Abschnitt 5 öBbS-LK-ERdErl - Einstellung
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- öBbS-LK-ERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Es gibt keine festen Einstellungstermine; Einstellungen im Zeitraum von zwei Wochen vor und bis vier Wochen nach Beginn der Sommerferien sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon ist dann gegeben, wenn Lehrkräfte, die in einem anderen Bundesland unbefristet als Lehrkraft tätig sind, sich mit einer Freigabeerklärung ihres derzeitigen Bundeslandes auf die Ausschreibung beworben haben. Diese Lehrkräfte sind grundsätzlich zum 01.02. oder 01.08 d. J. einzustellen oder zu versetzen; ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im bisherigen Bundesland endet mit Ablauf des 31.01. oder 31.07. d. J. (vgl. Nr. 3 der "Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern"; Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 sowie Nr. 3 der "Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz "Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern" vom 10.05.2001"; Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 02.03.2012).
Liegt bei einer Versetzung ein Dienstherrenwechsel vor, so sind der RdErl. zu h sowie die Bekanntmachungen zu i und j zu beachten; die hieraus erforderlichen Maßnahmen sind in enger Abstimmung zwischen der einstellenden Schule sowie dem zuständigen RLSB, Dez. 4 und FB 1P, umzusetzen.
Nach Annahme eines Dienstposten- oder Arbeitsplatzangebotes kann eine an einer Schule ausgewählte Lehrkraft zu Einstellungsterminen innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr für Einstellungen an einer anderen öffentlichen berufsbildenden Schule in Niedersachsen ausgewählt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 26. März 2024 (SVBl. S. 243)