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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JBBPflAV

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten der Justizbehörden nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Die in Nummer 1 genannten Behörden teilen dem Justizministerium auf dem Dienstweg darüber hinaus folgende Umstände in Disziplinarsachen mit:

  1. a)

    Erhebung von Klagen gegen Einstellungs- oder Disziplinarverfügungen,

  2. b)

    Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere Anträge nach § 58 NDiszG,

  3. c)

    Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie Eintritt der Rechtskraft,

  4. d)

    Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen und

  5. e)

    Anträge auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 der AV vom 10. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 21)