§ 12 NJAVO - Hochschulstudium
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Die Inhalte des Studiums beziehen sich auf die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen betreffend Bereiche wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.
(2) In den Übungen für Fortgeschrittene sollen auch die in den praktischen Studienzeiten gewonnenen Einblicke in die Praxis berücksichtigt werden.
(3) Die Einzelheiten der Leistungsanforderungen bestimmen die juristischen Fakultäten.