§ 15 NJAVO - Gruppenarbeitsgemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
1Bei einem Amtsgericht, einem Landgericht oder einer Verwaltungsbehörde können Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktische Studienzeit eingerichtet werden. 2Die Teilnahme an einer solchen Arbeitsgemeinschaft ersetzt die entsprechende praktische Studienzeit. 3Zusätzlich zu der Gruppenarbeitsgemeinschaft bei einer Verwaltungsbehörde kann die Zuweisung an eine Beamtin oder einen Beamten zur Einführung in die Verwaltungspraxis erfolgen.