§ 58 NLWO - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
1Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. 2Er stellt fest:
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber) abgegebenen gültigen Erststimmen,
- 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen.