Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.02.2008, Az.: 6 A 1113/06

Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche i.R. einer einheitlichen Betriebsprämienregelung; Begriff der "beihilfefähigen Fläche"; Offensichtlicher Fehler in einem Beihilfeantrag; Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums bei Verwechslung zweier nebeneinander gelegener Feldblöcke

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
28.02.2008
Aktenzeichen
6 A 1113/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 14647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2008:0228.6A1113.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung.

2

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb in D..

3

Am 27. April 2005 stellte der Kläger bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover im Landkreis E. den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziffer 4.1 des Antragsformulars - " Normalfall " - beantragte er die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung aller ihm am 17. Mai 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des als Anlage 1 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises (GFN). Zugleich beantragte er unter Ziffer 7. die Gewährung der Betriebsprämie 2005 gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 unter Aktivierung der Zahlungsansprüche für alle im GFN (Anlage 1) aufgeführten Flächen, mit Ausnahme der Flächen, die in Spalte 17 gekennzeichnet sind. Der Kläger gab in dem beigefügten GFN u.a. als Fläche, für die Zahlungsansprüche aktiviert werden, unter der laufenden Nummer 009 den Schlag 10 mit dem Kulturcode 511 (Feldblockidentifikation - im Weiteren: FLIK - : A., Flächenstatus 2003: Acker) zu einer Größe von 0,72 ha an. In Spalte 16 kreuzte er zu dieser Fläche an: "Feldblock ändern". Zudem fügte er seinem Antrag eine Betriebskarte (Kartennummer 3) bei, auf der er die Antragsfläche des Schlags 10 in den Feldblöcken mit der FLIK B. und A. mit einer Gesamtgröße von 3,40 ha als Teilfläche einzeichnete und die von der Feldblockgröße abweichende Fläche des Schlages in Übereinstimmung mit seinen Antragsangaben kennzeichnete. Zugleich teilte der Kläger der Landwirtschaftskammer Hannover unter dem 27. April 2005 mit, dass die von ihm unter der laufenden Nummer 009 des GFN angegebene Fläche, Schlag 10, mit der FLIK A. "in FLK C. und D. liegt".

4

Am 25. Mai 2005 nahm eine Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer Hannover eine Verwaltungskontrolle zum Sammelantrag 2005 vor. Dabei stellte sie u.a. fest, dass ein "Feldblock fehlerhaft" angegeben sei.

5

Mit Anschreiben von Ende Oktober/Anfang November 2005 teilte die Landwirtschaftskammer Hannover dem Kläger das Ergebnis aus dem Feldblockabgleich 2005 mit. Ausweislich der Anlage zum Feldblockabgleich hat ein weiterer Antragsteller neben dem Kläger den Schlag 10 mit der FLIK A. angegeben. Es liege eine Überbeantragung von 0,25 ha vor.

6

Am 6. November 2005 korrigierte der Kläger seine Angaben zu dem im GFN 2005 unter der laufenden Nummer 9 angegebenen Schlag 10 mit der FLIK A.. Er gab die beantragte Schlaggröße dieser Antragsfläche handschriftlich mit 0,47 ha an. Darüber hinaus gab er - ebenfalls handschriftlich - eine zusätzliche Antragsfläche mit der FLIK B. zu einer Größe von 0,25 ha an. Hierzu hat ein Mitarbeiter der Bewilligungsstelle vermerkt: "als off. Fehler gem. DA v. 18.08.05 Pkt. 3.4 Nr. 5".

7

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte, die mit Wirkung zum 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer Hannover getreten ist, die dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche fest, und zwar 70,54 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 EUR/ha für Ackerland, 0,72 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 99,75 EUR/ha für Dauergrünland und 5,60 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 EUR/ha für Ackerland. In Anlage 3 des Bescheides - Flächenübersicht - setzte die Beklagte die beantragte Ackerlandfläche auf 76,18 ha und die Festsetzungsfläche auf 76,14 ha fest. Zudem setzte sie die beantragte Dauergrünlandfläche und die Festsetzungsfläche jeweils auf 0,72 ha fest. Sie wies darauf hin, dass die Festsetzungsfläche die Fläche sei, die nach allen Kürzungen aus der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle maßgeblich für die Zuteilung der Zahlungsansprüche sei. Die Kürzungsgründe könne der Kläger der Tabelle II dieser Anlage entnehmen. In Tabelle II dieser Anlage - Einzelflächen - gab die Beklagte in Spalte 8 zur beantragten Fläche des Feldblocks mit der FLIK B. mit der Größe der Festsetzungsfläche von 0,25 ha und der Einstufung dieser Fläche als Dauergrünland den Fehlercode "S", d.h. Saldierung (Wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, wird die Fläche entsprechend größer gewertet als gemeldet), an. Zudem wies sie den Schlag 10 des Feldblocks mit der FLIK A. mit einer Festsetzungsfläche von 0,47 ha aus und stufte ihn als Dauergrünland ein. In Spalte 8 zu dieser Fläche war kein Fehlercode vermerkt.

8

Daraufhin hat der Kläger am 4. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben.

9

Mit Änderungsbescheid vom 16. April 2007 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 7. April 2006 aufgehoben und durch diesen ersetzt. In Anlage 3 des Bescheides - Flächenübersicht - setzte die Beklagte die beantragte Ackerlandfläche auf 76,73 ha und die Festsetzungsfläche auf 76,73 ha fest. Zudem setzte sie die beantragte Dauergrünlandfläche und die Festsetzungsfläche jeweils auf 0,47 ha fest. In Tabelle II dieser Anlage - Einzelflächen - wies die Beklagte die beantragte Fläche des Feldblocks mit der FLIK B. mit einer Festsetzungsfläche von 0,25 ha aus und stufte diese Fläche nunmehr als Ackerland ein. Zudem wies sie den Schlag 10 des Feldblocks mit der FLIK A. nunmehr mit einer Festsetzungsfläche von 0,00 ha aus und stufte ihn wieder als Dauergrünland ein. In Spalte 8 zu dieser Fläche war der Fehlercode (Verwaltungskontrolle/Vor-Ort-Kontrolle) vermerkt.

10

Der Kläger wendet sich gegen diesen Änderungsbescheid.

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Zur Begründung trägt er vor:

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Ihm stünden für die streitige Fläche zur Größe von 0,47 ha Zahlungsansprüche für Ackerland zu. Bei dieser Fläche handele es sich um das im GFN 2003 unter der laufenden Nummer 132, Gemarkung D., Flur Nr. 2, Flurstück 180/0 zur Größe von 0,4565 ha angegebene Ackerland.

13

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2007 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Zahlungsansprüche in Höhe von 119,91 EUR (0,47 ha multipliziert mit einem Basiswert Ackerland für Niedersachsen von 255,12 EUR pro ha) zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung trägt sie vor:

16

Sie könne für eine weitere landwirtschaftliche Fläche von 0,47 ha keine Zahlungsansprüche für Ackerland gewähren. Der Kläger habe in seinem Antrag vom 27. April 2005 und seiner Änderung vom 6. November 2005 angegeben, dass diese Antragsfläche - (Teil-) Flurstücke 180/0 und 181/0 der Flur 2 der Gemarkung D. - in dem Feldblock mit der FLIK A. liegt. Tatsächlich gehöre diese streitige Fläche von 0,47 ha zu dem Feldblock mit der FLIK B.. Der Kläger habe die beantragten Flächen auf dem angegebenen Feldblock mit der FLIK A. nicht bewirtschaftet. Denn dieser Feldblock setze sich aus den Flurstücken A. der Flur B. der Gemarkung D. zusammen. Diese Flächen des Feldblocks mit der FLIK A. seien von Frau Ahlers bewirtschaftet bzw. der Flächenstatus der Flächen sei nicht festgestellt worden. Aus diesem Grund könnten sie daher auch nicht berücksichtigt werden.

17

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

20

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger weitere Zahlungsansprüche in Höhe von 119,91 Euro zu gewähren.

21

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Zahlungsansprüche für den Schlag 10 (FLIK A.) zu einer Größe von 0,47 ha.

22

In Deutschland gilt das so genannte Kombinationsmodell nach Artikel 58 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Die Zahl der Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers bestimmt sich gemäß Art. 59 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl seiner gemäß Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung beihilfefähigen Fläche im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung. Nach Art. 2 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist der Betrieb die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Mitgliedstaat befinden. Zur Produktionseinheit gehören nach Art. 2 Buchstabe j) der VO (EG) Nr. 795/2004 die jeweiligen Flächen, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründen.

23

Der Antragsteller hat gemäß Art. 12 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 795/2004 nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist. Gemäß Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhält der Antragsteller eine der Hektarzahl seiner beihilfefähigen Fläche zum Zeitpunkt des Antrags entsprechende Anzahl an Zahlungsansprüchen zugeteilt.

24

Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

25

Im vorliegenden Fall ist der von dem Kläger im GFN 2005 des Antrags vom 27. April 2005 unter der laufenden Nummer 009 ausgewiesene Acker des Feldblocks mit der FLIK A. ("Schlag 10"), dessen Größe der Kläger nach Korrektur (Anlage zum Anschreiben Feldblockabgleich 2005 vom 6. November 2005) mit 0,47 ha anstatt ursprünglich 0,72 ha angegeben hat, nicht beihilfefähig, weil der Kläger diese Fläche nicht bewirtschaftet hat. Der Kläger ist bei Antragstellung irrtümlich davon ausgegangen, dass der von ihm bewirtschaftete Acker des Schlags 10 zu einer Größe von 0,47 ha zum Feldblock mit der FLIK A. gehört. Tatsächlich ist diese Antragsfläche Bestandteil des Feldblocks mit der FLIK B..

26

Der Kläger hat für die von ihm - tatsächlich - als Acker bewirtschaftete weitere Fläche von 0,47 ha des Feldblocks mit der FLIK: E. (Flurstücke C. und D. der Flur B. der Gemarkung D.) keinen Anspruch auf Zuweisung zusätzlicher Zahlungsansprüchen, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden ist.

27

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt grundsätzlich nur für solche Flächen, für die der Betriebsinhaber dies bis zum 17. Mai 2005 beantragt hat. Gem. Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden den Betriebsinhabern keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, also des Antragsjahres 2005, beantragen. Nach Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dies ergibt sich auch aus Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004, wonach die Mitgliedstaaten vor Antragstellung die Hektarzahlen der Flächen ermitteln und den Betriebsinhabern das Antragsformular mit den vorläufigen Festsetzungen übermitteln. Nach Abs. 4 der Vorschrift erfolgt die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung. Entsprechend legen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 Abs. 1 InVeKoSV fest, dass der Betriebsinhaber im Sammelantrag sämtliche landwirtschaftliche Flächen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung, anzugeben hat und in dem Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben hat, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als Flächen i.S:d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 InVeKoSV, als sonstige Ackerflächen, als Flächen für nicht landwirtschaftliche Nutzung oder als Wald genutzt wurden.

28

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der Verwechslung der FLIK handele es sich um einen offensichtlichen Irrtum. Gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die fehlerhaften Angaben des Klägers beruhen jedoch nicht auf einem offensichtlichen Irrtum.

29

Ein "offensichtlicher Fehler" liegt immer nur dann vor, wenn der Betriebsleiter gutgläubig gehandelt hat und keinerlei Risiko einer Betrugshandlung seinerseits besteht. Ein Fehler ist auch dann offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Beihilfeantrags ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt, wobei diese Frage nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist (Nds. OVG, Urteil vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -; Urteil vom 16. Juni 2003 - 10 LB 3464/01 -, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 34/02 -, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -). Zur Auslegung des Begriffs zieht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 - ) die von der Generaldirektion VI der Europäischen Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) und dem Arbeitsdokument Europäischen Kommission AGR 49533/2002 zum Begriff des "offensichtlichen Irrtums" gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 2419/2001 niedergelegten Bewertungsgrundlagen heran.

30

Offensichtliche Irrtümer sind danach beispielsweise einfache Schreibfehler, die bei Prüfung des Antrags ohne weiteres ersichtlich sind. Weiterhin kann ein offensichtlicher Irrtum bei widersprüchlichen Angaben im Antrag gegeben sein, insbesondere bei einem Widerspruch zwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und einer zeichnerischen Darstellung der ausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einer Flurkarte (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -, Urteil vom 11. Februar 1999 - 3 L 4506/96 -). Ein "offensichtlicher Fehler" setzt aber nicht notwendig voraus, dass er sich aus dem Antrag selbst oder in Verbindung mit den zur Stützung vorgelegten Unterlagen ersehen lässt. Er kann auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Betrachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, wie dies z.B. bei Zahlendrehern oder Angaben der Nummer einer benachbarten Parzelle als Folge eines Lesefehlers der Fall ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -; VG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2006 - 4 A 2/06 -).

31

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Widersprüchliche Angaben des Klägers enthält sein Antrag vom 27. April 2005 nicht. Vielmehr hat der Kläger die im GFN 2005 bzw. in der Anlage zum Feldblockabgleich 2005 angegebenen Feldblöcke mit der FLIK B. und A. zugeordneten Fläche von insgesamt 0,72 ha auch in der dem Antrag vom 27. April 2005 beigefügten Betriebskarte (Kartennummer 3) auf den Feldblöcken mit der FLIK B. und A. als Teilfläche eingezeichnet und die von der Feldblockgröße abweichende Fläche des Schlages in Übereinstimmung mit seinen Antragsangaben gekennzeichnet. Dementsprechend hat der Kläger am 27. April 2005 in der Mitteilung über fehlerhafte Feldblöcke bzw. fehlende Feldblöcke zu dem Schlag 10 angegeben, dass die Fläche sowohl in den Feldblock mit der FLIK B. als auch in den Feldblock mit der FLIK A. fällt. Ferner ist die fehlerhafte Angabe nicht bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken aufgefallen, sondern hat sich nur dadurch offenbart, dass für den von dem Kläger fälschlicherweise bezeichneten Feldblock eine Überbeantragung mehrerer Antragsteller vorlag.

32

Darüber hinaus ist ein Irrtum nach ständiger Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes zu Art. 5 a VO (EWG) Nr. 3887/92 auch dann offensichtlich, wenn er bei einer Vor-Ort-Kontrolle ohne weiteres ersichtlich ist, das heißt für einen unvoreingenommenen urteilsfähigen aufgeschlossenen und mit den näheren Umständen vertrauten Durchschnittsbetrachter bei einem Abgleich der Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis mit den Katasterunterlagen (Auszug auf dem Liegenschaftskataster, Flurkarte) mit der in der Örtlichkeit vorgefundenen und bewirtschafteten Fläche ohne weiteres erkennbar ist und wenn dieser Fehler auf einem offensichtlichen Versehen (Irrtum) oder die Falschangabe rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Verhalten des Betriebsinhabers beruht (Nds. OVG, Urteil vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -; Urteil vom 16. Juni 2003 - 10 LB 3464/01 -, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 34/02 -, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -).

33

Dieser Auslegung, die auch auf die gleichlautende Vorschrift des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung findet, folgt die Kammer. Danach ist die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums bei Verwechslung zweier nebeneinander gelegener Feldblöcke unter der nahe liegenden Voraussetzung, dass die Verwechslung bei einem Abgleich der tatsächlich von dem Antragsteller bewirtschafteten Flächen anlässlich einer Vor- Ort- Kontrolle festgestellt werden kann, grundsätzlich möglich (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. Juni 2003, a.a.O.; VG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 12 A 2560/06 -). Dies entspricht auch den Bewertungsmaßstäben des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Erlass vom 18. August 2005 (307-60161/2.9) zum Begriff des offensichtlichen Irrtums in Sammelanträgen 2005 (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2007, a.a.O.). Nach Ziff. 3.4. des Erlasses ist die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums u.a. dann möglich, wenn ein benachbarter Feldblock betroffen ist bzw. der Feldblock auf der Karte verwechselt worden ist.

34

Im vorliegenden Fall betrifft der Irrtum des Klägers eine Fläche in benachbarten Feldblöcken. Nach Auffassung der Kammer kann jedoch nicht jeder Irrtum, der sich auf benachbarte Feldblöcke bezieht, dazu führen, dass eine Korrektur jederzeit möglich ist. Vielmehr ist bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 vorliegen, zu berücksichtigen, dass der Umstand wirksamer Verwaltungskontrolle nicht dazu führen darf, den Betriebsinhaber von den ihm im Rahmen des Antragsverfahrens obliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten freizustellen, innerhalb dessen er u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben zu versichern hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. Juni 2003, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2006, a.a.O.). Dies gilt insbesondere bei Fehlern, die sich nicht aus den Antragsunterlagen selbst oder bei einem Vergleich mit den beigefügten Unterlagen ersehen lassen, sondern die lediglich bei Verwaltungskontrollen unter Heranziehung von weiteren Informationen, wie z.B. bei einer Vor-Ort-Kontrolle auffallen. Eine solche Versicherung schließt Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten für die vom Betriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten Angaben mit ein, deren Verletzung nicht über einen so genannten offensichtlichen Fehler geheilt werden kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. Juni 2003, a.a.O.). Unabhängig von der Art, wie sie entdeckt werden, sind Fehler deshalb nur dann "offensichtlich" im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2005, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung des Betriebsinhabers an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2006, a.a.O.).

35

Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das Sanktionssystem der VO (EWG) Nr. 3887/92 festgestellt, dass ein offensichtlicher Fehler sogar nur dann vorliegen kann, wenn das Verhalten des Antragstellers nicht einmal den Grad einer leichten Fahrlässigkeit erreicht. Das abgestufte Sanktionssystem des Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 sehe als schärfste Sanktion den Ausschluss des Betriebsinhabers von der Gewährung der Ausgleichszahlungen vor, wenn er absichtlich oder auf Grund grober Fahrlässigkeit falsche Angaben gemacht hat. Die Kürzungsvorschriften kämen demgegenüber in Fällen leichter Fahrlässigkeit zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund könnten unter den Begriff des sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" nur solche Sachverhalte subsumiert werden, in denen das Verhalten des Subventionsbewerbers noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liegt. Nur in diesen Fällen sei es gerechtfertigt, einen offensichtlichen Fehler anzuerkennen (vgl. zum Vorstehenden: Nds. OVG, Urteil vom 15. August 2007, a.a.O.; Urteil vom 11. Juni 2003, a.a.O.; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 10 LA 120/05 -). Diese Rechtsprechung hält die Kammer auch im Rahmen der VO (EG) Nr. 796/2004 für anwendbar (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 12 A 2560/06 -).

36

Der Kläger kann sich nach diesen Maßstäben nicht auf einen offensichtlichen Irrtum berufen, weil die fehlerhafte Angabe in seinem Antrag vermieden worden wäre, wenn er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hätte.

37

Denn der Kläger hat sich bereits bei Antragstellung am 27. April 2005 näher mit den benachbarten Feldblöcken mit der FLIK B. und A. auseinandergesetzt. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 27. April 2005 zunächst angegeben, den Feldblock mit der FLIK A. zu einer Größe von 0,72 zu bewirtschaften. Dabei hat er in Spalte 16 zu dieser Antragsfläche angekreuzt "Feldblock bitte ändern" und die Antragsfläche des Schlags 10 in den Feldblöcken mit den FLIK B. und A. mit einer Gesamtgröße von 3,40 ha als Teilfläche in die Betriebskarte (Kartennummer 3) eingezeichnet und die von der Feldblockgröße abweichende Fläche des Schlages in Übereinstimmung mit seinen Antragsangaben gekennzeichnet. Zudem hat der Kläger am 27. April 2005 in der Mitteilung über fehlerhafte Feldblöcke bzw. fehlende Feldblöcke zu dem Schlag 10 angegeben, dass die Fläche sowohl in den Feldblock mit der FLIK B. als auch in den Feldblock mit der FLIK A. fällt. Spätestens bei Korrektur seiner Angaben am 6. November 2005 aufgrund des Ergebnisses des Feldblockabgleichs 2005 (Überbeantragung) hätte der Kläger bemerken müssen, dass die angegebene Antragsfläche zu einer Größe von 0,72 ha nicht nur zum Teil (0,25 ha) im Feldblock mit der FLIK B., sondern ausschließlich in diesem Feldblock liegt. Der Kläger hat jedoch - weiterhin - erklärt, dass eine Teilfläche des Schlags 10 von 0,47 ha zum Feldblock mit der FLIK A. gehört. Auch hat der Kläger im benachbarten Feldblock mit der FLIK B. (Flurstücke E., F., G., H. und I.) im Referenzzeitraum überhaupt keine Flächen bewirtschaftet, so dass eine nachvollziehbare Verwechslung insoweit ausgeschlossen werden kann.

38

Der Kläger hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Verwechslung im vorliegenden Fall plausibel machen oder die seine fehlerhafte Angabe besonders entschuldigen oder rechtfertigen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf

89,93 EUR
44

(75% der streitigen Zahlungsansprüche - hier: [0,47 ha multipliziert mit 255,12 EUR = 119,91 EUR], vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 -)

Gärtner
Fahs
Dr. Luth