Anlage 1 GSARdErl
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in der Grundschule
- Redaktionelle Abkürzung
- GSARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu Nr. 3.1 Stundentafel)
Schuljahrgang | |||||
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Deutsch 1 | 6 | 6 | 6 | 6 | |
Mathematik 1 | 5 | 6 | 5 | 5 | |
Sichere Basis 7 | 2 | 1 | - | ||
Sachunterricht 1 | 2 | 3 | 4 | 4 | |
Englisch 2 (1. Pflichtfremdsprache) | 0 | 0 | 2 | 2 | |
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Sport 3 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Musisch-Kulturelle Bildung | |||||
Musik | 1 | 1 | 2 | 2 | |
Kunst, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Arbeitsgemeinschaften | 1 | 1 | |||
Pflichtstunden für alle Schülerinnen und Schüler4, 5, 6 | 22 (Erstuntericht) | 23 (Erstuntericht) | 26 | 26 | |
wahlfreie außerunterrichtliche Angebote | 3 | 2 |
Anteile dieser Fächer sind von der Schule zur thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung im Rahmen eines Förderkonzepts einzuplanen.
Andere Fremdsprachen können zusätzlich im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften, aber auch im Rahmen der thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung angeboten werden.
Eine zusätzliche Sportstunde ist durch tägliche, in den Fachunterricht zu integrierende Bewegungszeiten zu gewährleisten.
Eine Unterrichtsstunde in der Stundentafel wird mit 45 Minuten gerechnet.
Schülerinnen und Schüler sollen durch zusätzlichen Unterricht wöchentlich nicht mehr als zwei Stunden über die Pflichtstundenzahl hinaus unterrichtet werden.
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens oder des Rechnens, unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen, mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind durch die Verordnung zu a sowie die Bezugserlasse zu b und d sowie im Sportförderunterricht durch besondere Erlasse geregelt.
Es gelten die Übergangsregelungen in den Nrn. 10.2 und 10.3 des Erlasses:
Ab dem Schuljahr 2024/2025 eine Stunde im 1. Schuljahrgang
Ab dem Schuljahr 2025/2026 zusätzlich eine Stunde im 2. Schuljahrgang
Ab dem Schuljahr 2026/2027 eine weitere Stunde im 1. Schuljahrgang
Die in der Stundentafel ausgewiesenen Stunden geben die Schülerpflichtstunden ab dem Schuljahr 2026/2027 an.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)