§ 2 RattbekVO - Verpflichtete
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- RattbekVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067000100000
Zur Rattenbekämpfung verpflichtet sind:
- 1.die Personen, welche die tatsächliche Gewalt über Grundstücke (Besitzer) oder Schiffe (Ausrüster) ausüben; ist ein Grundstücksbesitzer nicht gleichzeitig Eigentümer, so kann auch der Eigentümer, bei Schiffen der Reeder oder Schiffseigner, durch die Gemeinde verpflichtet werden;
- 2.die Gemeinden.