Abschnitt 5 HVS-JARL 2020-RdErl - Berichtigung von Titelverwechselungen nach Abschluss der Bücher
Bibliographie
- Titel
- Automatisiertes Haushaltsvollzugssystem (HVS); Jahresabschlussrichtlinie 2020
- Redaktionelle Abkürzung
- HVS-JARL 2020-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Für die Durchführung der Berichtigungsbuchungen gemäß VV Nr. 2.2 zu § 35 LHO gilt Folgendes:
Die für die Titelverwechselung verantwortliche anordnende Dienststelle legt der für den Einzelplan zuständigen obersten Landesbehörde die erforderliche Änderungsanordnung zur Berichtigungsbuchung (Buchungsschlüssel "JWT") auf dem vom MF vorgegebenen Vordruck (Anlage) vor. Sie erstellt so viele Ausfertigungen (einschließlich Anlagen), dass jede Berichtigungsbuchung mit einer Ausfertigung belegt werden kann.
Die oberste Landesbehörde prüft die Änderungsanordnung und führt die Berichtigungsbuchungen an den vom MF vorgegebenen Buchungstagen durch. Berichtigungen dürfen nur mit dem Buchungsschlüssel "JWT" gebucht werden und sind nur für den Bearbeiter-Typ "Beauftragter für den Haushalt - Jahresabschluss" zugelassen.
Berührt die Berichtigung die Zuständigkeit mehrerer oberster Landesbehörden, ist sie vor der Buchung mit allen Beteiligten abzustimmen. Die Abstimmung ist zu den Unterlagen zu nehmen. Eine Ausfertigung der Änderungsanordnung (einschließlich Anlagen) ist nach Durchführung der Buchung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zu übersenden. Bei bereichsübergreifenden Berichtigungsbuchungen verständigen sich die obersten Landesbehörden darüber, wer die Änderungsanordnung im HVS-Bereich 100 bucht.
Das NLBV ist ermächtigt, alle Änderungsanordnungen bei Titeln, die ausschließlich durch das NLBV bewirtschaftet werden, in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen selbst auszuführen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)