§ 5 3. BesÄndG65 - Anpassung von Versorgungsbezügen
Bibliographie
- Titel
- Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. BesÄndG65,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441020000000
(1) Die Versorgungsbezüge werden neu festgesetzt.
(2) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zugrunde liegt, das durch § 2 in Verbindung mit der Überleitungsübersicht (Anlage III) einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt zugeteilt wird, treten an die Stelle des Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen, die den Versorgungsbezügen zugrunde liegen, das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen der neuen Besoldungsgruppe. Entsprechendes gilt, wenn durch § 1 Nr. 21 ein Amt mit einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage ausgestattet oder eine bereits vorhandene ruhegehaltfähige Stellenzulage erhöht wird. Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Stellenzulage von bestimmten Einreihungsvoraussetzungen (Anzahl der Lehrerstellen, Anzahl der richterlichen Planstellen oder andere Merkmale) ab, so ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles auszugehen. § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Neufestsetzung von Hinterbliebenenbezügen.
(3) Bei Bezügen von Versorgungsempfängern, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles die Voraussetzungen für eine Regelbeförderung nach § 24 b erfüllt hätten, tritt an die Stelle des Grundgehalts
- der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 das Grundgehalt. der Besoldungsgruppe A 3, der Besoldungsgruppe A 5 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 6,
- der Besoldungsgruppe A 9 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10,
- der Besoldungsgruppen A 13 und A 13 a das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14,
das sich nach dem Besoldungsdienstalter ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für die Neufestsetzung von Hinterbliebenenbezügen.
(4) Bei den übrigen Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt zugrunde liegt, treten an die Stelle des bisherigen Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage I dieses Gesetzes. Ruhegehaltfähige Zulagen nach § 2 Abs. 4 des Versorgungsanpassungsgesetzes werden um acht vom Hundert der sich nach § 2 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes vom 26. September 1962 (Nieders. GVBl. S. 147) ergebenden Sätze erhöht. Das gleiche gilt für Versorgungsbezüge, denen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.
(5) Bleiben bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach Absatz 2 das neue Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen hinter dem Grundgehalt und den ruhegehaltfähigen Zulagen zurück, die nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 1964 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen waren, so tritt zu dem Grundgehalt eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten für die Versorgungsempfänger der Gemeinden, der Landkreise und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (§ 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes), entsprechend. Die zuständigen Minister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Versorgungsanpassung zu erlassen.