Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.02.2008, Az.: 5 OB 187/07
Vorliegen eines Vorverfahrens i.S.v. § 162 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Falle eines Verfahrens zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.02.2008
- Aktenzeichen
- 5 OB 187/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 12977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:0222.5OB187.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 30.11.2006 - AZ: 3 A 61/06
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Verfahren zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 56 NBG a.F., 55 NBG) sind keine Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. März 2007 ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Recht abgelehnt, weil ein dem vorliegenden Rechtsstreit zuzuordnendes Vorverfahren nicht geschwebt hat. Das Verfahren nach § 56 NBG a. F. (nunmehr § 55 NBG) ist nämlich kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da die Verwaltungsgerichtsordnung als "Vorverfahren" - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verpflichtungsklage - nur solche Verfahren bezeichnet, die der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines (bereits erlassenen) Verwaltungsaktes dienen, bevor gegen diesen die Anfechtungsklage erhoben wird (so bereits: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20. 1. 1972 - V OVG B 26/71 -, OVGE 28, 366 [368]). Auch eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf das behördliche Ausgangsverfahren kommt - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - nicht in Betracht (VGH BW, Beschl. v. 27.6. 2006 - 11 S 2613/05 -, NJW 2006, 2937 [2938]).
Der Antrag des Klägers ist gleichwohl nicht gegenstandslos, sondern abzulehnen gewesen, da es schlicht an einer Voraussetzung dafür gefehlt hat, ihm stattzugeben. Ob die Kosten der Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt in dem Verfahren nach § 56 NBG a. F. unter die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beteiligten notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 161 Abs. 1 VwGO zu zählen sind, obwohl es sich nicht um Kosten eines Vorverfahrens handelt, ist in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unerheblich. Denn selbst wenn diese Frage - entgegen der begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. insoweit auch: VGH BW, Beschl. v. 27.6. 2006 - 11 S 2613/05 -, a. a. O., S. 2939) - zu bejahen wäre, würde das die begehrte positive Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht rechtfertigen, sondern wäre nur bei der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO zu berücksichtigen und müsste daher im Zuge derer Anfechtung (§ 165 VwGO) geltend gemacht werden.