§ 1b DVO-WaffR - Zuständigkeit der Polizeidirektionen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts (DVO-WaffR)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-WaffR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21012
(1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977):
- 1.
Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 Abs. 1,
- 2.
staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2,
- 3.
Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1,
- 4.
Teilnahme an Prüfungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2.
(2) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese nach § 1a waffenrechtliche Aufgaben wahrnehmen.