Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.03.1996, Az.: 7 L 2062/95

Abfallbeseitigung; Pflichten eines Konkursverwalters; Masseschuld; Inanspruchnahme des Konkursverwalters; Anzeige; Freigabe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.03.1996
Aktenzeichen
7 L 2062/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0320.7L2062.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 4 A 5128/93

Fundstellen

  • KTS 1998, 79
  • NJW 1998, 398
  • NVwZ 1998, 308

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anlagebetriebes trifft den Konkursverwalter die Pflicht, vorhandene und nicht verwertbare Reststoffe als Abfälle zu beseitigen.

2. Die Beseitigungspflicht und die Kosten der Ersatzvornahme stellen sich als Masseschuld dar.

3. Die angezeigte Masseunzulänglichkeit hindert die Inanspruchnahme des Konkursverwalters nicht.

4. Der Konkursverwalter kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht durch eine isolierte Freigabe der Reststoffe entledigen. Die Verpachtung der Anlage steht der Freigabe nicht gleich.