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  • ab 07.11.1997 (aktuelle Fassung)

§ 58 NLWO - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest:

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
  5. 5.
    die Zahlen der für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber) abgegebenen gültigen Erststimmen,
  6. 6.
    die Zahlen der für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen.