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§ 6 KiStRGAnzuwendende Vorschriften

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung; nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Säumniszuschläge (§ 240), die Verzinsung (§§ 233 bis 239) und das Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 385 bis 412).

(2) Sind die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen (§§ 11, 12) oder von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen worden (§ 14), so finden auf die

  1. 1.
    als Steuer vom Einkommen und als Kirchgeld nach Maßgabe des Einkommens zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4) die Vorschriften für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), insbesondere die Vorschriften über das Lohnsteuerabzugsverfahren,
  2. 2.
    als Steuer vom Vermögen zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) die Vorschriften für die Vermögensteuer,
  3. 3.
    als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) die Vorschriften für die Grundsteuer

entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in den Steuerordnungen nichts Abweichendes bestimmt worden ist.