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§ 5 DVO-WaffG - Weiterübertragung einer Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO-WaffG)
Amtliche Abkürzung
DVO-WaffG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21012

Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WaffG wird auf die Polizeidirektionen übertragen.