Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.03.1996, Az.: 7 L 2552/95
Immissionsschutz; Genehmigung; Wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage; Betonsteinfertigungsanlage; Nebeneinrichtung; Rumpleranlage; Fallenlassen von Betonsteinen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.03.1996
- Aktenzeichen
- 7 L 2552/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0320.7L2552.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 28.02.1995 - 7 A 81/94
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 BImSchV 4
- § 15 BImSchG
Fundstellen
- GewArch 1996, 346
- ND MBl 1997, 75
- ZUR 1996, 268
Amtlicher Leitsatz
Eine Anlage, in der Betonsteine, die in einer benachbarten Anlage desselben Unternehmens gefertigt wurden, aus einer gewissen Höhe fallengelassen werden, um ihnen durch das Abplatzen von Ecken ein älteres Aussehen zu geben ("Rumpleranlage"), ist eine Nebeneinrichtung zu der Betonsteinfertigungsanlage. Die Errichtung einer solchen Rumpleranlage ist eine wesentliche Änderung der Betonsteinfertigungsanlage.