§ 7 3. BesÄndG65 - Übergangsvorschrift zu § 24a und § 24b des Landesbesoldungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. BesÄndG65,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441020000000
(1) Abweichend von § 36 und § 36b der Reichshaushaltsordnung kann bereits im Rechnungsjahr 1965 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 nach § 24b des Landesbesoldungsgesetzes verfahren werden. Soweit erforderlich, können aus Planstellen der Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 5, A 9, A 13 und A 13a Bezüge der höheren Besoldungsgruppen (A 3, A 6, A 10 und A 14) gezahlt werden.
(2) Bei Beförderungen, die sich aus der Durchführung des § 24a des Landesbesoldungsgesetzes ergeben, kann der Beamte oder Richter rückwirkend bis zum 1. Januar 1965 in die Planstelle eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit ununterbrochen diesen oder einen gleichwertigen Dienstposten tatsächlich innegehabt hat.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Beamte abweichend von § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes auch in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze befördert werden.