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  • ab 10.08.1977 (aktuelle Fassung)

§ 5 RattbekVO - Durchführung der Entrattungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RattbekVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000100000

(1) Ratten sind so zu bekämpfen, daß Menschen, Haustiere und Wild nicht gefährdet werden. Bedarf es zur Anwendung eines Rattenbekämpfungsmittels einer besonderen Erlaubnis, so hat die Bekämpfung durch einen Erlaubnisinhaber zu erfolgen. Von einer Gemeinde angeordnete Entrattungsmaßnahmen sind in ortsüblicher Weise rechtzeitig vorher öffentlich bekanntzumachen.

(2) Werden Rattenbekämpfungsmittel an Orten ausgelegt oder aufgestellt, die Dritten zugänglich sind, so ist auf ihren Standort deutlich erkennbar hinzuweisen. Ferner sind das Mittel und sein Wirkstoff sowie die in Fällen von Vergiftungen bei Menschen und Tieren notwendigen Sofortmaßnahmen anzugeben. Der nach § 2 Nr. 1 Verpflichtete hat der Gemeinde Bekämpfungsmittelreserven, die zur Verhütung einer Wiederbesiedlung ausgelegt werden, unter Angabe ihrer Standorte monatlich zu melden. Die Gemeinde kann in Einzelfällen, in denen eine ausdrückliche Kontrolle sichergestellt ist, Ausnahmen von der Meldepflicht zulassen.

(3) Tote Ratten sind von den nach § 2 Nr. 1 Verpflichteten unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Sie können insbesondere verbrannt oder vergraben oder an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeliefert werden. Im Falle des Vergrabens müssen sie mit einer mindestens 0,50 m dicken Erdschicht bedeckt sein und dürfen nicht im Grundwasser liegen.

(4) Für die Beseitigung von Rattenbekämpfungsmitteln, die nicht mehr benötigt werden oder unbrauchbar geworden sind, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.