§ 4 DVO-WaffR - Nichtanwendbarkeit des Waffengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts (DVO-WaffR)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-WaffR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21012
Das Waffengesetz ist, wenn es nicht etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
- 1.
die Kommunen, soweit sie das Waffengesetz oder die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ausführen,
- 2.
die Justizvollzugseinrichtungen,
- 3.
die Staatsanwaltschaften und
- 4.
die Gerichte
sowie deren Beschäftigte, soweit sie dienstlich tätig werden.