Abschnitt 6 RL nstMuErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden (RL nichtstaatliche Museen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL nstMuErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22180
6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) des Landes Niedersachsen bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen.
6.2 Für erworbene Sammlungsgegenstände gemäß Nummer 2.2 ist eine Veräußerung an Dritte ausgeschlossen. Im Fall der Auflösung des geförderten Museums geht das Eigentum am erworbenen Sammlungsgegenstand anteilmäßig in der Höhe der geleisteten Förderung auf das Land Niedersachsen über.
6.3 Die Förderungen des Landes können vom Land Niedersachsen veröffentlicht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)