Abschnitt 1 GSARdErl - Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in der Grundschule
- Redaktionelle Abkürzung
- GSARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1 Die Grundschule ist nach §§ 5 und 6 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) eine Schulform im Primarbereich. In ihr werden alle Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs erzogen und unterrichtet.
1.2 Die Grundschule nimmt grundsätzlich alle gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG schulpflichtigen Kinder auf.
Für Kinder, die das sechste Lebensjahr im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben. Noch nicht schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Dabei ist es Aufgabe aller an der Bildung und Erziehung beteiligten Personen aus Familie, vorschulischen Einrichtungen und Grundschule, gute Voraussetzungen für eine möglichst erfolgreiche Lernentwicklung eines jeden Kindes zu schaffen. Die Schule fördert alle Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Lernausgangslage.
1.3 Die Grundschule stellt für alle Schülerinnen und Schüler ein täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicher.
1.4 Der Schulvorstand kann nach § 38a Abs. 3 Nr. 6 NSchG über das Führen einer Eingangsstufe und das Führen des 3. und 4. Schuljahrganges als pädagogische Einheit beschließen. In der Eingangsstufe werden der 1. und 2. Schuljahrgang jahrgangsübergreifend als pädagogische Einheit geführt, die von einzelnen Schülerinnen und Schülern auch in einem Schuljahr oder in drei Schuljahren durchlaufen werden kann. Der Besuch einer Eingangsstufe gewährt allen Schülerinnen und Schülern eine an ihrer individuellen Lernentwicklung orientierte Lernzeit. An diesen Grundschulen soll von einer Zurückstellung vom Schulbesuch abgesehen werden.
1.5 Grundschulen richten für die Kinder, deren Deutschkenntnisse eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht erwarten lassen und die im Jahr vor der Einschulung keine Tageseinrichtung für Kinder besuchen, zu Beginn des Schuljahres vor der Einschulung besondere Deutschfördermaßnahmen ein. Diese dienen dem Erwerb oder der Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse und können im Verlauf der weiteren Schulzeit ggf. fortgesetzt werden. Die Durchführung ist in den Bezugserlassen zu c und d geregelt.
Nicht ausreichende Deutschkenntnisse sind allein kein Grund für die Zurückstellung vom Schulbesuch.
1.6 Grundschulen, die nicht durchgängig mindestens zweizügig sind, sollen mit benachbarten Grundschulen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 NSchG pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit wird auch für größere Grundschulen empfohlen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)