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  • ab 10.08.1977 (aktuelle Fassung)

§ 4 RattbekVO - Bekämpfungspflicht der Gemeinden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
RattbekVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000100000

Wird in dem Gebiet einer Gemeinde ein Rattenbestand festgestellt, der geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, und kann diese Gefahr nicht durch Bekämpfungsmaßnahmen auf einzelnen Grundstücken behoben werden, hat die Gemeinde in ihrem Gebiet oder dem befallenen Teil ihres Gebietes eine Entrattung bis zum Erfolg durchzuführen und Vorbeugungsmaßnahmen gegen einen neuen Rattenbefall zu treffen.