§ 58 NDiszG - Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) 1Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen. 2Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. 3Es findet weder ein Widerspruchs- noch ein Klageverfahren statt. 4Der Antrag nach Satz 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung. 5Er ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder Ruhegehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.