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  • ab 01.04.1965 (aktuelle Fassung)

§ 9 3. BesÄndG65

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
3. BesÄndG65,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441020000000

Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der neuen Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.