Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.12.2011, Az.: 13 U 124/11

Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung auch bei Ratenzahlungen vom debitorisch geführten Geschäftskonto der Schuldnerin

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.12.2011
Aktenzeichen
13 U 124/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 33339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:1229.13U124.11.0A

Fundstelle

  • ZInsO 2012, 90-93

Gründe

1

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Insolvenzanfechtungsansprüche geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die dort wiedergegebenen Anträge wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bereits am Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) fehle, da bei der Begleichung von Gesellschaftsschulden aus einem debitorisch geführten Bankkonto grds. nur ein bloßer masseneutraler Gläubigertausch vorliege, soweit - wie hier anzunehmen sei - die Bank über keine freien, zur abgesonderten Befriedigung berechtigenden Sicherheiten verfüge. Jedenfalls stehe einer objektiven Gläubigerbenachteiligung aber der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarte erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt entgegen, der dazu führe, dass der Beklagten als Sicherungsnehmerin in der Insolvenz ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) zustehe, das sich an dem Veräußerungserlös als Surrogat fortsetze. Ohne die streitbefangenen Zahlungen der Schuldnerin habe der Beklagten daher ein entsprechender Anspruch auf Herausgabe des Erlöses, mithin ebenfalls auf Zahlung, zugestanden, sodass eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht gegeben sei. Davon abgesehen könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bzw. deren Gläubigerbenachteiligungsabsicht gekannt habe.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus erster Instanz.

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Er beantragt,

unter Abänderung des am 5.5.2011 verkündeten Urteils des LG Stade - 8 O 25/11, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.052,15 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die statthafte und zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der streitbefangenen Zahlungen aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Für die innerhalb des 3-Monatszeitraums vor der Insolvenzantragstellung, mithin für die v. 22.11.2006 - 31.1.2007 geleisteten Zahlungen ergibt sich der Insolvenzanfechtungsanspruch zudem aus § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO.

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1. Die für alle Insolvenzanfechtungsansprüche erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor.

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a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.2011 - IX ZR 74/09, zit. nach [...], Tz. 6).

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

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aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die objektive Gläubigerbenachteiligung hier nicht deshalb zu verneinen, weil die streitbefangenen Ratenzahlungen von dem debitorisch geführten Geschäftskonto der Schuldnerin erfolgten; das Gegenteil hat der BGH bereits entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08, zit. nach [...], Tz. 12).

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Soweit die Beklagte die genannte Entscheidung des IX. ZS hierfür nicht einschlägig hält, weil - so ihr Vorbringen in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz v. 21.12.2011 - die Zahlungen aus einer der Schuldnerin eingeräumten Kreditlinie erfolgt seien, steht dieser - neue - Vortrag im Widerspruch zu ihrem eigenen Bestreiten aus der Klageerwiderung und zu der entsprechenden, unangefochten gebliebenen tatbestandlichen Wiedergabe im landgerichtlichen Urteil. Die Zulässigkeit dieses Vorbringens kann indes dahinstehen, weil der BGH auch für diese Fallkonstellation das Vorliegen einer objektiven. Gläubigerbenachteiligung bejaht, da grds. auch die - sich in der Einräumung eines Dispositionskredits ausdrückende - Bonität des Schuldners einen Vermögenswert darstellen kann. Soweit die Beklagte meint, "der Fall" liege "bei einer Gläubigerbefriedigung aus einer offenen Kreditlinie anders", verkennt sie, dass der IX. ZS des BGH seit Langem die vom RG für richtig erachtete Zusammenschau der Wirkungen neuer Kreditaufnahme zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung verlassen hat und auch für die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits in einzelner Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht (BGH, Urt. v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05, zit. nach [...], Tz. 13).

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bb) An der objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es hier auch nicht im Hinblick auf das der Beklagten eingeräumte Sicherungsrecht.

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(1) Die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin hatten vereinbart, dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr gelieferten Waren ein erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt zusteht. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger selbst nicht geltend gemacht.

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(2) An den der Beklagten im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts übertragenen Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware stand der Beklagten mithin ein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 - IX ZR 259/02, zit. nach [...], Tz. 9). Daher wäre die Beklagte aus diesen Forderungen auch nach Eröffnung "bevorzugt" befriedigt worden, d.h., der Einzug der ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf der von ihr gelieferten Waren durch den Insolvenzverwalter (oder durch sie selbst) hätte dazu geführt, dass der betreffende Forderungswert nicht in die ah die Gläubiger zu verteilende Insolvenzmasse geflossen wäre (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1, 170 Abs. 1 Satz 2 InsO).

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(3) Jedoch wendet der Kläger zutreffend ein, dass es sich bei den streitbefangenen Ratenzahlungen nicht um die von der Schuldnerin eingezogenen Kaufpreisforderungen handelte. Nach den getroffenen Vereinbarungen war die Schuldnerin berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen (die damit erloschen) und den Erlös im normalen Geschäftsbetrieb einzusetzen. Die Ratenzahlungen erfolgten somit aus den der Schuldnerin zur Verfügung stehenden Zahlungsmitteln, an denen der Beklagten gerade kein Sicherungsrecht zustand. Daher greift auch nicht die Regelung in § 1247 Satz 2 BGB, wonach sich das aus der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts folgende Sicherungsrecht im Wege der dinglichen Surrogation an dem Erlös fortsetzt.

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(4) Ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 Satz 2 InsO kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Veräußerungen (= Einziehung der Forderungen) jedenfalls nicht "unberechtigt" waren.

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2. Auch i.Ü. liegen die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vor.

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a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere feil z.Zt. der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Ein solcher Fall liegt hier vor:

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aa) Alle streitbefangenen Zahlungen erfolgten innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung.

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bb) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt i.a.R. mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urt. v. 30.6.2011 - IX ZR 134/10, zit. nach [...], Tz. 8).

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cc) Nach diesen Maßgaben und der insofern anzustellenden Gesamtwürdigung aller Indizien ist ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu bejahen. Die Schuldnerin hatte zu den maßgeblichen Zahlungszeitpunkten Kenntnis von ihrer Zahlungsunfähigkeit. Hierfür sprechen die folgenden Indizien:

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- Mit Schreiben v. 7.7.2006 hatte sie gegenüber der Beklagten selbst Zahlungsschwierigkeiten eingeräumt und um Zahlungsaufschub gebeten.

25

- Den für die Zahlung selbst in Aussicht gestellten Zeitraum hat die Schuldnerin dann nicht eingehalten. Eine Zahlung ist nicht erfolgt.

26

- Die Beklagte ließ daraufhin ihren Zahlungsanspruch durch Vollstreckungsbescheid titulieren.

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- Es gab seit September 2006 mehrere Fälle von Rücklastschriften "mangels Deckung", was ein erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08, zit. nach [...], Tz. 10).

28

- Auch jetzt sah sich die Schuldnerin nicht in der Lage, die Forderung vollständig zu bezahlen. Vielmehr ergab sich die Notwendigkeit, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin. Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten (BGH, Urt. v. 20.12.2007 - IX ZR 93/06, zit. nach [...], Tz. 21).

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- Die am 1.11.2006 getroffene Zahlungsvereinbarung führte nicht dazu, dass die Schuldnerin wieder zahlungsfähig wurde. Dem steht nämlich bereits entgegen, dass die Schuldnerin die Ratenzahlungstermine nicht vollständig eingehalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - IX ZR 93/06, zit. nach [...], Tz. 26). Alle Zahlungen erfolgten einige Tage später als vereinbart, die am 15.12.2006 geleistete Rate sogar mehr als 4 Tage später, wodurch laut Vereinbarung sogar die gesamte Forderung sofort fällig werden sollte. Zudem bestanden noch immer erhebliche Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- und Kirchensteuerrückstände. Die Schuldnerin war nicht in der Lage, diese Forderungen zu erfüllen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 20.12.2007- IX ZR 93/06, zit. nach [...], Tz. 27).

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- Außer diesen Forderungen und der Forderung der Beklagten bestanden ausweislich des vorgelegten Tabellenauszugs zudem zum Zeitpunkt der ersten streitbefangenen Ratenzahlung weitere fällige und bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichene Verbindlichkeiten i.H.v. gut 36.000 EUR. Die Schuldnerin sah sich mithin in erheblichem Umfang fälligen Verbindlichkeiten gegenüber, die sie nicht mehr kurzfristig begleichen konnte. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich (§ 178 Abs. 3 InsO).

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All diese Indizien konnten der Schuldnerin naturgemäß auch nicht verborgen geblieben sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hatte, sind nicht ersichtlich.

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dd) Die Beklagte kannte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.

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(1) So wusste sie um die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits deswegen, weil die Schuldnerin selbst ihr mit Schreiben v. 7.7.2006 mitgeteilt hatte, Liquiditätsprobleme zu haben und weil die Schuldnerin sodann die von ihr selbst angekündigten Zahlungstermine wiederum nicht einhielt. Selbstverständlich wusste die Beklagte auch um ihre - zumindest objektiv nicht geringfügige - Forderung i.H.v. gut 37.000 EUR.

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Der Beklagten war am 1.11.2006 auch bekannt, dass die Schuldnerin diese Forderung auch dann nicht begleichen konnte, nachdem sie tituliert worden war. Damit wusste sie spätestens zu diesem Zeitpunkt um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Dass daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, stellte auch aus Sicht der - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (BGH, Urt. v. 20.12.2007- IX ZR 93/06, zit. nach [...], Tz. 36) - Beklagten die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht allgemein wieder her. Denn die Beklagte wusste, dass die Schuldnerin in größerem Umfang gewerblich tätig war. Damit konnte ihr auch nicht verborgen bleiben, dass es weitere Gläubiger gab, die - weil noch ohne Vollstreckungstitel - nicht bevorzugt von der Schuldnerin bedient wurden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01, zit. nach [...], Tz. 39). Dass schon die ersten Ratenzahlungen, wenn auch nur um wenige Tage, verspätet erfolgten, musste der Beklagten die prekäre Liquiditätssituation der Schuldnerin weiter vor Augen führen:

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(2) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Auskunft der Creditreform berufen, ausweislich derer die Bonität der Schuldnerin mit "306" eingestuft worden war. Abgesehen davon, dass dieser Index für "angespannte Bonität" steht, mithin eher für als gegen eine schwierige Finanzlage der Schuldnerin sprach, ist eine solche Auskunft per se nicht geeignet, die der Beklagten positiv bekannten gegenteiligen Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit gegenstandslos zu machen. Selbst wenn die Beklagte aus dieser Auskunft die - objektiv falsche - Schlussfolgerung gezogen haben mag, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sei gegeben, hindert das nicht die Annahme ihrer gegenteiligen Kenntnis. Denn es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08, zit. nach [...], Tz. 9). Dies war im Hinblick auf die unter (1) genannten Indizien der Fall.

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(3) Den Beweisangeboten der Beklagten dafür, dass sie von einer Krise der Schuldnerin keine Kenntnis gehabt habe, war nicht nachzugehen. Wenn - wie ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die der Beklagten bekannten objektiven Umstände ausreichen, um ihre Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin zu belegen, kann die Beklagte nicht damit gehört werden, dass sie dennoch keine Kenntnis gehabt habe. Ihr betreffendes Vorbringen kann dann nur so verstanden werden, dass sie aus den objektiven Umständen falsche (rechtliche) Schlüsse gezogen hat; dies indes ist von Rechts wegen unerheblich.

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3. Hinsichtlich der ab dem 22.11.2006 erfolgten Zahlungen i.H.v. insgesamt 20.052,15 EUR sind zudem die Anfechtungsvoraussetzungen aus § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO gegeben.

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a) Die Zahlungen erfolgten in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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b) Sie stellen kongruente Deckungen dar, da die Beklagte sie sowohl in der Art als auch zu der Zeit beanspruchen konnte.

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c) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist - wie ausgeführt - gegeben.

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d) Dasselbe gilt für die Zahlungsunfähigkeit und die betreffende Kenntnis der Beklagten. Der Beklagten waren - wie ebenfalls ausgeführt - die Umstände bekannt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).

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4. Zinsen gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 391, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Kläger - wie beantragt - ab Insolvenzeröffnung beanspruchen.

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Dass auch die Zahlung von einem debitorisch geführten Bankkonto unabhängig davon objektiv gläubigerbenachteiligend sein kann, ob es sich um einen eingeräumten Überziehungskredit oder um eine geduldete Kontoüberziehung handelt, hat der IX. ZS des BGH bereits entschieden (Urt. v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05, zit. nach [...], Tz. 11 ff.). Dabei ist er auch in der Ansehung der zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ergangenen Entscheidung des II. ZS v. 25.1.2010 (II ZR 258/08) geblieben (Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 70/08, zit. nach [...], Tz. 13).