Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 02.02.2006, Az.: 2 A 2089/03
Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme; Anhebung des Kostenbetrags im Widerspruchsbescheid als reformatio in peius; Verletzung des Äquivalenzprinzips; Gebührenrechtliche Pauschalierung und Typisierung; Berechnung von Baugebühren; Zulässigkeit der pauschalisierten Bestimmung des Rohbauwerts; Berechnung der Genehmigungsgebühr für einen Werbeträger
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 02.02.2006
- Aktenzeichen
- 2 A 2089/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 11286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2006:0202.2A2089.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO
- § 92 Abs. 3 VwGO
- § 1 Abs. 1 NVwKostG
- § 1 Abs. 3 NVwKostG
- § 1 Abs. 1 BauGO
- § 3 Abs. 3 S. 1 BauGO
- § 3 Abs. 1 ThürBauGVO
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 9 Abs. 1 JVEG
Verfahrensgegenstand
Baugenehmigungsgebühren
Redaktioneller Leitsatz
Gebührensätze bemessen sich nicht an den Gestehungskosten des Verfahrensgegenstandes, so dass ein Missverhältnis zwischen dem pauschalisierten Rohbauwert und den tatsächlichen Herstellungskosten keine Auswirkungen auf die Angemessenheit der Gebührensätze hat. Der Rohbauwert repräsentiert lediglich den Verwaltungsaufwand, der für die baurechtliche Prüfung erforderlich ist.
Maßgeblich für die Bemessung der Gebührensätze ist vielmehr die öffentliche Leistung und der Wert der Sache für den Leistungsempfänger. Für den Wert einer Baugenehmigung ist daher der Gewinn entscheidend, der mit dem Bauwerk erwirtschaftet werden soll.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. von Kunowski,
den Richter am Verwaltungsgericht Leiner,
den Richter am Verwaltungsgericht Klinge sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich eines Betrages von 3.441,00 Euro zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Kostenvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Baugebühren.
Dem Kläger wurde am 31. Oktober 2002 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle und eines Büros. Die Halle ist mit einer Fläche von 15 m x 30,40 m zuzüglich Vordächern von 5 m x 30,40 m im Osten und 1 m x 30,40 m im Westen genehmigt, das Bürogebäude mit einer Fläche von 5 m x 16,08 m. Die Halle soll eine etwa 2 m überkragende westliche Wand und ein schräges Dach erhalten, ihre Höhe ist im Osten mit etwa 7,60 m genehmigt, im Westen mit etwa 9,12 m, die des Bürogebäudes im Osten mit 3,02 m, im Westen mit 3,18 m (einschließlich eines Dachaufbaus von 24 cm). Halle und Bürogebäude sollen mit einem etwa 2,85 m x 1,80 m großen Dach verbunden werden. Der Kläger hatte in den Bauvorlagen angegeben, die Halle solle eine Fläche von 450,00 qm (Bl. 66 BA C) oder 436,50 qm (Bl. 64 BA C) und einen Rauminhalt von 3.582,00 cbm erhalten; für das Bürogebäude sind die entsprechenden Werte 80,40 qm (Bl. 66 BA C) oder 64,81 qm (Bl. 64 BA C) und 229,94 cbm. Nach den Bauvorlagen, die Anlage zu dem Bescheid vom 31. Oktober 2002 geworden sind (Bl. 58 BA C), gehören auch zwei Stahlrohr-Werbetürme zu dem Bauvorhaben - einer im Nordosten, einer im Südwesten des Grundstücks (der Beklagte spricht allerdings stets nur von einem "Werbepylon"). Außerdem sollen sieben Stellplätze und eine Fahrradabstellanlage eingerichtet werden sowie eine größere Fläche mit Verbundsteinen gepflastert (in einem nicht grün gestempelten Teil der Bauvorlagen - Bl. 73 f. BA C - als 199 qm angegeben, auf Bl. 36 dagegen mit etwa 237 qm) bzw. mit Betonschutt befestigt werden (in der bezeichneten Unterlage als 896,60 qm angegeben, auf Bl. 36 dagegen mit etwa 947 qm). Die Betriebsbeschreibung bei den Bauvorlagen bezeichnet das Vorhaben - hinsichtlich der Halle - als "Lagerhalle und Schweißerei". Eine Kranbahn soll über die gesamte Hallenlänge laufen.
Der Beklagte ließ die Standsicherheit der Stahlkonstruktion der Halle und des Werbeträgers von einem externen Sachverständigen prüfen. Diesem teilte er mit, er möge für die Lagerhalle von einem Rohbauwert von 249.500 Euro und Bauwerksklasse 3 ausgehen. Für "den Werbepylon" solle die Gebühr nach Aufwand abgerechnet werden.
Mit der Baugenehmigung vom 31. Oktober 2002 erließ der Beklagte auch eine Kostenentscheidung und gab dem Kläger Kosten von insgesamt 7.155 Euro auf. Darin sind Baugebühren von insgesamt 3.065 Euro enthalten, und zwar 3.014 Euro für Halle und Bürogebäude und 51 Euro für "Baumaßnahmen oder bauliche Anlagen, soweit deren Rohbauwert schwer zu bestimmen ist (gemeint sind damit die Werbeträger).
Der Beklagte berechnete den Rohbauwert für die Gebäude zunächst folgendermaßen:
Rohbauwert für die Halle als "Fabrik u.Ä. unter 50.000 cbm, 2001 - 5000 cbm" mit einem umbauten Raum von 4.328,00 cbm. Daraus ergebe sich für die ersten 2.000 cbm eine Gebühr von 2.000 x 33 (= 66.000) Euro und für den verbleibenden Rauminhalt eine Gebühr von 2.328 x 28 (= 65,184) Euro, insgesamt 131.184 Euro.
Rohbauwert für den Zuschlag für Hallen mit Kranbahnen - umbauter Raum von 3.582 cbm bei einem Rohbauwert von 33,00 Euro/cbm, insgesamt 118.206 Euro.
Rohbauwert für das Bürogebäude mit einem umbauten Raum von 230,00 cbm und einem Rohbauwert von 127,00 Euro/cbm, insgesamt 29.120 Euro.
Rohbauwert für die Pflasterfläche mit einem umbauten Raum von 199,00 cbm und einem Rohbauwert von 32,00 Euro/cbm, insgesamt 6.368 Euro.
Rohbauwert für die Schotterfläche mit einem umbauten Raum von 897,00 cbm und einem Rohbauwert von 11,00 Euro/cbm, insgesamt 9.867 Euro.
Daraus errechnete der Beklagte einen Gesamtrohbauwert von 295.000 Euro und bei einem Satz von 5,11 Euro je angefangenen 500 Euro des Rohbauwerts eine Gebühr von 3.014,90 Euro. Außerdem setzte der Beklagte nach Tarifstelle 1.1.2 Baugebührenordnung (BauGO) - für einen Werbeträger - bei einem Herstellungswert von 1.485 Euro und einem Gebührensatz von 5,11 Euro je angefangenen 500 Euro des Herstellungswerts eine Gebühr von 51 Euro an, ferner eine Gebühr von 315 Euro für die Erteilung der Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze, Auslagen für den Prüfingenieur von 3.606 Euro, Auslagen für Porto/Bauschild von 3 Euro, einen Zuschlag für die Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamtes von 69 Euro und einen Zuschlag für die Beteiligung der Stadt F. von 46 Euro. Daraus ergab sich eine Kostenforderung von insgesamt 7.155 Euro.
Die Baugenehmigung mit Gebührenbescheid wurde dem Kläger am 1. November 2002 ausgehändigt. Der Kläger legte am Montag, dem 2. Dezember 2002 Widerspruch ein. Der Beklagte setzte dem Kläger am 3. Dezember 2002 eine Begründungsfrist bis zum 5. Januar 2003. Am 31. Dezember 2002 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und beantragte Fristverlängerung bis zum 20. Januar 2003, die gewährt wurde. Am 28. Januar 2003 setzte der Beklagte eine Begründungsfrist bis zum 15. Februar 2003 und gab nach deren fruchtlosem Ablauf am 5. März 2003 den Vorgang an die Bezirksregierung Lüneburg ab. Hierzu berichtete er von einem Fehler in seiner Berechnung: In der Berechnung sei der Rauminhalt irrtümlich mit 3.582 cbm zuzüglich des "Schirms" (gemeint ist das ostwärtige Vordach) insgesamt 4.059,60 cbm ermittelt worden. Richtig sei aber ein Rauminhalt von insgesamt 4.805,10 cbm (4.059,60 cbm zuzüglich des "Schirms"). Das ergebe sich aus dem Seitenriss Bl. 59 BA C. Daraus ergebe sich ein Rohbauwert von 144.542 Euro. Aus den entsprechenden Gründen erhöhe sich der Rohbauwert für den Zuschlag für Lagerhallen mit Kranbahnen auf 133.966,80 Euro und ein Gesamtrohbauwert von 324.000 Euro statt 249.000 Euro. Daraus ergebe sich eine Erhöhung von den festgesetzten 3.014 Euro auf nunmehr 3.311 Euro. Auch die Gebühren für den Prüfstatiker erhöhten sich, und zwar von 3,606 Euro auf 3.905,91 Euro. Daraus ergebe sich insgesamt eine Kostenforderung von 7.751,91 Euro statt der festgesetzten 7.155 Euro.
Inzwischen hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2003 über eine Mahnung bei dem Beklagten beschwert, weil er seinen Anwalt mit der Prüfung beauftragt habe. Er werde ausschließlich dessen Rat befolgen, weil der Gebührenbescheid vorsätzlich falsch erteilt worden sei. Er erreichte damit, dass der Beklagte ihm am 28. Januar 2003 mitteilte, dass eine Vollstreckungssperre erlassen worden sei.
Die Bezirksregierung Lüneburg gab dem Beklagten zunächst Gelegenheit, den Gebührenbescheid zu berichtigten. Das geschah am 9. April 2003 mit einer Begründung, die der des angeführten Vorlageberichts entspricht.
Mit Schreiben vom 24. März 2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Bezirksregierung Lüneburg mit, der Kläger habe 3.441 Euro gezahlt, er gehe davon aus, dass auf dieser Grundlage die Streitigkeit außergerichtlich beigelegt werden könne. Der Kläger ist der Auffassung, für die Halle sei gemäß Anlage 4 zur BauGO ein Rohbauwert von 102.300 Euro zugrundezulegen, daraus ergebe sich eine Gebühr von 2.287 DM, für das Bürogebäude sei ein Rohbauwert von 30.680 Euro zugrundezulegen, daraus ergebe sich eine Gebühr von 873 DM, insgesamt 3.160 DM oder 1.616 Euro. Für die Gebühren des Statikers berechnet der Kläger auf dieser Grundlage einen Betrag von 1.169 Euro für die Halle und für - nach Zeitaufwand für einen Werbeturm - 5,5 Stunden x 70 Euro = 385 Euro, und damit Statikergebühren von insgesamt 1.554 Euro.
Außerdem setzte der Kläger Baugebühren für die Werbetürme von 2 x 51 Euro (Mindestgebühr) an, ferner 51 Euro (Mindestgebühr) für die Befreiung wegen der Überschreitung der Baugrenze, 3 Euro Auslagen, und die Zuschläge für die Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamts und der Stadt F. in Höhe von 69 Euro und 46 Euro.
Am 9. Mai 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen die Neuberechnung der Gebühren ein.
Die Bezirksregierung Lüneburg berechnete die Gebühren insgesamt neu. Sie kam dabei auf einen noch höheren Wert als der Beklagte mit seiner Nachberechnung, und zwar auf 8.179,92 Euro. Die Bezirksregierung Lüneburg kommt zu einem insgesamt deutlich größeren umbauten Raum; sie legt hierfür mittlere Höhen der Halle von 8,40 m, des ostwärtigen Vordachs von 5,40 m und des westlichen Vordachs von 9,30 m zugrunde, für das Bürogebäude eine Höhe von 3,20 m. Die Bezirksregierung Lüneburg berücksichtigt außerdem den Raum der Verbindung zwischen Halle und Bürogebäude mit insgesamt 8,6 cbm (2,90 x 1,65 x 1,80 abzüglich eines Teilbereichs, die unter dem westlichen Vordach der Halle liegt). Für die Werbeträger berechnet die Bezirksregierung Lüneburg insgesamt 121,25 Euro an Gebühren und für die befestigten Flächen legt sie, "nach Angabe", eine Pflasterfläche von 251,9 qm und eine Schotterfläche von 906,8 qm zugrunde. Für die Statikergebühren errechnet die Bezirksregierung Lüneburg auf ihrer Grundlage 4.138,14 Euro.
Am 20. Oktober 2003 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch des Klägers zurück. Die Baugebühren seien nach der Baugebührenordnung festzusetzen. Gemäß § 1 Nr. 1.1.1. BauGO betrage die Baugenehmigungsgebühr für je angefangene 500 Euro des Rohbauwerts 5,11 Euro. Rohbauwert sei gemäß § 3 Abs. 1 BauGO das Produkt aus Bruttorauminhalt mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je cbm des Bruttorauminhalts. Gemäß Nr. 17 der Anlage 2 zur BauGO lag dieser für u.a. Lagergebäude in sonstiger Bauart bis zu 2.000 cbm bei 33 Euro/cbm, für den darüber hinausgehenden Rauminhalt (bis 5000 cbm) bei 28 Euro/cbm, darüber nur noch 23 Euro/cbm. Bei Hallengebäuden mit Kränen sind für den von der Kranbahn erfassten Hallenbereich 33 Euro/cbm hinzuzurechnen. Für das Bürogebäude ergebe sich auf der entsprechenden Grundlage ein Rohbauwert von 127 Euro/cbm.
Der Rauminhalt der Halle betrage 4.136,8 cbm zuzüglich des Rauminhalts der Dachüberstände (820,8 + 593,7), es ergebe sich ein Gesamtvolumen von 5.551,3 cbm. Für das Bürogebäude ergebe sich ein Rauminhalt von 257,3 cbm zuzüglich des überdachten Ganges zur Lagerhalle - allerdings ohne den Teil, der unter dem Dachüberstand der Halle liege -, das seien insgesamt 265,9 cbm.
Daraus errechneten sich Rohbauwerte für die Lagerhalle von 162.679,90 Euro, für den Zuschlag für den Kranbereich (Halle ohne Vordächer) ein Rohbauwert von 136.514,40 Euro und für das Bürogebäude von 33.769,30 Euro, insgesamt 332.963,60 Euro. Daraus ergäben sich gemäß § 1 BauGO i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.1.1 insoweit Genehmigungsgebühren von -gerundet - 3.403 Euro.
Für den Werbeträger sei entsprechend Tarifstelle 1.2 zu verfahren. Die Gebühr sei mit 9,20 Euro/m² Ansichtsfläche zu berechnen. Die Ansichtsfläche betrage hier 9,58 qm, aufgerundet 10 qm. Daraus ergäbe sich eine Gebühr von 92 Euro. Für den zweiten Werbeträger könne die Gebühr entsprechend Anmerkung b) auf 1/4 ermäßigt werden, weil die Bauanträge gleichzeitig vorgelegt worden seien. Daraus ergäbe sich insoweit eine Gebühr von 115 Euro.
Die Gebühren des Prüfstatikers ergäben sich gemäß Anlage 4 zur BauGO. Die Halle sei der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen, daher betrage der Rohbauwert 299.194,30 Euro und die Prüfgebühr 2.759,94 Euro. Für die Bearbeitung der Nachträge und Ausführungszeichnungen sei ein Zuschlag von 35% anzusetzen, also von 965,98 Euro. Für die Werbeträger betrage die Prüfgebühr nach Zeitaufwand 385 Euro. Daraus ergäben sich insgesamt 4.110,92 Euro.
Die Herstellung der Pflaster- und Schotterflächen sei nach dem Herstellungswert zu berechnen, weil der Rohbauwert schwer bestimmbar sei. Gemäß § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.1.2 BauGO betrage der Herstellungswert der Schotterfläche 11 Euro/m², der der Pflasterfläche 32 Euro/m². Daraus ergäben sich für 897,0 qm Schotterfläche 9.867 Euro und für 199,0 qm Pflasterfläche 6.368 Euro Herstellungskosten, insgesamt 16.235 Euro. Das ergebe nach der angeführten Vorschrift gerundet 118 Euro Gebühren.
Die Höhe der Auslagen und Zuschläge sei nicht zu beanstanden. Die Gesamtkosten beliefen sich danach auf 8.179,92 Euro.
Die vom Kläger für seine Rechnung insgesamt zugrundegelegte Anlage 4 zur BauGO betreffe nur die Berechnung der Prüfgebühren des Statikers. Im Übrigen sei - wie hier geschehen - Anlage 1 zugrundezulegen.
Das Empfangsbekenntnis zum Widerspruchsbescheid ist nicht zur Widerspruchsakte zurückgeschickt worden.
Der Kläger hat am 21. November 2003 Klage erhoben.
Der Kläger kündigte eine Klagebegründung an, ihm wurde eine Begründungsfrist bis zum 5. Januar 2004 gesetzt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 beantragte der Kläger eine Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 2. Februar 2003 (Urlaub, danach hoher Arbeitsanfall und eine Häufung von auswärtigen Terminen und weiteren fristgebundenen Arbeiten, Rücksprache mit dem Kläger erforderlich). Diese wurde stillschweigend gewährt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. Februar 2004 (Prozessbevollmächtigter am Morgen des 2. Februar erkrankt), die ebenfalls stillschweigend gewährt wurde. Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist (Prozessbevollmächtigter habe sich am Morgen des 11. Februar krankgemeldet, Rückkehr nicht absehbar) bis zum 20. Februar 2004, die wiederum stillschweigend gewährt wurde. Mit Schreiben 20. Februar 2004 beantragte er eine weitere stillschweigende Fristverlängerung bis zum 27. Februar 2004 (Systemabsturz, danach Urlaub). Diese Verlängerung wurde nicht gewährt, allerdings ohne ausdrückliche Benachrichtigung. Am 23. Februar 2004 wurde der Kläger gemäß § 92 Abs. 2 VwGO zum Betreiben des Verfahrens durch Vorlage der seit dem 21. November 2003 mehrfach angekündigten Klagebegründung binnen drei Monaten aufgefordert.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 beantragte der Kläger eine weitere - stillschweigende - Fristverlängerung bis zum 1. März 2004 und legte eine Vollmacht, die angefochtenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid vor. Er wurde am 2. März 2004 darauf hingewiesen, dass der letzte Verlängerungsantrag und die Übersendung der Unterlagen mit diesem als Betreiben i.S.d. § 92 Abs. 2 VwGO nicht genügten.
Das Empfangsbekenntnis für die Betreibensaufforderung ist am 1. März 2004 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet worden und per Fax zurückgesandt worden.
Am 2. Juni 2004 (Mittwoch) legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klagebegründung per Fax (Eingang 00:01 bis 00:05 Uhr) vor. Auf den Hinweis auf den verspäteten Eingang machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, die Betreibensaufforderung sei ihm erst am 2. März 2003 zugegangen. Am 1. März sei er gar nicht in der Kanzlei gewesen. Dass sein Faxgerät in die Kopfzeile als Tag der Übermittlung den 1. März gesetzt habe, sei mit einer technischen Störung - einer Stromschwankung - zu erklären. Zu dem Hinweis, dass das Faxjournal des Gerichts einen Zugang am 1. März verzeichne, nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung: Es bestehe die Möglichkeit, dass auch im Bereich des Verwaltungsgerichts Stade eine technische Störung - eine Stromschwankung - zu einer falschen Datumsanzeige geführt habe, die sich später von selbst korrigiert habe. Der Kläger ist im Übrigen der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung nicht vorgelegen hätten. Sachlich begründete Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Klägers hätten nicht bestanden. Allein das Ausbleiben einer vom Gesetz nicht geforderten Klagebegründung begründe solche Zweifel nicht. Anderes gelte allenfalls bei einer angekündigten Klagebegründung. Hier lägen aber auch diese Voraussetzungen im Hinblick auf den Verfahrensablauf nicht vor. Er habe mit seinem Fristverlängerungsantrag vom 27. Februar 2004 und die Vorlage von Unterlagen das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses belegt. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht bereits am 23. Februar 2004 die Betreibensaufforderung erlassen. Außerdem seien zu diesem Zeitpunkt seit der Klageerhebung erst drei Monate vergangen gewesen. Die Betreibensaufforderung sei daher überzogen gewesen. Der Kläger habe auch bereits im Widerspruchsverfahren sachliche und rechtliche Ausführungen vorgebracht. Da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung hätten, könne sich der Kläger durch Verfahrensverzögerungen keinen ungerechtfertigten Zahlungsaufschub verschaffen.
In der Sache beanstandet der Kläger, der Beklagte habe zu Unrecht geschätzte Baukosten zugrunde gelegt. Der Kläger habe Widerspruch eingelegt, weil die tatsächlichen Baukosten für die Halle nur 102.300 Euro, für das Bürogebäude nur 30.680 Euro und für die Schotter- und Pflasterflächen nur 8.011,48 Euro betragen hätten. Im Bauantrag seien dementsprechend gemäß § 5 BauVorlVO für die Halle Rohbaukosten von 70.139,70 Euro und Herstellungskosten von 87.674,62 Euro angegeben worden. Die Kosten für die Außenanlagen seien in den Bauvorlagen vom Kläger mit geschätzten 8.011,48 Euro angegeben worden. Daraus ergäben sich geschätzte Baukosten von 165.825,80 Euro.
Die Bezirksregierung Lüneburg habe zu Unrecht den Kostenbetrag auf 8.179,92 Euro erhöht. Sie hätte dabei wenigstens die Zahlung des Klägers von 3.441 Euro berücksichtigen und den Betrag entsprechend mindern müssen. Die Anhebung des Betrags im Widerspruchsbescheid sei aber ohnehin fehlerhaft, denn sie sei eine unzulässige reformatio in peius.
Es sei fehlerhaft, die Gebühren nach Anlage 1 zur BauGO zu ermitteln. Es handele sich hier um Industriebauten einfachster Bauart. Sie seien in Bauwerksklasse 2 (nach § 4 Anlage 4) einzuordnen. Richtigerweise ermögliche Anlage 4 zur BauGO in solchen Fällen eine Vergleichsrechnung. Daraus ergebe sich richtigerweise eine Investitionssumme von 150.000 Euro. Der Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass es sich um eine Halle mit Kränen handele. Das treffe nur auf Fertigungshallen zu, um eine solche handele es sich hier nicht. Es sei nur ein Kran als Ersatz für Gabelstapler angebracht. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die Dachüberstände mit anzurechnen. Dafür gebe es keine Grundlage. Das Vordach habe keine Funktion sondern nur gestalterische Wirkung. Die Gebühren des Statikers seien entsprechend zu mindern. Schließlich sei auch die Abrechnung für die Schotter- und Pflasterflächen zum Herstellungswert fehlerhaft. Das sei in anderen Landkreisen in Niedersachsen ungebräuchlich, aber auch in anderen Bundesländern. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass insoweit qm in cbm umgerechnet würden.
Der Kläger hält insbesondere für unzulässig, die Baukosten zu schätzen. Das sei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGO nur zulässig, wenn die tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen würden. Das könne durch den Kläger aber erfolgen. Bei Antragstellung seien die tatsächlichen Herstellungskosten auch bereits bekannt gewesen, der Kläger habe eine Baukostenaufstellung mit den Bauvorlagen überreicht. Auch seien die entsprechenden Gewerke vergeben gewesen. Der Beklagte habe das zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Der Kläger sieht das Äquivalenzprinzip verletzt, weil die Schätzung gegenüber den tatsächlichen Kosten unverhältnismäßig hoch ausgefallen sei. Bei einer so großen Abweichung - hier 140% - genüge es nicht, auf die Richtwerte der Baugebührenordnung zu verweisen. Der Beklagte hätte sich vielmehr damit auseinandersetzen müssen, ob von den für den Normalfall geltenden Sätzen abgewichen werden könne. Das gelte hier wegen der Abweichung von den vom Kläger angegeben Werten. Entsprechendes gelte aber, wenn im Verwaltungsverfahren das Ergebnis einer Ausschreibung vorliege (VGH BW, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 8 S 1134/94 - NVwZ-RR 1995, 605 f.). Die Abweichung von den vom Kläger angegebenen Kosten berücksichtigten die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid nicht. Der Beklagte habe für seine Schätzung auch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass hier ein Gesamtbauwerk erstellt worden sei. Das Vorhaben sei nur als Musterhalle für den Geschäftsbetrieb des Klägers erstellt worden. Es müsse sich aber belegen lassen, dass die angenommenen Richtwerte tatsächlich dem typischen Wert entsprächen. Die Typisierung müsse auch den unterschiedlichen Gebäudearten gerecht werden. So müsse für eine besonders einfache oder für eine besonderes aufwendige Bauweise von Richtwerten abgewichen werden können. Für die erstellte Musterhalle seien die Richtwerte nicht einschlägig. Die Gebühr sei daher zu hoch angesetzt. Die äußersten Grenzen des Schätzungsspielraums würden auch überschritten, weil das von der Behörde Vorgetragene nicht ausreiche, um die festgesetzte Höhe zu rechtfertigen.
Dem Äquivalenzprinzip laufe die Festsetzung auch deshalb zuwider, weil ein Vergleich der nach Zeitaufwand berechneten Gebühren zeige, dass die von den einzelnen Bundesländern veranschlagten Stundensätze völlig willkürlich seien. Entsprechendes gelte, wenn ein Promillesatz des landesdurchschnittlichen Rohbauwerts je Bruttorauminhalt zugrunde gelegt werde. Falsch sei es auch, die Gebühren nach fiktiven Rohbauwerten zu berechnen, statt nach effektiv aufgewendeten Kosten. Das verletze das Kostendeckungsprinzip ebenso wie das Äquivalenzprinzip. Es handele sich nicht um eine Gebühr, sondern um eine Bausteuer.
Die Gebühren seien daher anhand der tatsächlichen Baukosten neu festzusetzen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 31. Oktober 2002 bzw. 9. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Lüneburg vom 20. Oktober 2003 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 hat er das eingeschränkt und beantragt nun noch,
den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 31. Oktober 2002 in der Fassung des Bescheides vom 9. April 2002 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 20. Oktober 2003 aufzuheben, soweit die berechnete Gesamtsumme einen Betrag von 3.441,00 Euro übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält seine Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten und den Widerspruchsvorgängen der Bezirksregierung Lüneburg, Beiakten A bis D, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage sinngemäß hinsichtlich eines Betrages von 3.441 Euro zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1.
a)
Die Klage gilt nicht insgesamt gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen. Zu den Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung und einer Rücknahmefiktion hat die Kammer in ihrem Urteil vom 27. März 2003 (- 2 A 225/02 -) ausgeführt:
"Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung - hier also am 24. Oktober 2001 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, 62 f.; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213 ff, und Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918 [BVerwG 12.04.2001 - 8 B 2/01]). Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete und durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht eingeführte Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119.00 -, NVwZ 2000, 1297). Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, z.B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen.
Das Gericht ist im vorliegenden Fall zu Unrecht von derartigen konkreten Anhaltspunkten für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen. Solche ergeben sich zunächst nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die Anfrage des Gerichts, ob die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 II - wie angekündigt - zur gerichtlichen Überprüfung gestellt worden ist, nicht beantwortet hat. Auch die Tatsache, dass die Klägerin die erbetene Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 13. Juli 2001 nicht abgegeben hat, lässt nicht den Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses zu. In der Tat streiten die Beteiligten lediglich um Rechtsfragen. So ist die Klägerin auch nicht aufgefordert worden, zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen, sondern vielmehr zu Rechtsfragen. Die fehlende Stellungnahme zu rechtlichen Ausführungen in Schriftsätzen der Gegenseite vermag aber einen Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, a.a.O.)."
Dem ist auch hier zu folgen. Denn letztlich streiten auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens um Rechtsfragen, nämlich um die richtige Berechnung der Baugebühren.
Ob sich hier besondere Gesichtspunkte ergeben, weil der Kläger selbst seine Klagebegründung mehrfach angekündigt aber nicht ankündigungsgemäß vorgelegt hatte, bleibt offen.
b)
Gegenstand der Klage sind der Bescheid vom 31. Oktober 2002 und der Bescheid vom 9. April 2003 sowie der Widerspruchsbescheid. Die Klage ist zunächst ohne Einschränkung erhoben worden und richtete sich daher ursprünglich gegen die Festsetzung in voller Höhe, wobei der Kläger davon ausging, der festgesetzte Betrag sei im Widerspruchsbescheid noch einmal angehoben worden.
c)
Da der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren 3,441 Euro gezahlt hatte, und zwar ohne einen Vorbehalt hinsichtlich des Ausgangs des Rechtsbehelfsverfahrens, hätte ihm insoweit das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Insoweit hat der Kläger seinen Antrag jedoch eingeschränkt und damit die Klage teilweise zurückgenommen.
2.
Die Beteiligten streiten in der Sache einerseits darüber, ob ein Kostenanspruch überhaupt entstanden ist - der Kläger stellt die Rechtmäßigkeit der Gebührenregelungen insgesamt in Frage - und darüber, ob die Kosten der Höhe nach zutreffend ermittelt worden sind. Außerdem wendet sich der Kläger gegen eine vermeintliche Anhebung des Kostenbetrags im Widerspruchsbescheid.
a)
Soweit der Kläger sich gegen eine Anhebung des Kostenbetrags im Widerspruchsbescheid wendet (reformatio in peius), ist die Klage unbegründet. Sie geht ins Leere, denn eine solche Anhebung ist nicht erfolgt. Der Tenor des Widerspruchsbescheids beschränkt sich vielmehr auf eine Zurückweisung des Widerspruchs. Hätte ein Kostenbetrag festgesetzt werden sollen, hätte das aber im Entscheidungsausspruch geschehen müssen, oder dieser hätte wenigstens dem Grunde nach aussprechen müssen, dass eine solche Festsetzung getroffen werden soll. Das ist hier nicht geschehen. Dass das auch nicht geschehen sollte, belegt die Begründung des Widerspruchsbescheids. Die Bezirksregierung Lüneburg geht hier nämlich nicht auf Ausführungen des Beklagten ein und erläutert oder rechtfertigt diese. Sie nimmt stattdessen eine vollständige eigene Neuberechnung vor. Auf dieser Grundlage kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Klägers unbegründet sei. Auf die Berechnung des Beklagten geht die Bezirksregierung Lüneburg dann gar nicht mehr ein. Der neu errechnete Betrag hat also nur den Zweck, anschaulich zu machen, dass der Widerspruch unbegründet ist, weil der Kläger eigentlich noch mehr schulde als von ihm gefordert wird. Eine zusätzliche Forderung ist damit ersichtlich nicht verbunden. Das wird zudem durch den Verfahrensgang bestätigt: Die Bezirksregierung Lüneburg hatte dem Beklagten zunächst den Vorgang "aus verfahrenstechnischen Gründen" zurückgeben, damit dieser eine Erhöhung vornehmen könne, die er für erforderlich hielt, die Bezirksregierung Lüneburg hat diese Anhebung des Kostenbetrags gerade nicht selbst aussprechen wollen. Daher spricht nichts dafür, dass die Neuberechnung der Bezirksregierung Lüneburg im Widerspruchsbescheid auch eine Neufestsetzung sein sollte.
Im Übrigen ist die Klage aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheids unbegründet.
b)
Mit Recht stützt der Beklagte die Kostenfestsetzung auf das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) und die Baugebührenordnung (BauGO). Gemäß § 1 Abs. 1 NVwKostG werden für Amtshandlungen (a) in Angelegenheiten der Landesverwaltung und (b) im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Gemäß § 1 Abs. 3 NVwKostG sind die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist. Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind gemäß § 1 Abs. 1 BauGO Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zur BauGO) und den Anlagen 2 bis 5 zur BauGO. Gebühren und Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde an ein Prüfamt für Baustatik, an einen Prüfingenieur für Baustatik oder an eine anerkannte Prüfstelle für Baustatik zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.
(1)
Der Kläger sieht in einer Art Grundsatzkritik das Äquivalenzprinzip als verletzt an, weil die pauschalen Rohbauwerte gegenüber den tatsächlichen Kosten unverhältnismäßig hoch seien. Bei einer Abweichung von hier 140% hätte sich der Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob von den für den Normalfall geltenden Sätzen abgewichen werden könne. Die Abweichung von den vom Kläger angegebenen Kosten berücksichtigten die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid nicht. Dem Äquivalenzprinzip laufe die Festsetzung auch deshalb zuwider, weil ein Vergleich der nach Zeitaufwand berechneten Gebühren zeige, dass die von den einzelnen Bundesländern veranschlagten Stundensätze völlig willkürlich seien. Das geht fehl.
Der Kläger stellt allerdings insoweit zu Unrecht darauf ab, dass ein Missverhältnis zwischen dem pauschalierten Rohbauwert und den tatsächlichen Herstellungskosten bestehe. Dieses Verhältnis sagt nichts über die Angemessenheit der Gebührensätze. Denn diese sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Sätze sind dagegen nicht an den Gestehungskosten des Verfahrensgegenstandes zu bemessen. Das entspricht im Übrigen auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 14. April 1967 (- BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ff. [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]) ausgeführt:
"Das so genannte Äquivalenzprinzip besagt, "dass die Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen" (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179, 477 und 476/64 - BB 1967, 6 und Betrieb 1967, 35). Mit dieser Begriffsbestimmung geht das Bundesverfassungsgericht zutreffend von dem Verbot eines Missverhältnisses zwischen Gebühr und Leistung für den Gebührenschuldner aus. Demgegenüber hat zwar das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 1956 - BVerwG I A 13. 55 - (BVerwGE 5, 136 <141>[BVerwG 27.06.1956 - I A 13/55]) betont, "dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein richtiges Verhältnis bestehen muss", also auf das Gebot eines "angemessenen Verhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger" (BVerwGE 12, 162 <166>[BVerwG 24.03.1961 - VII C 109/60]) abgestellt. Im Ergebnis besteht jedoch kein Unterschied; denn es herrscht, worauf der VII. Senat in dem zuletzt erwähnten Urteil vom 24. März 1961 mit Recht hingewiesen hat, Einvernehmen darüber, "dass eine Verletzung... des Äquivalenzprinzips zu praktischen Folgen, das heißt zur Aufhebung angefochtener Gebührenbescheide nur führen kann,... wenn das Äquivalenzprinzip... gröblich verletzt" ist, das heißt, wenn ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung besteht, Gebühr und öffentliche Leistung also außer Verhältnis stehen. Nur ein solches Missverhältnis wird durch das so genannte Äquivalenzprinzip ausgeschlossen. In dieser Ausgestaltung gehört es dem Bundesrecht an; denn es ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, im Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der besagt, dass die durch eine Maßnahme der Verwaltung zu erwartenden negativen Auswirkungen für den Einzelnen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen dürfen. Es ist daher nicht richtig, wenn die Klägerin meint, das Äquivalenzprinzip als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts diene hier lediglich der Ergänzung von Landesrecht und sei deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irrevisibel. Dahinstehen mag, ob der Auffassung der Klägerin beizutreten wäre, wenn sich das Äquivalenzprinzip lediglich aus dem Wesen der Gebühr herleiten ließe; Zweifel wären dann in der Tat möglich, da es einen allgemeinen, einheitlichen, bundesrechtlichen Gebührenbegriff nicht gibt (vgl. Beschluss des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1956 - BVerwG V C 181. 55 - in KStZ 1956, 128).
...
Für die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die nach der maßgeblichen Tarifstelle erhobenen Gebühren dem Äquivalenzprinzip entsprachen, also nach dem oben Gesagten in keinem Missverhältnis zu der von der Verwaltung gebotenen Leistung standen, kommt es hier entscheidend auf den Nutzen der begehrten Amtshandlung für den Gebührenschuldner an, der sich - gerade auch bei Plakatwerbeanlagen - in dessen wirtschaftlichem Interesse an der Genehmigung zeigt. Dass dieser Nutzen bei der Genehmigung einer großflächigen Anlage größer ist - und zwar erheblich größer - als bei einer nur kleinen Anlage, kann nicht bezweifelt werden; die Erhebung von entsprechend höheren Gebühren für die Genehmigung und Abnahme von größeren Werbeanlagen kann daher als solche nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen ... Von entscheidender Bedeutung ist nach dem oben Gesagten nur, ob die Gebühr im Missverhältnis zu der Leistung der Behörde und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen steht. Davon wird man zwar sprechen müssen, wenn eine Gebühr - vergleichbar einer Erdrosselungssteuer - "erdrosselnden" Charakter hat, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt..."
Maßgebliche Merkmale sind also öffentliche Leistung und Wert der Sache für den Leistungsempfänger. Der Wert der Baugenehmigung drückt sich für den Empfänger aber nicht allein in den Herstellungskosten aus, sondern vor allem in dem Gewinn, den er mit den hergestellten baulichen Anlagen erwirtschaften will.
Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation daher den Grund, aus dem auf die Rohbaukosten abgestellt wird. Diese bilden nicht den Wert der Sache für den Antragsteller ab. Sie sind vielmehr - nach Gebäudearten gestaffelt - ein Indiz für einen bestimmten - pauschalierten - Verwaltungsaufwand, der für die baurechtliche Prüfung erforderlich ist. Die Staffelung nach Gebäudearten gewährleistet, dass auch nach dem wirtschaftlichen Wert unterschieden wird, den die Baugenehmigung für den Antragsteller hat. - Dieser ist aber regelmäßig nicht der Rohbauwert und ebensowenig der Herstellungswert der baulichen Anlage. Vielmehr dient der pauschalierte Rohbauwert lediglich dazu, einen pauschalierten Wert für den Antragsteller zu bestimmen, der sich tatsächlich aus einer Kombination von Substanzwert und Gewinnerwartung ergibt. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Kriterien der Gebührenbemessung zugrundezulegen sind. Aufwand und Bedeutung sind grundsätzlich die gebotenen Maßstäbe. Im Übrigen ist dem Gebührengesetzgeber eine Pauschalierung - wie hier vorgenommen - gestattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit im Beschluss vom 18. April 2000 ( - BVerwG 11 B 20.00 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 38) ausgeführt:
"Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, dass es dem Gebührengesetzgeber nicht gestattet ist, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - BVerwG 8 B 212.96 - ZKF 1997, 230 <231>). Allerdings ist er bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 20, S. 8). Ob gebührenrechtliche Pauschalierungen und Typisierungen diesen Anforderungen genügen, ist eine - nicht grundsätzlich bedeutsame - Frage des Einzelfalls.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass danach die Zusammenfassung der mehrgeschossigen Verkaufsstellen in einem Gebührentatbestand, wie sie § 3 Abs. 1 (i.V.m. Nr. 16 der Anlage 2) der Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) vorsieht, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht zunächst darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr an einen pauschalierten ("fiktiven") Rohbauwert lediglich einen "Ersatzmaßstab" darstellt, der an die Stelle des an sich zugrunde zu legenden Wertes des Gegenstandes tritt (UA S. 18 f.). Die Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe ist damit von vornherein gelockert, ohne dass dies aus bundesrechtlicher Sicht Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 - u.a. S. 20). Von daher gesehen ist es von untergeordneter Bedeutung, wenn es - unstreitig - Verkaufsstätten gibt, deren tatsächlicher Rohbauwert erheblich unter dem pauschalierten Rohbauwert liegt. Denn die Unterschreitung des pauschalierten Rohbauwertes sagt unmittelbar nichts darüber aus, dass die erteilte Baugenehmigung für den Träger des Vorhabens einen entsprechend geringeren Wert hat. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang außerdem zu Recht darauf hingewiesen, es werde sich ebensowenig vermeiden lassen, dass Fälle auftreten, in denen der pauschalierte Rohbauwert unter den tatsächlichen Rohbaukosten liegen wird (UA S. 25). Bundesrechtlich ist somit nichts dagegen zu erinnern, wenn das Oberverwaltungsgericht unter diesen Umständen in der Abweichung zwischen den tatsächlichen und den "fiktiven" Rohbaukosten keinen zwingenden Grund für eine unterschiedliche Gebührenbemessung gesehen hat. Gegen eine solche Differenzierung lässt sich vielmehr - mit dem Oberverwaltungsgericht (UA S. 26) - anführen, dass "dies zu einer dem Zweck der Pauschalierung zuwiderlaufenden Kompliziertheit der Bauwerkstypen ... führen" würde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit jeher anerkannt, dass es nicht willkürlich ist, wenn im Rahmen der durch das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine weiter differenzierende Gebührenregelung verzichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 179.65 - BVerwGE 26, 305 <313>[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65])."
Nach diesen Maßstäben ist auch an der niedersächsischen Regelung nichts auszusetzen. Insbesondere enthält sie die vom Kläger für erforderlich gehaltenen Differenzierungsmöglichkeiten in dem gebotenen Rahmen. Denn in Anlage 2 zur BauGO vom 13. Januar 1998 (Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwerts) ist nach 24 verschiedenen Gebäudearten unterschieden. Innerhalb der damit schon breit angelegten Auswahlmöglichkeit bestehen - und zwar gerade bei den den Kläger betreffenden gewerblichen Bauten - in Nrn. 11 (Verkaufsstätten), 17 (Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude) und 19 (Ställe) jeweils drei in Nr. 24 (Gewächshäuser) zwei nach dem Rauminhalt unterschiedene Untergruppen. Innerhalb dieser Untergruppen wird in Nrn 11, 17 und 19 zusätzlich noch einmal nach "schwerer" und "sonstiger" Bauart unterschieden. Damit ist eine hinreichende Differenzierung m Sinne der angeführten Rechtsprechung gewährleistet. Weitere Unterscheidungsmöglichkeiten, Zu- oder Abschläge sind vom Äquivalenzprinzip oder vom Gleichheitssatz nicht gefordert.
Soweit der Kläger konkret beanstandet hat, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er eine "Musterhalle" errichtet habe, geht sein Vorbringen ohnehin an der Sache vorbei. Ob es zutrifft, dass eine "Musterhalle" errichtet wurde, kann offen bleiben. Denn der Kläger hatte seinen Genehmigungsantrag nicht für eine Musterhalle gestellt und eine solche ist dementsprechend auch nicht geprüft oder genehmigt worden (dazu sogleich unter 2).
Das vom Kläger angeführte Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 20. Dezember 1994 - 8 S 1134/94 - a.a.O.) ist hier nicht einschlägig. Dort ging es um eine Ausrichtung der Baugebühren an tatsächlichen Baukosten, die von der Behörde geschätzt wurden. Das entspricht dem in § 3 Abs. 3 BauGO geregelten Fall. Um eine solche Gebührenbemessung geht es hier aber nicht (dazu sogleich), sondern um eine nach § 3 Abs. 1 BauGO. Der Verwaltungsgerichtshof stellt dort - für den Fall der Schätzung - das Erfordernis auf, es müsse sich belegen lassen, dass angewendete Richtwerte auch tatsächlich dem typischen Wert in etwa entsprechen. Außerdem müsse Vorsorge getroffen werden, dass die Typisierung den unterschiedlichen Gebäudearten hinreichend gerecht wird und dass von den Richtwerten abgewichen werden kann, wenn dies beispielsweise eine besonders einfache oder auch eine außerordentlich aufwändige Bauweise - wie aus den Bauvorlagen ersichtlich - gebietet.
Das ist in Niedersachsen allerdings sogar bei der Gebührenfestsetzung nach den pauschalierten Rohbaukosten gewährleistet: Die Rohbaukosten werden nach dem Preisindex mindestens jährlich fortgeschrieben, damit ist gewährleistet, dass sie den tatsächlichen Preisen "in etwa" entsprechen. Bei 24 Gebäudetypen in Anlage 2 erscheint auch hinreichend gewährleistet, dass die Typisierung den unterschiedlichen Gebäudearten gerecht wird. Schließlich ist durch die Unterscheidung von "schweren" und "sonstigen" Ausführungen auch gewährleistet, dass selbst bei pauschaler Betrachtung wesentliche Unterschiede in der Bauausführung berücksichtigt werden. Mehr kann bei der pauschalen Berechnung nicht verlangt werden, insbesondere nicht die vom Kläger gewünschte individuelle Abrechnung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, die Stundensätze seien willkürlich festgelegt. Das zeige sich aus den Abweichungen gegenüber anderen Bundesländern. Auch dadurch sei das Äquivalenzprinzip verletzt. Darauf kommt es hier nicht an. Denn die Genehmigungsgebühren sind nach Rohbauwerten, nicht nach Stundensätzen festgelegt worden. Nach Stundensätzen richtet sich lediglich die Vergütung für den Prüfingenieur. Das scheint der Kläger aber nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist ein Halbstundensatz von 35 Euro für einen Prüfingenieur offensichtlich nicht willkürlich gegriffen. § 9 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sieht für Sachverständige für Statik im Bauwesen (Honorargruppe 4 nach Anlage 1) einen Stundensatz von 65 Euro vor. Die Abweichung zu diesem Satz ist so gering, dass sie eine Fehlerhaftigkeit nicht anzeigt. Das Gegenteil ist der Fall, denn einerseits liegt auf der Hand, dass landesbezogene Sätze von bundeseinheitlichen geringfügig abweichen dürfen, andererseits ist im Unterschied zu den Stundensätzen nach JVEG nach BauGO im Halbstundentakt abzurechnen, was zu einer Nivellierung nach unten führt.
(2)
Der Kläger beanstandet auch ohne Erfolg - wieder mit einer Art Grundsatzkritik -, dass der Beklagte "geschätzte" Baukosten" zugrunde gelegt habe. Er meint, das sei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGO nur zulässig, wenn die tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen würden. Einen solchen Nachweis könne der Kläger erbringen.
Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers für die Ermittlung der Gebühr mit Recht unberücksichtigt gelassen, welche Kosten das Vorhaben des Klägers im Einzelfall verursacht hatte. Gemäß Nr. 1.1.1 der Anlage 1 zur BauGO (vom 13. Januar 1998, GVBl. S. 3) beträgt die Gebühr für die Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 5,11 Euro, mindestens 51 Euro. Wie der Rohbauwert zu ermitteln ist, ist aber in § 3 Abs. 1 BauGO geregelt. Nach dieser Bestimmung ist der Rohbauwert für die in Anlage 2 zur BauGO genannten Gebäude nach deren Brutto- Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto- Rauminhalts zu errechnen. Nr. 17 der Anlage 2 zur BauGO führt Fabrik-, Werkstatt und Lagergebäude, Sporthallen mit nicht mehr als 50.000 cbm Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind, an. Unter diese Regelung fällt das Gebäude des Klägers nach dem Inhalt des Bauantrags und der Baugenehmigung. Der Kläger hat das Gebäude in der Betriebsbeschreibung zu seinem Genehmigungsantrag als "Lagerhalle und Schweißerei" bezeichnet, in der Fertigung von Nachbesserungsarbeiten und Industrieelemente hergestellt würden (s.o.). Entsprechend ist die Baugenehmigung vom 31. Oktober 2002 erteilt worden.
Der Brutto-Rauminhalt für die in Anlage 2 zur BauGO genannten Gebäude bestimmt sich nach Anlage 5 zur BauGO. Die Berechnung der Bezirksregierung Lüneburg ist dabei plausibel und vom Kläger auch nicht angegriffen worden.
Die Rohbauwerte der Anlage 2 BauGO gründen auf der Indexzahl 100 für das Jahr 1991 (erst mit der Änderung vom 14. November 2003 ist auf die Indexzahl 100 für das Jahr 2003 umgestellt worden, das ist hier nicht einschlägig, weil der Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2003 ist). Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Rohbauwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl ohne Umsatzsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Indexzahl wird jeweils von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung war die einschlägige Veröffentlichung der Preisindexzahl die des Runderlasses des MFAS vom 16. September 2002 (- 307-05301 -, Nds.MBl. S. 711). Nr. 17.1 der Anlage zu diesem Runderlass berechnet den Rohbauwert für Fabrik-, Werkstatt und Lagergebäude, Sporthallen mit nicht mehr als 50.000 cbm Brutto-Rauminhalt bei sonstiger (nicht schwerer) Bauart mit 33 Euro/cbm für die ersten 2.000 cbm, 28 Euro für den weiteren Rauminhalt bis 5.000 cbm und 23 Euro für den darüber hinausgehenden Rauminhalt. Dieselben Werte sind nach der bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Indexzahl nach der Anlage zu dem Runderlass des MFAS vom 11. September 2003 (Nds.MBl. S. 640) anzuwenden. Die Bezirksregierung Lüneburg hat diese Werte zugrunde gelegt. Das ist nicht zu beanstanden.
Ist das Gebäude in Anlage 2 genannt, dann ist nämlich nach der gesetzlichen Wertung zwingend eine pauschalierte (nicht: "geschätzte") Bestimmung des Rohbauwerts anzuwenden. Für eine Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten ist entgegen der Auffassung der Klägers in diesen Fällen nie Raum. Diese Pauschalierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Wahrung des Gleichheitssatzes und der so genannten Äquivalenz von Verwaltungsleistung und Gebührenbetrag zulässig. Sowohl aus Gründen der Gleichbehandlung als auch aus Gründen der Äquivalenz wäre es nämlich insbesondere unangemessen, wenn sich z.B. eine besondere Geschäftstüchtigkeit des Bauherrn beim Aushandeln der Preise, die in den Rohbauwert einfließen, auf die Höhe der Verwaltungsgebühr auswirkte. Außerdem soll einfließen, welchen Gewinn der Bauherr erzielen will.
Im Falle des Klägers wäre es daher unzulässig gewesen, gemäß § 3 Abs. 3 BauGO den Rohbauwert zu schätzen oder die tatsächlichen Herstellungskosten zugrundezulegen. Denn eine Schätzung gemäß dieser Regelung ist nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 BauGO zulässig, d.h. wenn das Gebäude nicht in Anlage 2 aufgeführt ist. Das Gebäude des Klägers ist jedoch - wie bereits dargestellt - in Anlage 2 aufgeführt.
Zu den weiteren einzelnen Kritikpunkten:
(3)
Die angefochtenen Bescheide ermitteln die Genehmigungsgebühren richtigerweise nach Anlage 1 zur BauGO. § 1 Abs. 1 BauGO schreibt das ausdrücklich vor. Die Anlagen 3 und 4 (Bauwertklassen, Gebührentafel) sind für die Ermittlung der Genehmigungsgebühren entgegen der Auffassung des Klägers nicht anzuwenden. Die Fälle, in denen diese Anlagen anzuwenden sind, ergeben sich abschließend aus Anlage 1 Nrn. 9.1. bis 9.5. Diese betreffen nur Prüfungen der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und der Feuerwiderstandsdauer. Sonst nichts. Anlage 4 erlaubt auch nicht etwa eine "Vergleichsrechnung". Denn die Vergütung nach Anlage 4 wird für eine völlig andere Tätigkeit gewährt als die Baugenehmigungsgebühr.
(4)
Der Beklagte und die Bezirksregierung Lüneburg sind auch mit Recht davon ausgegangen, dass gemäß Anmerkung 1 zu Anlage 1 zur BauGO dem Rohbauwert 38 Euro/cbm für eine Teilfläche zuzurechnen sind, weil es sich um eine Halle mit Kränen handele. Die Auffassung des Klägers, das treffe nur auf Fertigungshallen zu, findet in der BauGO eine Grundlage nicht. Überdies ist die Auffassung des Klägers unzutreffend, die Halle sei nicht als Fertigungshalle zu behandeln, sondern als "Musterhalle". Selbst wenn der Kläger die Halle nur als "Musterhalle" nutzen sollte, wäre das unerheblich. Denn die Baugebühren sind nach dem Gegenstand der Baugenehmigung zu bemessen. Dieser richtet sich nach dem Umfang der Genehmigung, Zur Genehmigung gehört die Betriebsbeschreibung (Bl. 68 BA C), die der Kläger mit den Bauvorlagen eingereicht hat. In dieser ist die Halle als "Lagerhalle und Schweißerei" bezeichnet und als "Produktion" beschrieben "Fertigung von Nachbesserungsarbeiten und Industrieelemente". Die Genehmigung deckt daher den Betrieb als Fertigungshalle ab, so dass das Vorbringen des Klägers insoweit sogar unschlüssig ist. Denn maßgeblich ist hier der Inhalt der Genehmigung - also das, was der Kläger nach der Genehmigung darf -, selbst wenn der Kläger tatsächlich weniger tun sollte, als ihm erlaubt ist.
(5)
Es ist auch gerechtfertigt, die Dachüberstände mit anzurechnen. Was umbauter Raum ist, lässt sich für das Baurecht nur einheitlich beantworten. Gemäß Nr. 1.1 des Anhangs zu § 69 NBauO ist für die Genehmigungsbedürftigkeit der Bruttorauminhalt maßgeblich. Dieser richtet sich nach den Außenmaßen eines Gebäudes. Überdachte Grundrissflächen, die nicht oder nur teilweise umschlossen sind, werden nach der Projektion der äußeren Begrenzung des überdeckenden Bauteils berechnet. Lediglich nur konstruktive oder gestalterische Vor- und Rücksprünge bleiben unberücksichtigt (z.B. übliche Dachüberstände, vgl. Schmaltz in: Große-Suchsdorf/Mitverf., Niedersächsische Bauordnung, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 10 zu § 69). Bei den Vordächern der Halle handelt es sich nicht um nur konstruktive oder gestalterische Vor- und Rücksprünge. Dafür sind sie zu groß (5 m x 30 m und 1 m x 30 m). Das kleinere Vordach verlängert überdies die nach außen geneigte Wand, so dass sich insgesamt ein Vorsprung von über 2 m ergibt. Dass dieser als Abstellfläche genutzt werden kann (und darf), liegt auf der Hand. Überdies ist die Fläche unter dem größeren Vordach auch noch geschottert. Das belegt hinreichend, dass es nicht nur der Verzierung dient. Dafür, dass die Vordächer konstruktive Aufgaben hätten, ist nichts ersichtlich. Auch die Überdachung des Zwischengangs zwischen Bürogebäude und Halle ist offensichtlich nicht konstruktiver oder gestalterischer Vor- oder Rücksprung.
(6)
Schließlich ist auch die Abrechnung für die Schotter- und Pflasterflächen zum Herstellungswert nicht fehlerhaft. Die Bezirksregierung Lüneburg hat insoweit mit Recht Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zur BauGO) herangezogen. Nach dieser Regelung ist die Gebühr für je angefangene 500 Euro des Herstellungswerts 3,57 (heute 3,80) Euro, soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist. Einen Rohbauwert haben die Pflasterflächen nicht. Schon deshalb ist es zutreffend, auf den Herstellungswert abzustellen. - Ob das, wie der Kläger geltend macht, in anderen Landkreisen in Niedersachsen oder in anderen Bundesländern ungebräuchlich ist, ist unerheblich. - Die Umrechnung von cbm in qm, die der Beklagte noch vorgenommen hatte, hat die Bezirksregierung Lüneburg nicht vorgenommen. Das entsprechende Vorbringen des Klägers geht daher ins Leere. Allerdings sind die von der Bezirksregierung Lüneburg angesetzten Herstellungskosten nicht nachvollziehbar. Die Bezirksregierung Lüneburg hat die Flächen nach den Angaben des Klägers in der Kostenschätzung für die Außenanlagen (Bl. 32 BA A) bestimmt. Warum sie für die Herstellungskosten Werte angenommen hat, die die vom Kläger angegebenen um mehr als das Doppelte überschreiten, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit sind daher - mangels anderer Daten - die vom Kläger angegeben Werte zu übernehmen. Da der Kläger runde Werte angegeben hat, handelt es sich allerdings dort offensichtlich um Nettowerte. Daher ist noch die Mehrwertsteuer von 16% aufzuschlagen. Daraus ergeben sich Herstellungswerte von 18,20 Euro + 16% = (21,112 gerundet) 21,11 Euro/m² für die Pflasterfläche und 4,50 Euro + 16% = 5,22 Euro/m² für die Schotterfläche. Das ergibt insgesamt 21,11 x 199 = 4200,89 Euro Herstellungskosten für die Pflasterfläche und 5,22 x 897 = 4682,34 Euro Herstellungskosten für die Schotterfläche. Daraus ergeben sich für die Pflasterfläche 9 x 3,57 Euro = 32,13 Euro Gebühren und für die Schotterfläche 10 x 3,57 Euro = 35,70 Euro Gebühren. Da mindestens 51 Euro Gebühren festzusetzen sind, sind jeweils die Mindestsätze anzusetzen, das ergibt 102 Euro Gebühren für die befestigen Flächen. Die Bezirksregierung Lüneburg ist zwar insoweit zu Gebühren von 118 Euro gelangt. Gleichwohl sind der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid nicht in Höhe von 16 Euro aufzuheben. Denn dieser Fehler verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, weil der Beklagte sich um einen weit größeren Betrag zu seinen Gunsten verrechnet hatte.
(7)
Entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Gegenrechnung ist die Genehmigungsgebühr für den Werbeträger nicht nach Herstellungswert zu berechnen (dazu sogleich im Einzelnen). Der Beklagte und die Bezirksregierung Lüneburg haben mit Recht Nr. 1.2. des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zur BauGO) angewendet. Diese bezieht sich als Sonderregel auf die Gebühr für die Baugenehmigung für Werbeanlagen, und zwar die angewendete Nr. 1.2.2 auf Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von mehr als 5 qm bis zu 10 qm. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass für den zweiten Werbeträger die Gebühr gemäß Anmerkung Buchstabe b) zu Nr. 1.2 auf ein Viertel ermäßigt wurde. Das entspricht gerade der Regelung in dieser Anmerkung.
Fehlerhaft ist jedoch, dass die Bezirksregierung Lüneburg für die Berechnung der Ansichtsfläche einen Mittelwert gebildet hat, um zu berücksichtigen, dass der Werbeträger nach oben hin spitz zuläuft. Damit ist zwar wohl die tatsächliche Fläche erfasst worden. Anm. Buchstabe a) Satz 2 zu Nr. 1.2 regelt aber, dass bei unregelmäßigen Formen - wie hier - als Ansichtsfläche die Fläche des Rechtecks gilt, das die Werbeanlage umschließt. Richtigerweise wäre nach den Bauvorlagen daher eine Ansichtsfläche von 6,131 m x 1,80 m = 11,0358 qm anzunehmen gewesen und damit gemäß Nr. 1.2.3. eine um 7,40 Euro höhere Gebühr (nämlich 3,70 Euro/m² für jeden 10 qm übersteigenden - angefangenen - qm) festzusetzen gewesen. Dieser Fehler verletzt aber den Kläger nicht in eigenen Rechten, weil er sich nur zu seinen Gunsten ausgewirkt hat.
Zweifelhaft erscheint auch, ob die Bezirksregierung Lüneburg zu Recht davon ausgegangen ist, dass nur zwei Flächen des dem Grundriss nach dreieckigen Werbeträgers Ansichtsflächen sein sollen, nicht aber alle drei. Auch insoweit könnte sich eine Fehlberechnung aber nur zu Gunsten des Klägers ausgewirkt haben und ihn daher nicht in eigenen Rechten verletzen.
(8)
Entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Gegenrechnung ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Befreiung von der Festsetzung zum Grenzabstand (für die Stellplätze) nicht nur die Mindestgebühr von 51 Euro, sondern eine Gebühr von 315 Euro festgesetzt hat. Nr. 7.3 des Gebührenverzeichnisses sieht für die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans einen Gebührenrahmen von 51 bis 2.550 Euro vor. Der Beklagte wendet hierzu eine Gebührentabelle an, die in 10 Stundenschritten nach Verwaltungsaufwand und in 11 Klassen nach dem Gegenstandswert staffelt. Die Mindestgebühr fällt danach bei sehr geringem Gegenstandswert und Verwaltungsaufwand bis zu einer Stunde an, die Höchstgebühr für extrem hohen Gegenstandswert und Verwaltungsaufwand bis zu zehn Stunden. Die Gebühr von 315 Euro ergibt sich nach dieser Tabelle für einen "höheren" Gegenstandswert und einen Verwaltungsaufwand bis zu 3 Stunden. Dass der Beklagte eine Tabelle anwendet, um sich innerhalb des Gebührenrahmens zu orientieren, ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil erscheint es besonders geeignet, eine gleichmäßige Gebührenbemessung zu gewährleisten und entspricht überdies gängiger Verwaltungspraxis. Anhaltspunkte dafür, dass die Bedeutung oder der Aufwand falsch eingeordnet wurden, hat der Kläger nicht dargetan. Solche sind auch nicht erkennbar. Eine einfache Angelegenheit war diese Befreiung offensichtlich nicht, denn die Stadt F. hatte der Anordnung der Stellplätze in der Grünfläche ausdrücklich nicht zugestimmt (Bl. 8 BA C), so dass der Befreiungsantrag nicht etwa einfach "abgehakt" werden konnte.
(9)
Die Gebühren für den Prüfstatiker beanstandet der Kläger unter zwei Gesichtspunkten:
(a)
Einerseits meint er - wie oben bei den Genehmigungsgebühren -, hier hätte auf die Herstellungskosten abgestellt werden müssen. Das ist aus den entsprechenden Gründen wie oben unzutreffend. Die Berücksichtigung tatsächlicher Herstellungswerte ist hier nicht vorgesehen.
(b)
Zum Zweiten meint er, die Halle sei in Bauwerksklasse 2, nicht in Bauwerksklasse 3, nach Anlage 3 einzuordnen, weil es sich um eine einfachste Bauart handele (in seiner Gegenrechnung geht er im Widerspruch dazu allerdings selbst von Bauwerksklasse 3 aus). Die Einordnung in Bauwerksklasse 2 wäre unzutreffend. Bauwerksklasse 2 ist folgendermaßen beschrieben:
"Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, - Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;"
Um ein solches Bauwerk handelt es sich bei der Halle schon wegen der nach außen geneigten westlichen Längswand nicht. Denn eine solche Wandneigung kann nicht als "gebräuchliche Bauart" angesehen werden. Überdies ist die Bauart auch offensichtlich nicht einfacher Art und da eine Krananlage über die gesamte Hallenlänge eingebaut werden soll, liegt auch keine Deckenkonstruktion mit vorwiegend ruhenden Lasten vor. Die Standsicherheitsprüfung musste dementsprechend individuell erstellt werden und umfasst über 150 Seiten. Das Bürogebäude ist vom Prüfstatiker nicht untersucht und abgerechnet worden.
(c)
Die Bemessung für die Prüfung der Werbeträger hat der Kläger in seiner Gegenrechnung übernommen, wie im Bescheid ausgeführt.
(10)
Mit seiner Beanstandung, der Beklagte habe für seine "Schätzung" zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass ein Gesamtbauwerk erstellt worden sei, verkennt der Kläger, dass die Gebühren je genehmigter baulicher Anlage gesondert zu berechnen sind, auch wenn mehrere bauliche Anlagen in einer Baugenehmigung zusammengefasst genehmigt werden. Einen "Mengenrabatt" für die Zusammenfassung mehrerer baulicher Anlage sieht das Gebührenrecht nur in sehr engen Grenzen vor - hier bei dem Abschlag für die zweite Werbeanlage und darin, dass Auslagen nur einmal angesetzt worden sind. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob ein "Gesamtbauwerk" genehmigt und errichtet wird, oder ob die Anträge so aufgespulten werden, dass mehrere Genehmigungen erteilt werden.
(11)
Die Auslagen für Porto usw. und die Zuschläge für die Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamtes und der Stadt hat der Kläger nicht beanstandet.
(12)
Die Teilzahlung des Klägers lässt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebühr mit dem vollen Betrag unberührt.
Danach ist die Klage insgesamt unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird bis zur teilweisen Klagerücknahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (auf.) i.V.m. § 72 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (n.F.) auf 8.179,92 Euro, danach auf 4.738,92 Euro festgesetzt (streitige Baugebühren zuzüglich Kosten des Widerspruchsverfahrens). Dabei ist maßgeblich, dass der Kläger sich nach der Klagebegründung gegen eine Gebührenforderung von 8.179,92 Euro gewandt hat, nämlich in Höhe des von der Bezirksregierung Lüneburg errechneten Betrags, auch wenn dieser nicht festgesetzt wurde.
Leiner
Klinge