Abschnitt 2 JBBPflAV
Bibliographie
- Titel
- Berichtspflichten der Justizbehörden nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JBBPflAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
Die in Nummer 1 genannten Behörden teilen dem Justizministerium auf dem Dienstweg darüber hinaus folgende Umstände in Disziplinarsachen mit:
- a)
Erhebung von Klagen gegen Einstellungs- oder Disziplinarverfügungen,
- b)
Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere Anträge nach § 58 NDiszG,
- c)
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie Eintritt der Rechtskraft,
- d)
Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen und
- e)
Anträge auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 10. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 21)