§ 1 BauGO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
- Amtliche Abkürzung
- BauGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014700000
(1) Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Person, auf die nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist, sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 bis 5. Gebühren und Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Person, auf die nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist, an ein Prüfamt für Baustatik, an eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik oder an eine anerkannte Prüfstelle für Baustatik zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis maßgebenden Gebühren für bestimmte Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf oder Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 NVwKostG zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet ist.