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  • ab 29.05.2014 (aktuelle Fassung)

§ 4 DVO-WaffR - Nichtanwendbarkeit des Waffengesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts (DVO-WaffR)
Amtliche Abkürzung
DVO-WaffR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21012

Das Waffengesetz ist, wenn es nicht etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die Kommunen, soweit sie das Waffengesetz oder die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ausführen,

  2. 2.

    die Justizvollzugseinrichtungen,

  3. 3.

    die Staatsanwaltschaften und

  4. 4.

    die Gerichte

sowie deren Beschäftigte, soweit sie dienstlich tätig werden.