§ 63 NLWO - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege der Gemeinde; bei der Schnellmeldung sind die Angaben in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift (§ 64) zu übermitteln. 2Die Gemeinde fasst die Wahlergebnisse ihrer Wahlbezirke zusammen und meldet das Gesamtergebnis unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter; dabei bezieht sie auf Grund der Wahlscheinverzeichnisse die Wahlberechtigten ein, die einen Wahlschein nach § 19 Abs. 2 erhalten haben.
(2) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden und der Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher der Briefwahlvorstände das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. 2Sie oder er teilt das vorläufige Wahlergebnis auf dem schnellsten Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerberin oder welcher Bewerber als gewählt gelten kann.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Land und macht es in geeigneter Weise bekannt.
(4) 1Die Schnellmeldungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Muster 22 gemäß § 79 erstattet. 2Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.