SAbfGebO,NI - Sonderabfallgebührenordnung

Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
SAbfGebO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

Vom 5. März 1992 (Nds. GVBl. S. 65 - VORIS 28400 01 02 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 152)

Auf Grund

des § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) vom 21. März 1991 (Nieders. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nieders. GVBl. S. 363),

und

des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nieders. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes vom 7. November 1991 (Nieders. GVBl. S. 295), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

wird verordnet:

§ 1 SAbfGebO

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
SAbfGebO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Kostentarif.

§ 2 SAbfGebO

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
SAbfGebO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

(1) Die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen ist nach dem im Einzelfall entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.

(2) Maßstab der Gebührenberechnung sind Gewicht oder Volumen, Menge, Art und Zusammensetzung des Sonderabfalls zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch die zugewiesene Abfallentsorgungsanlage. Die Gebührenschuld entsteht mit der Übernahme durch die Abfallentsorgungsanlage.

§ 3 SAbfGebO

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Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
SAbfGebO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

Kostenschuldner ist

  1. 1.
    der Andienungspflichtige und
  2. 2.
    derjenige, der die Kosten durch eine gegenüber der Zentralen Stelle für Sonderabfälle abgegebene Erklärung übernommen hat.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Kostenschuldner für die Erteilung der Behördenbestätigung der Betreiber der Entsorgungsanlage.

§ 4 SAbfGebO

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
SAbfGebO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

Die in § 2 und im Kostentarif festgesetzten Gebühren für Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf und Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung oder Durchführung einer Leistung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet oder die Leistung erbracht worden ist.