Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.03.1996, Az.: 7 L 2552/95

Immissionsschutz; Genehmigung; Wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage; Betonsteinfertigungsanlage; Nebeneinrichtung; Rumpleranlage; Fallenlassen von Betonsteinen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.03.1996
Aktenzeichen
7 L 2552/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0320.7L2552.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg 28.02.1995 - 7 A 81/94

Fundstellen

  • GewArch 1996, 346
  • ND MBl 1997, 75
  • ZUR 1996, 268

Amtlicher Leitsatz

Eine Anlage, in der Betonsteine, die in einer benachbarten Anlage desselben Unternehmens gefertigt wurden, aus einer gewissen Höhe fallengelassen werden, um ihnen durch das Abplatzen von Ecken ein älteres Aussehen zu geben ("Rumpleranlage"), ist eine Nebeneinrichtung zu der Betonsteinfertigungsanlage. Die Errichtung einer solchen Rumpleranlage ist eine wesentliche Änderung der Betonsteinfertigungsanlage.