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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1b DVO-WaffR - Zuständigkeit der Polizeidirektionen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts (DVO-WaffR)
Amtliche Abkürzung
DVO-WaffR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21012

(1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977):

  1. 1.

    Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 Abs. 1,

  2. 2.

    staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2,

  3. 3.

    Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1,

  4. 4.

    Teilnahme an Prüfungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2.

(2) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese nach § 1a waffenrechtliche Aufgaben wahrnehmen.