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§ 69 NLWO - Feststellung des Gesamtwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die Zahlen der Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge jeder Partei zusammen und ermittelt

  1. 1.
    die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
  2. 2.
    den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
  3. 3.
    die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,
  4. 4.
    die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeswahlvorschläge jeder Partei,
  5. 5.
    die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber, die nach § 33 Abs. 4 NLWG von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter erstellt die für die Sitzverteilung nach Landeswahlvorschlägen gemäß § 33 NLWG erforderlichen Berechnungen nach folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Bei der Berechnung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 NLWG werden die Stimmenzahlen der Zweitstimmen, die auf die nach § 33 Abs. 3 NLWG zu berücksichtigenden Parteien entfallen sind, so lange durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis sich so viele Höchstzahlen ergeben, wie nach § 33 Abs. 4 Satz 2 NLWG Sitze zu vergeben sind. Die Sitze werden den Parteien in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt.
  2. 2.
    Für die Berechnung nach § 33 Abs. 7 Satz 3 NLWG gilt Nummer 1 entsprechend.

(3) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeswahlvorschlägen und stellt für das Wahlgebiet fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Parteien, die nach § 33 Abs. 3 NLWG

    1. a)

      an der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge unberücksichtigt bleiben,

  6. 6.

    die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallenen Zweitstimmen,

  7. 7.

    die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallen,

  8. 8.

    welche Bewerberinnen und Bewerber dieser Landeswahlvorschläge gewählt und welche Bewerberinnen und Bewerber Ersatzpersonen sind, wobei etwaige Fälle des § 38 Abs. 2 Satz 2 NLWG einzubeziehen sind.

(4) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(5) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtwahlergebnisses werden die Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt.

(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die auf Landeswahlvorschlägen Gewählten durch Zustellung und weist sie auf § 35 NLWG hin.

(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das Wahlergebnis mit den nach Absatz 3 festgestellten Angaben unter Einbeziehung der in § 58 Satz 2 Nrn. 3 und 5 bezeichneten Angaben für die Sitzverteilung in den Wahlkreisen öffentlich bekannt.