§ 14 NFeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
- Amtliche Abkürzung
- NFeiertagsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11420010000000
(1) Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen
- 1.
von den Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a und b für Umzüge aus Anlass von Volksfesten, die örtliches Brauchtum pflegen und nur einmal im Jahr stattfinden,
- 2.
von den Verboten des § 6 Abs. 2 für gewerberechtlich festgesetzte Ausstellungen am Volkstrauertag, sofern der ernste Charakter des Tages nicht beeinträchtigt wird,
- 3.
von den Verboten und Beschränkungen des § 4 für Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung, wenn
- a)
zwischen den Marktveranstaltungen am selben Ort oder im selben Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt,
- b)
auf ihnen ausschließlich Waren angeboten werden, die keine Neuwaren sind oder die von den anbietenden Personen selbst hergestellt worden sind, und
- c)
mindestens 75 Prozent der Anbieter keine gewerblichen Anbieter sind,
- 4.
von den Verboten und Beschränkungen des § 4
- a)
für Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung, die nicht unter Nummer 3 fallen, und
- b)
für Jahrmärkte nach § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
soweit für die Märkte nach Buchstabe a oder b am selben Ort oder im selben Ortsteil jährlich nicht mehr als jeweils vier Ausnahmen genehmigt werden,
- 5.
von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfall.
Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden:
- 1.
nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 widerruflich für einen Zeitraum von mehreren Jahren und
- 2.
nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 widerruflich für ein Jahr.
(2) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 bei einer öffentlichen Veranstaltung, die mehrere Gemeinden berührt, ist deren gemeinsame Fachaufsichtsbehörde zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 und § 4 sind zulässig:
- 1.
nicht gewerblich organisierte Märkte, die ausschließlich für nicht gewerbliche Anbieter veranstaltet werden und gemeinnützigen Zwecken dienen,
- 2.
die Öffnung von Videotheken täglich ab 13 Uhr.