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§ 5 DVO-WaffG - Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO-WaffG)
Amtliche Abkürzung
DVO-WaffG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21012

(1) Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Polizeidirektionen übertragen.

(2) 1Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden übertragen. 2Die Verordnungen sind im Benehmen mit der jeweiligen Polizeidirektion zu erlassen.