§ 5 DVO-WaffG - Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO-WaffG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-WaffG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21012
(1) Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Polizeidirektionen übertragen.
(2) 1Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden übertragen. 2Die Verordnungen sind im Benehmen mit der jeweiligen Polizeidirektion zu erlassen.