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  • ab 10.08.1977 (aktuelle Fassung)

§ 3 RattbekVO - Bekämpfungspflichten der Inhaber von Grundstücken und Schiffen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RattbekVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000100000

(1) Befinden sich Ratten auf einem Grundstück oder einem Schiff, so hat sie der nach § 2 Nr. 1 Verpflichtete auf seine Kosten zu bekämpfen. Dies gilt nicht bei Rattenbefall auf einem Grundstück, wenn für das gleiche Gebiet eine Maßnahme nach § 4 angeordnet ist. Ist dem Verpflichteten die Tilgung eines Rattenbefalls nicht möglich, so hat er dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde kann ihm in diesem Falle fachliche Weisungen erteilen. Bei Gefahr eines baldigen Wiederbefalls hat der Verpflichtete auf Weisung der Gemeinde Vorbeugungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Soweit es zur Feststellung von Rattenbefall, zur Erfolgskontrolle von Bekämpfungsmaßnahmen oder zur Überprüfung der Bekämpfungsmethoden erforderlich ist, hat der Besitzer eines Grundstücks oder eines Schiffes den Beauftragten des Gesundheitsamtes, des Regierungsveterinärrates oder der Gemeinde den Zutritt zu dem Grundstück oder Schiff und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu den Wohnräumen zu gestatten. Er hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und im Rahmen von Maßnahmen nach § 4 alle sein Grundstück oder Schiff betreffenden notwendigen Maßnahmen der Gemeinde zu dulden.

(3) Umherliegende Sachen (insbesondere Abfälle, Gerümpel) sind erst nach Beendigung der Bekämpfungsmaßnahmen von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten, z. B. Gebäudeteilen, Viehställen, Hofplätzen, zu entfernen. Soweit es sich dabei um Abfälle handelt, sind diese nach Maßgabe des Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 5. Januar 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 41) und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz vom 9. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 109) zu beseitigen.