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§ 58 NDiszG - Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen. 2Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. 3Es findet weder ein Widerspruchs- noch ein Klageverfahren statt. 4Der Antrag nach Satz 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung. 5Er ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder Ruhegehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.