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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 GSARdErl

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu Nr. 3.1 Stundentafel)

Schuljahrgang
1234
Deutsch 16666
Mathematik 15655
Sichere Basis 721-
Sachunterricht 12344
Englisch 2 (1. Pflichtfremdsprache) 0022
Religion2222
Sport 32222
Musisch-Kulturelle Bildung
Musik1122
Kunst, Gestaltendes Werken,
Textiles Gestalten
2222
Arbeitsgemeinschaften11
Pflichtstunden für alle
Schülerinnen und Schüler456
22
(Erstuntericht)
23
(Erstuntericht)
2626
wahlfreie außerunterrichtliche Angebote32

Anteile dieser Fächer sind von der Schule zur thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung im Rahmen eines Förderkonzepts einzuplanen.

Andere Fremdsprachen können zusätzlich im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften, aber auch im Rahmen der thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung angeboten werden.

Eine zusätzliche Sportstunde ist durch tägliche, in den Fachunterricht zu integrierende Bewegungszeiten zu gewährleisten.

Eine Unterrichtsstunde in der Stundentafel wird mit 45 Minuten gerechnet.

Schülerinnen und Schüler sollen durch zusätzlichen Unterricht wöchentlich nicht mehr als zwei Stunden über die Pflichtstundenzahl hinaus unterrichtet werden.

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens oder des Rechnens, unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen, mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind durch die Verordnung zu a sowie die Bezugserlasse zu b und d sowie im Sportförderunterricht durch besondere Erlasse geregelt.

Es gelten die Übergangsregelungen in den Nrn. 10.2 und 10.3 des Erlasses:

  • Ab dem Schuljahr 2024/2025 eine Stunde im 1. Schuljahrgang

  • Ab dem Schuljahr 2025/2026 zusätzlich eine Stunde im 2. Schuljahrgang

  • Ab dem Schuljahr 2026/2027 eine weitere Stunde im 1. Schuljahrgang

Die in der Stundentafel ausgewiesenen Stunden geben die Schülerpflichtstunden ab dem Schuljahr 2026/2027 an.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)