Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.03.1996, Az.: 7 L 2062/95
Abfallbeseitigung; Pflichten eines Konkursverwalters; Masseschuld; Inanspruchnahme des Konkursverwalters; Anzeige; Freigabe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.03.1996
- Aktenzeichen
- 7 L 2062/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0320.7L2062.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 4 A 5128/93
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 BImSchG
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
- § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG
- § 60 KO
- § 6 Abs. 2 KO
- § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO
Fundstellen
- KTS 1998, 79
- NJW 1998, 398
- NVwZ 1998, 308
Amtlicher Leitsatz
1. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anlagebetriebes trifft den Konkursverwalter die Pflicht, vorhandene und nicht verwertbare Reststoffe als Abfälle zu beseitigen.
2. Die Beseitigungspflicht und die Kosten der Ersatzvornahme stellen sich als Masseschuld dar.
3. Die angezeigte Masseunzulänglichkeit hindert die Inanspruchnahme des Konkursverwalters nicht.
4. Der Konkursverwalter kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht durch eine isolierte Freigabe der Reststoffe entledigen. Die Verpachtung der Anlage steht der Freigabe nicht gleich.