§ 24 NJAVO - Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, so werden neue Zeugnisse erteilt.
(2) Für die Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG wird eine Gebühr in Höhe von 160 Euro erhoben; sie ist bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu entrichten. Die Gebühr ermäßigt sich auf 30 Euro, wenn der Prüfling die Prüfung vor der ersten Aufsichtsarbeit abbricht, und auf 100 Euro, wenn der Prüfling die Prüfung später, aber vor der mündlichen Prüfung, abbricht. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Wiederholung zur Notenverbesserung im Anschluss an eine im Freiversuch (§ 18 NJAG) bestandene Prüfung unternommen wird oder der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung vor dem 1. Juni 2007 gestellt worden ist.