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§ 24 NJAVO - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, so wird ein neues Zeugnis erteilt.