§ 6 RattbekVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- RattbekVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067000100000
(1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer Verpflichtung zur Rattenbekämpfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,
- 2.gegen seine Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 3 Abs. 2 verstößt,
- 3.entgegen § 3 Abs. 3 umherliegende Sachen nicht entfernt,
- 4.bei der Rattenbekämpfung dem Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 5.entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht oder nicht mit den erforderlichen Angaben auf den Standort von Rattenbekämpfungsmitteln hinweist,
- 6.seiner Meldepflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht genügt,
- 7.entgegen § 5 Abs. 3 und 4 tote Ratten und Rattenbekämpfungsmittel nicht oder vorschriftswidrig beseitigt.
(2) Ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.als Reeder, Schiffseigner oder -ausrüster die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht,
- 2.einer Meldepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt,
- 3.entgegen § 3 Abs. 1 Satz 5 von der Gemeinde angeordnete Vorbeugungsmaßnahmen nicht durchführt.
(3) Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1277), geändert durch Artikel 37 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), bleiben unberührt.