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  • ab 10.08.1977 (aktuelle Fassung)

§ 6 RattbekVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RattbekVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000100000

(1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Verpflichtung zur Rattenbekämpfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,
  2. 2.
    gegen seine Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 3 Abs. 2 verstößt,
  3. 3.
    entgegen § 3 Abs. 3 umherliegende Sachen nicht entfernt,
  4. 4.
    bei der Rattenbekämpfung dem Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht oder nicht mit den erforderlichen Angaben auf den Standort von Rattenbekämpfungsmitteln hinweist,
  6. 6.
    seiner Meldepflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht genügt,
  7. 7.
    entgegen § 5 Abs. 3 und 4 tote Ratten und Rattenbekämpfungsmittel nicht oder vorschriftswidrig beseitigt.

(2) Ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Reeder, Schiffseigner oder -ausrüster die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht,
  2. 2.
    einer Meldepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt,
  3. 3.
    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 5 von der Gemeinde angeordnete Vorbeugungsmaßnahmen nicht durchführt.

(3) Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1277), geändert durch Artikel 37 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), bleiben unberührt.