Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.12.2011, Az.: 2 W 256/11
Bemessung der Anwaltsgebühren im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG a.F.
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.12.2011
- Aktenzeichen
- 2 W 256/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 30974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:1219.2W256.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Verden - 23.08.2011 - AZ: 8 VI 134/08
- OLG Celle - 17.03.2011 - AZ: 6 W 1/11
Rechtsgrundlagen
- Nr. 3502 VV RVG
- § 27 FGG a.F.
Fundstellen
- AGS 2012, 124
- MDR 2012, 680
- NJW-Spezial 2012, 93
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG a.F. erhält der Rechtsanwalt keine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV RVG, sondern lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 30. August 2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 23. August 2011 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 2011 (6 W 1/11) von der Beteiligten zu 2 an den Beteiligten zu 1 zu erstattenden Kosten werden auf 921,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31. März 2011 festgesetzt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist begründet und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zu Unrecht hat das Amtsgericht gemeint, die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG sei nach Nr. 3502 VVRVG mit einer 1,0Gebühr zu vergüten. Vielmehr ist diese Beschwerde nach Nr. 3500 VVRVG mit einer 0,5Gebühr abzurechnen, was zu o.g. Entscheidung führt.
Nach Nr. 3502 VVRVG entsteht eine 1,0Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Anwalts im Verfahren über die Rechtsbeschwerde. Der Beteiligte zu 1 und das Amtsgericht verkennen bei ihrer Ansicht, dass diese Vorschrift im Streitfall anwendbar sei, dass eine Rechtsbeschwerde nicht eingelegt worden war und der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle im Verfahren über die eingelegte weitere Beschwerde entschieden hat und nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO ist (vgl. BGH NJW 2007, 158 [BGH 28.09.2006 - V ZB 105/06]). Findet Nr. 3502 VVRVG nur in Verfahren über die Rechtsbeschwerde Anwendung, greift dieser Gebührentatbestand nicht bei Verfahren über die weitere Beschwerde ein. Nicht anderes ergibt sich aus der von dem Beteiligten zu 1 und dem Amtsgericht zur Stützung ihrer Ansicht herangezogenen Fundstelle im Kommentar von Gerold/Schmidt (Gerold/Schmidt/Madert/MüllerRabe, RVG, 18. Aufl., § 15 Rdnr. 24). Denn dort heißt es lediglich, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsanwalt die Gebühr nach "Nr. 3502 vor dem Gericht der Rechtsbeschwerde" erhält, wobei dies Gericht auch ein OLG sein kann. Da im Streitfall über keine Rechtsbeschwerde entschieden worden ist, betrifft die dortige Ansicht einen anderen Fall. Überdies vertritt MüllerRabe im selben Kommentar die Ansicht, dass Nr. 3502 VVRVG in Verfahren über die weitere Beschwerde nach § 27 FGG keine Anwendung findet (VV 3502 Rdnr. 6).
Da in Ermangelung einer Regelungslücke eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt, erhält im Erbscheinerteilungsverfahren der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde vertritt, nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und dem überwiegenden Schrifttum, der sich der Senat anschließt, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3500 zu § 2 Abs. 2 RVG (vgl. OLG München NJWRR 2006, 1727. OLG München Beschluss vom 5. Dezember 2006, 32 Wx 158/06. vgl. auch die Nachweise bei Meyer, JurBüro 2011, 74).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG