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§ 1a DVO-WaffR - Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts (DVO-WaffR)
Amtliche Abkürzung
DVO-WaffR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21012

1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit durch Bundesrecht, in Nummer 3.6 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.