Versionsverlauf

§ 1 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(1) Gebühren und Auslagen sind zu erheben für Amtshandlungen

  1. 1.

    der Bauaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    der Behörde, Stelle oder Person, auf die eine Aufgabe übertragen worden ist

    1. a)

      durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO,

    2. b)
    3. c)

    oder

  3. 3.

    einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO umschriebenen Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 bis 5. Gebühren und Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder einer Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde nach Satz 1 an ein Prüfamt für Baustatik, an eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik oder an eine anerkannte Prüfstelle für Baustatik zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden. In den Gebühren nach Nummer 6 der Anlage 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis maßgebenden Gebühren für bestimmte Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf oder Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 NVwKostG zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet ist.

(3) Ist für den Ansatz einer Gebühr im Gebührenverzeichnis ein Rahmen bestimmt, so ist abweichend von § 9 Abs. 1 NVwKostG bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt.