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§ 8 GEI-GG - Finanzierung, Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung des "Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-GG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Eine Vereinbarung, durch die ein Land die Mitverantwortung für die Arbeit des Instituts übernimmt, muss die Verpflichtung dieses Landes enthalten, dem Land Niedersachsen die haushaltsmäßigen Aufwendungen abzüglich anderweitiger Zuschüsse (Aufwendungsbetrag) nach Maßgabe dieser Vereinbarung anteilig zu erstatten.

(2) Die Prüfung der Rechnung des Instituts obliegt der durch die Satzung oder die Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle; § 111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.