§ 9 3. BesÄndG65
Bibliographie
- Titel
- Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. BesÄndG65,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441020000000
Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der neuen Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.