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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 GSARdErl - Übergang zu den weiterführenden Schulen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1 Am Ende des 3. oder zu Beginn des 4. Schuljahrgangs sind die Erziehungsberechtigten in Informationsveranstaltungen über

  • den Bildungsauftrag, die Leistungsanforderungen und Arbeitsweisen der weiterführenden Schulen und

  • die Möglichkeiten eines späteren Schulformwechsels zu informieren.

Dabei ist im Sinne der Durchlässigkeit auch umfassend darüber Auskunft zu geben, welche Abschlüsse und Berechtigungen an den verschiedenen Schulformen erworben werden können und welche Möglichkeiten der Weiterführung es in der gymnasialen Oberstufe sowie in den Bildungsgängen des berufsbildenden Schulwesens gibt.

Die Informationsveranstaltungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Grundschule durchgeführt; Vertreterinnen oder Vertreter aus weiterführenden Schulen stellen Bildungsauftrag, Arbeitsweisen und Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulform vor.

6.2 Die Grundschule bietet den Erziehungsberechtigten im 4. Schuljahrgang mindestens zwei Beratungsgespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulformen und Bildungsgänge (§ 59 Abs. 1 Satz 1) zu beraten. Die Schülerin oder der Schüler ist in die Beratung einzubeziehen.

Grundlagen für diese Gespräche sind

  • der Leistungsstand,

  • die Lernentwicklung während der Grundschulzeit,

  • das Arbeits- und Sozialverhalten und

  • Erkenntnisse aus Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten.

Ziel der Gespräche ist es, den Erziehungsberechtigten Unterstützung und Orientierung im Hinblick auf die Wahl der weiterführenden Schulform zu geben. Dies beinhaltet auch, den Erziehungsberechtigten alternative Wege zu dem von ihnen gewünschten Schulabschluss für ihr Kind aufzuzeigen.

Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist eine Schullaufbahnempfehlung in Verbindung mit dem zweiten Beratungsgespräch abzugeben.

Die Klassenkonferenz beschließt vorab für diese Schülerinnen und Schüler eine Schullaufbahnempfehlung.

Die wesentlichen Ergebnisse der Gespräche sind schriftlich zu dokumentieren (Anlage 3), um für Verbindlichkeit und Transparenz zu sorgen. Das Dokument zum Übergang stellt eine Zusammenfassung der Aussagen der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung dar und kann diese abweichend von Nr. 5.2 beim Übergang ersetzen.

Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Ausfertigung dieser Dokumentation. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung finden die Verordnung zu a und der Bezugserlass zu b in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)