§ 2 DVO-WaffR - Zuständigkeit oberster Landesbehörden und unmittelbar nachgeordneter Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts (DVO-WaffR)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-WaffR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21012
Die obersten Landesbehörden und die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sind für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG für ihre Beschäftigten zuständig.