Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 29.05.2014 (aktuelle Fassung)

§ 2 DVO-WaffR - Zuständigkeit oberster Landesbehörden und unmittelbar nachgeordneter Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts (DVO-WaffR)
Amtliche Abkürzung
DVO-WaffR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21012

Die obersten Landesbehörden und die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sind für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG für ihre Beschäftigten zuständig.