Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.04.1994, Az.: 12 L 6165/92

Streitwert; Verkehrsrechtssachen; Verkehrsbehördliche Anordnung; Fahrerlaubnis; Streitwertkatalog

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.04.1994
Aktenzeichen
12 L 6165/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0406.12L6165.92.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Senat lehnt sich bei der Wertfestsetzung in Verkehrsrechtssachen (Ausnahme: Recht der Fahrerlaubnisse) an den "Streitwertkatalog" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1991, 1239) an.

Gründe

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Wert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, sofern für die Wertfestsetzung ausreichende Anhaltspunkte vorhanden sind und der Antrag eines Klägers nicht eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

Der Senat orientiert sich bei der Wertfestsetzung (die Beteiligten haben um die Rechtmäßigkeit einer verkehrsbehördlichen Anordnung gestritten) im Interesse der Rechtseinheitlichkeit an dem "Streitwertkatalog" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1991, 1239). Danach ist bei einer verkehrsregelnden Anordnung von einem Wert von 5.000,-- DM auszugehen. Dabei ist indessen zugrunde zu legen, daß nach dem "Streitwertkatalog" die dort genannten Werte "Richtwerte" sind, die für die Mehrheit der Fälle eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG angemessene Bewertung darstellen. Die "Richtwerte" können nach der Maßgabe des "Streitwertkatalogs" (I 1) unter- oder überschritten werden, wenn der Einzelfall dazu Anlaß gibt.

So liegen die Dinge hier. Die verkehrsbehördlichen Anordnungen, die zwischen den Beteiligten im Streit sind, sind auf der Grundlage des "Verkehrslenkungskonzeptes" einer Stadt getroffen worden; die Klägerinnen machen geltend, durch diese verkehrsbehördlichen Maßnahmen habe ihr Grundstück erheblich an Wert verloren. Angesichts dessen ist es gerechtfertigt, den Wert auf 10.000,-- DM festzusetzen.

Mit diesen Überlegungen sieht es der Senat im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, das in dem Beschluß vom 22. Dezember 1993 (BVerwG 11 C 45.92) für eine verkehrsregelnde Anordnung einen Streitwert von 10.000,-- DM angenommen hat; bei diesen Überlegungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht auf den "Streitwertkatalog" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gestützt.