Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1996, Az.: 6 L 7658/94
Sanierungsvermerk; Löschungsanspruch; Veränderungssperre; Auskunftsanspruch; Sanierung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.1996
- Aktenzeichen
- 6 L 7658/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0325.6L7658.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- 2 A 266/92
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 20. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erklärung, daß die Sanierung für die Grundstücke der Klägerin abgeschlossen sei; darüber hinaus möchte sie die Löschung des Sanierungsvermerks im Grundbuch erreichen.
Der Klägerin gehören die Flurstücke 13/9, 13/23, 13/25, 14/3 und 16/5 der Gemarkung .... Das Flurstück 14/3 liegt zwischen der ... Straße und der parallel hierzu verlaufenden Dr.-...-Straße und ist bebaut. Die Flurstücke 13/25 und 16/5 sind wenige qm groß und liegen am Rande der Dr.-...-Straße. Die Flurstücke 13/9 und 13/23 sind bisher unbebaut und liegen nördlich der Dr.-...-Straße. Alle Grundstücke liegen im Bereich der am 27. September 1984 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt". Entsprechende Sanierungsvermerke hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der Beklagten in das Grundbuch eingetragen. Der Sanierungssatzung gingen vorbereitende Untersuchungen voraus, deren Inhalt in einem Bericht der Niedersächsischen Landesentwicklungsgesellschaft vom September 1984 niedergelegt sind. Ziel der Sanierung ist gemäß § 1 der Sanierungssatzung die Behebung städtebaulicher Mißstände in dem etwa 33 ha umfassenden Geltungsbereich. Das beantragte Sanierungsvolumen betrug nahezu 30.000.000,-- DM bei einem angenommenen Sanierungszeitraum von 10 Jahren. Die Konzeption der Innenstadtsanierung sieht unter anderem für die Flurstücke 13/9 und 13/23 der Klägerin die Errichtung eines Parkplatzes vor. Entsprechende Festsetzungen enthält der Bebauungsplan "... Straße - 1. Änderung", der am 15. Juni 1983 bekannt gemacht worden ist. Das Flurstück 14/3 ist das Wohngrundstück der Klägerin.
Der ursprünglich in Aussicht genommene Sanierungszeitraum hat sich nach Angaben der Beklagten aufgrund der Mittelverknappung verlängert. Bisher wurden im Rahmen des Sanierungsverfahrens 45 einzeln aufgelistete Sanierungsmaßnahmen - insbesondere Gebäudemodernisierungen und Straßenausbaumaßnahmen - durchgeführt. Nach den Vorgängen der Beklagten sind 19 weitere Einzelmaßnahmen konkret beabsichtigt.
Mit Schreiben vom 18. Juni 1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Löschung der Sanierungsvermerke, da das Sanierungsgebiet bereits seit 1984 bestehe und keine Fortschritte der Sanierung erzielt worden seien. Der Sanierungsvermerk begründe daher eine faktische Veränderungssperre, die nur durch Löschung der Sanierungsvermerke aufgehoben werden könne. Mit Schreiben vom 30. Juni 1992, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, verweigerte die Beklagte ihre Zustimmung zur Löschung der Sanierungsvermerke, da diese Zustimmung erst erteilt werden könne, wenn die Sanierung abgeschlossen und die Ziele der Innenstadtsanierung erreicht worden seien. Dies sei in dem betreffenden Gebiet jedoch noch nicht der Fall.
Das in einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 7. Juni 1992 enthaltene Begehren nach Erteilung eines rechtsmittellfähigen Bescheides lehnte die Beklagte durch Schreiben vom 20. Juli 1992 ab mit der Begründung, daß der Sanierungsvermerk keine selbständige Regelung enthalte, sondern lediglich hinweisenden Charakter darauf habe, daß das Grundstück im Sanierungsgebiet liege. Im übrigen lägen die Voraussetzungen eines Ersuchens der Gemeinde an das Grundbuchamt um Löschung des Vermerks nicht vor. Denn weder sei die Sanierungssatzung im Sinne des § 162 BauGB aufgehoben noch die Sanierung eines einzelnen Grundstückes gemäß § 163 BauGB als abgeschlossen erklärt worden.
Den daraufhin eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1992 als unbegründet zurück: Neben den nicht gegebenen Fällen eines Anspruchs auf Löschung nach den §§ 162, 163 BauGB, komme ein Anspruch auf Löschung der Sanierungsvermerke auch unmittelbar aus Art. 14 GG in Betracht. Das setze jedoch voraus, daß die Sanierungssatzung selbst ungültig sei und damit der Sanierungsvermerk nicht der gegebenen Rechtslage entspreche. Ihre Sanierungssatzung sei jedoch formell und materiell gültig. Insbesondere folge eine Nichtigkeit der Norm nicht aus der Dauer des Sanierungsprozesses von nunmehr 7 1/2 Jahren.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und vorgetragen: Die Sanierungssatzung der Beklagten sei nichtig. Die Durchführung der Sanierung sei nicht mehr zu erwarten. Durch die eingetragenen Sanierungsvermerke bestehe eine faktische Veränderungssperre. Dies sei nicht hinzunehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Sanierung hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 13/9, 13/23, 3/25, 14/3 und 16/5 der Flur 2 der Gemarkung ... für abgeschlossen zu erklären und die Sanierungsvermerke löschen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, daß die Beendigung der Sanierung für das Jahr 1997 in Aussicht genommen sei. Innerhalb des von den politischen Gremien festgelegten örtlichen und zeitlichen Ablaufs der Sanierung seien die Grundstücke der Klägerin bisher noch nicht an der Reihe gewesen. Allerdings habe man auch in dem Bereich der Grundstücke der Klägerin bereits entsprechenden Grunderwerb getätigt. Hieraus sei ersichtlich, daß die Sanierung nach wie vor betrieben werde. Dafür, daß die Klägerin überhaupt durch die Sanierungsvermerke belastet werde, gebe es keinen Anhaltspunkt. Denn es sei nicht einmal ersichtlich, daß die Klägerin über die Grundstücke anderweitig verfügen wolle. Die Flurstücke der Klägerin könnten auch nicht aus der Sanierung entlassen werden, da damit eine Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung verbunden wäre. Ohne die verkehrliche Neuordnung, zu der die Grundstücke 13/9 und 13/23 benötigt würden, sei die Sanierung insgesamt nicht durchführbar.
Das Verwaltungsgericht hat durch den im Tenor bezeichneten Gerichtsbescheid, auf dessen Gründe im einzelnen Bezug genommen wird, die Verwaltungsbescheide vom 20. Juli 1992 und vom 27. Oktober 1992 aufgehoben, die Klage im übrigen aber abgewiesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend: Ihr Klagebegehren gehe dahin, daß die Sanierungsvermerke gelöscht würden. Voraussetzung hierfür sei entweder die Aufhebung der Sanierungssatzung, die Abgeschlossenheitserklärung hinsichtlich der Sanierung für einzelne Grundstücke oder ein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Sanierungssatzung sei aufzuheben, wenn die Sanierung sich als undurchführbar erweise und ein Fortbestand der sich aus der Sanierungssatzung ergebenden Konsequenzen ihre Grundrechte aus Art. 14 GG einschränke. Von einer Undurchführbarkeit der Sanierung könne schon dann ausgegangen werden, wenn eine fehlende oder unzureichende Finanzierbarkeit der nach dem Sanierungskonzept in Betracht kommenden Ordnungs- und Baumaßnahmen anzunehmen sei. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten lasse seit Jahren die Durchführung der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen nicht zu. In absehbarer Zeit könne die Sanierung nicht mehr durchgeführt werden. Dann aber müsse die Sanierung aufgegeben werden. Hierfür reiche eine gewisse Streckung der Sanierungsdurchführung sicher nicht aus. Hier müsse aber berücksichtigt werden, daß der Sanierungsprozeß bereits seit dem Jahre 1984 andauere und die Beklagte bisher nicht einmal ernsthafte Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern geführt habe, um die für den Gemeinbedarf benötigten Grundstücke zu erwerben. In diesem Zusammenhang sei weiter von Bedeutung, daß die einschlägigen Bebauungspläne bereits aus dem Jahre 1983 datierten. Die Beklagte habe mehrfach öffentlich erklärt, die der Sanierung zugrundeliegenden Bebauungspläne seien völlig überholt und würden daher nicht mehr umgesetzt. Damit sei eine wesentliche Grundlage für die Sanierungssatzung entfallen. Der bisherige Zeitablauf ergebe eine nicht hinzunehmende Beschränkung des Eigentums. Die Rechtsprechung habe Veränderungssperren von einer Dauer von ca. 4 Jahren für akzeptabel gehalten. Diese Fristen seien hier bei weitem überschritten. Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß eine Vergleichbarkeit der Wirkungen der Eintragung eines Sanierungsvermerkes mit einer Veränderungssperre nicht gegeben sei, da die Entwicklung eines Grundstücks durch Erlaß einer Sanierungssatzung und Eintragung eines Sanierungsvermerks nicht untersagt werde und es lediglich ein zusätzliches Genehmigungserfordernis gebe, gehe fehl. Sie verkenne, wie sensibel der Grundstücksverkehr auf die Eintragung eines Sanierungsvermerks reagiere.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid zu ändern, soweit der Klage nicht stattgegeben worden sei, und die Beklagte zu verpflichten, die Sanierung hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke Flur 2, Flurstücke 13/9, 13/23, 13/25, 14/3 und 16/5 der Gemarkung ... für abgeschlossen zu erklären und die Sanierungsvermerke löschen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides macht sie geltend: Von einer Aufgabe der Sanierung im Innenstadtbereich der Stadt ... könne nicht gesprochen werden. Zwar bestehe die Absicht, demnächst den Bebauungsplan ... Straße zu ändern. Insbesondere sollten die Ziele der Innenstadtsanierung eingearbeitet werden. Ein wesentlicher Punkt sei die Herstellung einer Verbindungsstraße zwischen der ... Straße und der ...straße, um hier ein größeres Parkplatzangebot anzubinden. Insoweit sei bereits die vorgezogene Bürgerbeteiligung durchgeführt worden. Für das Grundstück der Klägerin bedeute die Neufassung des Bebauungsplans jedoch keine wesentliche Veränderung. Es bleibe dabei, daß die nördlichen Grundstücksteile als öffentlicher Parkplatz ausgewiesen würden. Sie habe auch die notwendigen finanziellen Mittel, um die Sanierung durchzuführen. Das ergebe sich aus einem Auszug aus der mittelfristigen Finanzplanung und einer Übersicht über die Fortschreibung der städtischen Sanierungsmaßnahmen. Sie habe darüber hinaus auch bereits mit vielen betroffenen Grundstückseigentümern, nicht nur mit der Klägerin, ernsthafte Ankaufsverhandlungen geführt. Teilweise sei es auch schon zu Vertragsabschlüssen gekommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in dem im Berufungsverfahren noch streitigen Umfang abgewiesen; insoweit nimmt der Senat gemäß § 130 b VwGO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände gegen das angefochtene Urteil greifen nicht durch. Die in den Vordergrund der Argumentation gerückte Frage, ob die Beklagte verpflichtet sei, die Sanierungssatzung aufzuheben, stellt sich in dieser Weise in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht. Streitgegenstand ist nämlich nicht der Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Sanierungssatzung. Einen solchen Anspruch und eine sich hieraus ergebende Geltendmachung auf Erlaß einer Norm, die nämlich mit der Aufhebung der gemeindlichen Satzung verbunden wäre, sieht das geltende Recht nicht vor (vgl. hierzu Fislake in Berliner Kommentar, 2. Aufl., § 162 Rdnr. 14). Die Voraussetzungen, unter denen eine Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB teilweise aufzuheben ist, sind andere als die, nach denen sich gemäß § 163 Abs. 1 BauGB der hier geltend gemachte Anspruch richtet, die Sanierung für ein einzelnes Grundstück für abgeschlossen zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. 12. 1995 - 4 B 281.95 -, ZfBR 1996, 113).
Diese Argumentation der Klägerin kann deshalb allenfalls Anlaß sein zu prüfen, ob die Sanierungssatzung durch Zeitablauf außer Kraft getreten oder sonst obsolet geworden ist. Die erste Frage, ob nämlich eine Sanierungssatzung durch Zeitablauf automatisch außer Kraft tritt, insbesondere auch deshalb, weil die Gemeinde die zügige Durchführung und Sanierung unzureichend fördert, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint (Urt. v. 200. Oktober 1978 - 4 C 48.76 - DVBl. 1979, 153 = BRS 33 Nr. 198 zu § 15 Abs. 3 StBauFG sowie Urt. v. 7. September 1984 - 4 C 20.81 -, DVBl. 1985, 116). Zum Inhalt der Sanierungssatzung gehört nicht die Angabe zum Zeitraum ihrer Durchführung (vgl. Fislake, a.a.O., § 162 Rdnr. 1). Auch die zweite Möglichkeit eines Außerkrafttretens ist aber nicht gegeben. Auch hierzu hat sich das BVerwG dahin geäußert, daß eine verzögerliche Durchführung nicht zu dem Außerkrafttreten führt. In Betracht käme dann an letzter Stelle das Außerkrafttreten wegen Funktionslosigkeit. Diesen Begriff führt das BVerwG in dem genannten Urteil vom 20. Oktober 1978 an, ohne aber ausdrücklich diese Rechtsfigur auch auf diese Satzung für anwendbar zu erklären. Dagegen könnten bereits erhebliche Zweifel bestehen, die sich aus der positiven Regelung in § 162 Abs. 1 BauGB herleiten. Denn danach ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn unter anderem sich die Sanierung als undurchführbar erweist oder die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. Einer grundsätzlichen Klärung bedarf diese Frage nicht. Denn wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Vorgängen ergibt, kann von einer Aufgabe der Sanierung nicht gesprochen werden. Die von ihr mit Schriftsatz vom 11. März 1996 vorgelegte Übersicht über anerkannte Einzelmaßnahmen im Rahmen der Innenstadtsanierung ergibt für die Jahre 1993 - 1995 eine im einzelnen aufgeschlüsselte Summe von Maßnahmen, die nach Anzahl und Kostenaufwand von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen sind und die Annahme ausschließen, die Sanierung sei gleichsam "eingeschlafen". Die Beklagte räumt ein, daß die Durchführung der Sanierung durch die Mittelreduzierung eine zeitliche Streckung erfahren hat. Eine "Dehnung" der Durchführung der Sanierung begründet aber dennoch nicht deren Undurchführbarkeit (vgl. Fislake, a.a.O., § 162 Rdnr. 8). Die Finanzplanung, wie sie sich aus der Sanierungsfortschreibung 1997 (Gerichtsakte Blatt 71) ergibt, läßt im übrigen erkennen, daß von einer Aufgabe der Sanierung keine Rede sein kann.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 163 Abs. 1 BauGB für die Grundstücke der Klägerin als nicht gegeben erachtet. Hinsichtlich der unbebauten Flurstücke, die nach dem der Sanierung zugrundeliegenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1983 zur Parkfläche oder Anlage eines Parkdecks genutzt werden sollen, sind die Sanierungsabsichten eindeutig nicht erfüllt. Aber auch die mit den Beteiligten erörterte Möglichkeit, das Wohngrundstück (Flurstück 14/3 der Flur 2) aus der Sanierung vorzeitig zu entlassen, besteht in Wahrheit nicht. Die Beklagte hat ihren Sachvortrag zu der eingeleiteten Veränderung der Verkehrsführung in dem hier interessierenden Bereich durch die Vorlage von zwei Bebauungsplanentwürfen verdeutlicht. Sie laufen darauf hinaus, abweichend von dem bisher der Sanierung im wesentlichen zugrundegelegten Bauleitplanung eine neue Verbindung zwischen der ... Straße und der ...straße herzustellen. Die Planungsvarianten sehen zwar gegenwärtig eine Inanspruchnahme des Wohngrundstücks der Klägerin nicht vor. Dieses wird aber durch die erste Variante insofern berührt, als die Grönenberger Straße in diesem Abschnitt verkehrsberuhigt hergestellt werden soll. Hiervon würde die Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin und die Ausgestaltung der Straße als verkehrsberuhigte Zone in die Sanierung einbezogen. Zudem sehen beide neuen Planungsmöglichkeiten in Abweichung von dem bisher bestehenden Bebauungsplan auch im nördlichen Grundstücksbereich die Festsetzung als MK-Flächen vor. Es wäre geradezu verfehlt, durch eine vorzeitige Entlassung dieses Grundstücks der Klägerin einen Festpunkt zu setzen, der die Sanierungsmaßnahmen behindern könnte. Eine derartige Konsequenz einer über den gesetzlichen Wortlaut hinausgehenden ausdehnenden Anwendung des § 163 Abs. 1 BauGB kommt um so weniger in Betracht, als die Klägerin trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte keinen plausiblen Grund für das hier verfolgte Klagbegehren hinsichtlich des Wohngrundstücks angegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben, §§ 132, 137 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,-- DM (i.W.: achttausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Taegen
Claus
Bremer