Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.02.2008, Az.: 6 A 1108/06

Erforderlichkeit einer feststellenden behördlichen Genehmigung zum beihilfefähigen Anbau von Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS-Anbau) auf entsprechenden beihilifefähigen Flächen; Voraussetzungen für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung in Fällen eines Betriebsüberganges durch vorweggenommene Erbfolge; Bestimmung des Streitwerts i.R.v. Streitigkeiten über die Gewährung von Betriebsprämien

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
28.02.2008
Aktenzeichen
6 A 1108/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 14682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2008:0228.6A1108.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 in der Fassung ihres Bescheides vom 1. September 2006 wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 10,43 Zahlungsansprüche für Ackerland mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung.

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in D.. Der Hof stand bis Mitte 2003 im Eigentum seiner Mutter. Als Betriebsinhaber trat der Vater des Klägers auf. Dieser stellte am 31. März 2003 den Antrag auf Agrarförderung Fläche 2003 und fügte dem Antrag einen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) bei, der vier Anbauflächen für "sonstige Kartoffeln" (Kulturcode 619) und weitere vier Anbauflächen für "sonstige Stärkekartoffeln" (Kulturcode 616) zur Gesamtgröße von 12,8977 ha ausweist.

3

Mit notariellem Übergabe-, Altenteils- und Pflichtteilsverzichtvertrag nebst Auflassung vom 28. Juni 2003 übertrug die Mutter des Klägers mit Zustimmung ihres Ehemannes im Wege vorweggenommener Erbfolge den im Grundbuch von D. eingetragenen Hof zur Größe von etwa 49 ha mit Wirkung vom 1. Juli 2003 auf den Kläger. Als Gegenleistung für die Übertragung des Hofes verpflichtete sich der Kläger in § 2 des Vertrages, seinen Eltern als Gesamtberechtigten ein lebenslängliches Altenteilsrecht auf dem übertragenen Grundbesitz zu gewähren. Die Hofübergabe zeigte der Kläger der Landwirtschaftskammer H. mit Meldebogen Betriebsübergabe/-übernahme vom 30. Juni 2003 an. Als Übergeber des Betriebes nannte er seinen Vater E. F.. Der Kläger legte weiterhin den Mantelbogen Agrarförderung Fläche/Tier 2003 am 30. Juni 2003 vor und gab an, er habe den Betrieb durch Betriebsübergabe im Rahmen des Generationswechsels von dem Abgeber E. F. am 1. Juli 2003 übernommen.

4

Am 27. Januar 2005 stellten der Kläger und sein Vater gemeinsam den Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge gemäß Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003. Darin erklärte der Vater des Klägers, er besitze laut Mitteilungsschreiben der Landwirtschaftskammer die in der Anlage aufgeführten BIB/Einheiten. In der Anlage waren die dem Vater des Klägers im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 bewilligten Einheiten im Prämienbereich Rindersonderprämie und Mutterkuhprämie und die vorgesehenen BIB's aufgeführt. Der Kläger erklärte, er habe noch keine BIB/ Einheiten. Es wurde erklärt, dass eine Übertragung von dem überlassenden Betriebsinhaber, dem Vater des Klägers, auf den Kläger, stattgefunden habe. Es solle keine Teilung der BIB-Einheiten erfolgen.

5

Am 13. Mai 2005 beantragte der Kläger die Festsetzung von Zahlungsansprüchen bei der Landwirtschaftskammer H.. Unter Ziffer 4.1 des Antragsformulars beantragte er die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung aller ihm am 17. Mai 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des beigefügten GFN. Darüber hinaus erklärte er unter Ziffer 4.2, dass im gesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 nicht er, sondern sein Vater Inhaber des Betriebes gewesen sei. Ferner beantragte er unter Ziff. 4.5 die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen und/oder OGS-Genehmigungen wegen vorweggenommener Erbfolge im Zeitraum 01.01.2000 bis 17.05.2005. Unter Ziffer 6 beantragte der Kläger die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren. Er fügte seinem Antrag einen GFN bei, der drei mit dem Kulturcode 612 gekennzeichnete Flächen zur Größe von insgesamt 12,32 ha enthielt.

6

Seinem Antrag fügte der Kläger den Vordruck A bei, in dem er unter Hinweis auf den Hofübergabevertrag die Zuweisung betriebsindividueller Beträge beantragte, da im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Produktionseinheiten auf ihn übertragen worden seien. Ferner beantragte er die Zuweisung von OGS-Genehmigungen, da Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge auch Flächen gewesen seien, auf denen im Jahr 2003 OGS-Kulturen angebaut worden seien. Er legte weiterhin den Vordruck Y - Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004 - und die GFN 2003 und 2004 bei.

7

Aus dem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer H. auf dem Vordruck zur Verwaltungskontrolle geht hervor, es bestünden Zweifel an einer Übertragung der betriebsindividuellen Beträge, weil der Kläger den Betrieb von seiner Mutter übernommen habe, die BIB's aber vom Vater erwirtschaftet worden seien. Der Vater des Klägers habe ebenfalls einen Sammelantrag gestellt.

8

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte, die mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer H. getreten ist, für den Kläger Zahlungsansprüche fest, und zwar 108,39 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung und 8,61 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 EUR/ha für Ackerland und 16,71 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen für Dauergrünland. Betriebsindividuelle Beträge und OGS-Genehmigungen wies die Beklagte dem Kläger nicht zu (vgl. Anlage 2 und Anlage 5). Die im Antragsjahr 2003 beantragte OGS-Anbaufläche wies sie mit 0,00 ha aus.

9

Daraufhin hat der Kläger am 3. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben.

10

Mit Bescheid vom 1. September 2006 hat die Beklagte den Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds auf 0,8083 festgesetzt. Auch in diesem Bescheid werden dem Kläger Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung nicht zugewiesen. Der Kläger hat diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen.

11

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor:

12

Er habe einen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen für eine Fläche von 12,8977 ha. Dies folge schon daraus, dass er selbst im Jahr 2003 OGS-Kulturen angebaut habe. Zwar habe zunächst sein Vater den Sammelantrag Fläche/Tier 2003 gestellt, jedoch sei der Betrieb am 1. Juli 2003 auf ihn übertragen und dies der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt worden.

13

Zudem folge aus Art. 33 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 1782/2003, dass im Fall der vorweggenommenen Erbfolge der neue Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen Zugang zu den Betriebsprämien habe wie der alte Betriebsinhaber. Die Auffassung der Beklagten, ein Erbfall liege nicht vor, weil Betriebsinhaber der Vater, übertragende Eigentümerin des Hofes aber die Mutter des Klägers gewesen sei, treffe nicht zu. Seine Eltern hätten eine BGB-Innengesellschaft gebildet. Die Mutter des Klägers sei zwar Eigentümerin, der Vater aber bewirtschaftender Landwirt gewesen. Unter den Ehegatten sei vereinbart worden, dass die Ehefrau die Vermögenswerte einbringe und der Ehemann die Arbeitsleistung. Dadurch sei gemeinsam Vermögen aufgebaut worden. In der Einkommensteuererklärung seien die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit unter den Ehegatten aufgeteilt worden. Durch vorweggenommene Erbfolge sei dem Kläger auch die BGB-Innengesellschaft übertragen worden.

14

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 in der Fassung des Bescheides vom 1. September 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 10,43 ha Zahlungsansprüche -Ackerland- mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Sie erwidert:

17

Bei einer Bewirtschaftung von Flächen im Jahr 2003 durch einen Betriebsvorgänger sei die Zuweisung von OGS- Genehmigungen aufgrund einer Übertragung auf den aktuellen Betriebsinhaber möglich, wenn dieser den Betrieb gemäß Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 geerbt habe. Vererben könne nur der Eigentümer des Hofes. Im Hofübergabevertrag sei eindeutig die Mutter des Klägers als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Hofes vermerkt. Es sei unerheblich, dass die Eheleute zusammen den Betrieb bewirtschaftet hätten. Bei den OGS- Genehmigungen handele es sich um personenbezogene Rechte, die mit der Antragstellung in den Jahren 2003 und 2005 begründet würden. Da der Vater des Klägers im Jahr 2003 Antragsteller gewesen sei, stünden die OGS- Genehmigungen grundsätzlich seinem Betrieb zu. Eine Übertragung auf den Kläger sei nicht erfolgt, weil ihm der Betrieb nicht von seinem Vater, sondern von der Mutter übergeben worden sei.

18

Ob die Ehegatten eine GbR gebildet haben, sei zweifelhaft, weil die Hofbewirtschaftung zur Sicherung der Lebensgrundlage erfolgt sei und keinen über den typischen Inhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt habe. Würde eine Ehegatten- GbR angenommen, so wären die Anträge im Jahr 2003 von einem falschen Erzeuger, nämlich dem Einzelunternehmer E. F., gestellt worden. Einzelunternehmer und GbR könnten nicht gleichgestellt werden. Für eine selbständige Bewirtschaftung spreche insbesondere ein nach außen gerichtetes Auftreten. Nach außen sei aber sowohl bei der Beklagten als auch bei anderen Behörden allein der Vater des Klägers aufgetreten, so dass nicht von einer GbR ausgegangen werden könne.

19

Der Vater des Klägers habe im Jahr 2005 unter einer eigenen Registriernummer einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für eine Fläche von 0,76 ha gestellt und hätte selbst die OGS- Genehmigungen beantragen können.

20

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat Erfolg.

22

Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung für eine Fläche von 12,89 ha Ackerland zu.

23

Gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 S. 1 ff vom 21. Oktober 2003) - mit späteren Änderungen - können Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe die Betriebsprämienregelung insbesondere dann in Anspruch nehmen und damit Beihilfen erhalten, wenn ihnen im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder sie den Betrieb - wie hier - durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der diese Bedingungen erfüllte.

24

Die Höhe der Betriebsprämie wird nach Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen ermittelt, wobei dem Betriebsinhaber gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ein Zahlungsanspruch je Hektar beihilfefähiger Fläche zuerkannt wird.

25

Nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je 1 Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Eine "beihilfefähige Fläche" ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen, an (Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003). Hinsichtlich der Nutzung der angemeldeten Parzellen bestimmt Art. 51 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass die Betriebsinhaber sie für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen dürfen, außer für Dauerkulturen oder für die Produktion von Erzeugnissen nach Art. 1 VO (EG) Nr. 2200/96 (Obst und Gemüse) oder nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/96 (andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln).

26

Macht ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - von der Möglichkeit nach Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betriebsinhaber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (OGS) nutzen, wobei der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen Nutzung auf nationaler und regionaler Ebene festlegt. Im Rahmen der für die betreffende Region nach Abs. 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Abs. 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -).

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Voraussetzung für das Recht, auf beihilfefähigen Flächen Obst anzubauen, ist danach, dass der Betriebsinhaber im Jahr 2003 entsprechende Flächen für den Anbau von Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln genutzt hat. Auch wenn sich dieses Recht nach ihrem Wortlaut bereits aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung selbst ergibt, ist dennoch eine entsprechende feststellende behördliche Genehmigung zum beihilfefähigen OGS-Anbau erforderlich (VG Braunschweig, a.a.O. zu Speisekartoffeln). Das folgt aus den Abs. 6 und 7 des Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003, welche die Genehmigung erwähnen, ohne jedoch ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren zu regeln. Gemäß Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet. Aus dieser Regelung folgt lediglich, dass die OGS-Genehmigungen mit Zahlungsansprüchen verbunden werden (VG Braunschweig, a.a.O.). Der Sinn dieser Regelung besteht zum einen darin, den Gesamtumfang der für eine Region erteilten OGS-Genehmigungen zu dokumentieren und damit einer Überprüfung zugänglich zu machen. Zum anderen wird aus der Summe der erteilten Genehmigungen gegebenenfalls der für die Region anzusetzende Kürzungsfaktor ermittelt, der anzuwenden ist, wenn die für die Region gemeldeten OGS-Flächen den Umfang der regionalen Obergrenze überschreiten. Schließlich sind die Zahlungsansprüche verkehrsfähig und nur durch die Verbindung eines Zahlungsanspruchs mit der OGS-Genehmigung kann auch diese übertragen werden (VG Braunschweig, a.a.O.).

28

Da sein Vater im Jahr 2003 eine Kartoffelanbaufläche zur Größe von 12,8977 ha bewirtschaftet hatte, ist dem Kläger gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b), 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen der für die betreffende Region festgelegten Obergrenze gestattet, entsprechende Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für den OGS-Anbau zu nutzen. Die Beklagte ist verpflichtet, ihm für diese Flächen - unter Zugrundelegung des maßgeblichen Kürzungsfaktors - OGS-Genehmigungen zuzuweisen. Dies gilt auch für diejenigen Flächen, auf denen laut Angabe im Antrag 2003 "sonstige Stärkekartoffeln" (Kulturcode 616) angebaut worden sind. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich bei den mit dem Kulturcode 616 bezeichneten Kartoffeln nicht um Stärkekartoffeln im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/96 und damit um OGS- fähige Anbauflächen handelt.

29

Es kann offen bleiben, ob die Erteilung von OGS-Genehmigungen einen darauf gerichteten Antrag voraussetzt (vgl. - verneinend - VG Braunschweig, a.a.O.). Denn der Kläger hat unter Ziffer 6 des Antrags ausdrücklich die Zuweisung von OGS-Genehmigungen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 (bzw. 2004) mit OGS als Hauptkultur bestellt waren, beantragt und den entsprechenden Vordruck Y ausgefüllt.

30

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch nicht entgegen, dass dem Kläger der Betrieb erst im laufenden Antragsjahr 2003 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist.

31

Gemäß Art. 33 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 1782/2003 können Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe die Betriebsprämienregelung auch in Anspruch nehmen, wenn sie den Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, dem gem. Art. 33 Abs. 1 a) VO (EG) Nr. 1782/2003 im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde. Gemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30. April 2004) - mit späteren Änderungen - beantragt in Fällen gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 1782/2003 der Betriebsinhaber, der den Betrieb erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb. Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrages und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt.

32

Nach diesen Vorschriften kann der Kläger die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, und zwar auf Basis der Hektarzahl der von seinem Vater im Jahr 2003 bewirtschafteten OGS-Flächen. Denn der Kläger hat den Betrieb zum 1. Juli 2003 durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber - seinem Vater - erhalten, der die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 erfüllte.

33

Der Vater des Klägers war bis zum 30. Juni 2003 Betriebsinhaber. Zwar stand der Betrieb, ein Hof im Sinne der Höfeordnung, im Eigentum seiner Ehefrau. Der Vater des Klägers bewirtschaftete den Hof jedoch und übte eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Er war nach den Angaben des Klägers, die von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werden, verantwortlicher Leiter des Betriebs im Sinne von Art. 3 a VO (EG) Nr. 1254/1999. Der Vater des Klägers erfüllte i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003 die Bedingungen nach Buchstabe a). Denn ihm wurden in den Jahren 2000 bis 2002 und damit im Bezugszeitraum Direktzahlungen gemäß Anhang VI, nämlich Sonderprämien für männliche Rinder und Mutterkuhprämien, gewährt.

34

Der Kläger hat den Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge, nämlich durch den Hofübergabevertrag nebst Auflassung vom 28. Juni 2003, erhalten. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Übergabevertrag im Sinne von § 17 der Höfeordnung. Darin ist der Hof im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge an den Kläger, einen hoferbenberechtigten Abkömmling, übergeben worden. Zwar ist die Übergabe durch die Mutter des Klägers als Eigentümerin erfolgt. Der Kläger hat den Betrieb jedoch durch diesen Vertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2003 im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/ 2003 auch von dem bisherigen Betriebsinhaber, seinem Vater, erhalten. Sein Vater hat den Betrieb bis zum 30. Juni 2003 bewirtschaftet. Er hat als Vertragsschließender an dem Hofübergabevertrag mitgewirkt. Er hat der Übergabe des Hofes an den Kläger ausdrücklich zugestimmt (§ 1 des Vertrages) und ihm alle sonstigen, dem Vater zustehenden, Gesellschaftsanteile übertragen. Gleichfalls übertragen wurden gemäß § 1 des Vertrages auch alle sonstigen Rechte und Gerechtigkeiten, die zum Hof gehören, auch soweit sie nicht im Grundbuch eingetragen sein sollten. In § 4 des Vertrages haben alle Erschienenen, also auch der Vater des Klägers, die Auflassung erklärt. Als Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes hat sich der Kläger in § 2 B. des Vertrages verpflichtet, seinen Eltern, also nicht nur seiner Mutter, sondern auch seinem Vater, als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein lebenslängliches Altenteil zu gewähren. Mithin hat der Kläger den Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge nicht nur von seiner Mutter als Eigentümerin, sondern auch von seinem Vater, dem bisherigen Betriebsinhaber i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003, erhalten. Die Übertragung "sonstiger", nicht im Grundbuch eingetragener Rechte umfasst auch die sich aus der Betriebswirtschaftung seines Vaters ergebenden sonstigen Ansprüche.

35

Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche des Klägers waren damit auf Basis der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten gemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 festzusetzen. Der Kläger hat die Überlassung der betriebsindividuellen Beträge bereits am 27. Januar 2005 beantragt und seinem Antrag den Vordruck A beigefügt, in dem er ausdrücklich die Zuweisung von OGS-Genehmigungen wegen des Erhalts von Flächen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, auf denen im Jahr 2003 OGS-Kulturen angebaut worden waren, beantragt hat. Die danach maßgebliche Anbaufläche von 12,8977 ha war aufgrund des in Niedersachsen festgesetzten Kürzungskoeffizienten von 0,8083 auf eine Fläche von 10,43 ha zu reduzieren, für die der Kläger Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung verlangen kann.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf

41

1995,68 EUR

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festgesetzt.

43

G r ü n d e :

44

Der Streitwert im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) grundsätzlich auf einen Wert von 75% der streitigen Zahlungsansprüche festgesetzt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 - ). Zwar begehrt der Kläger nicht die Festsetzung von Zahlungsansprüchen, sondern die Verbindung der ihm bereits zugewiesenen Zahlungsansprüche mit OGS- Genehmigungen. Der Kläger kann aber diese Zahlungsansprüche ohne die begehrten OGS- Genehmigungen für Flächen, auf denen er den Anbau von Speisekartoffeln betreibt, nicht aktivieren. Aus diesem Grund entspricht der Wert der OGS- Genehmigungen dem Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche. Der Kläger begehrt zusätzliche OGS- Genehmigungen für 12,8977 ha Ackerland. Dies entspricht nach Plafondskürzung (Faktor 0,8083) 10,43 Zahlungsansprüchen zu einem Wert von 255,12 EUR (Anlage 1 des Bescheides), insgesamt damit einem Betrag von 2.660,90 EUR. Dies entspricht einem Streitwert von 1995,68 EUR (75%).

Gärtner
Fahs
Struhs