Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.02.2000, Az.: 14 U 36/99

Voraussetzungen für den Anspruch eines Architekten auf Abschlagszahlungen; Vereinbarkeit des § 8 Abs. 2 Honararordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit dem Grundgesetz

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.02.2000
Aktenzeichen
14 U 36/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 32054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:0210.14U36.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG ... - 04.01.1999 - AZ: 8 O 388/98

Fundstellen

  • BauR 2000, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 2000, 129
  • NJW-RR 2000, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZBau 2000, 296-297
  • OLGReport Gerichtsort 2000, 113-114

In dem Rechtsstreit ...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom
11. Januar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...und
die Richter am Oberlandesgericht ...und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Januar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts ... wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: 11.500 DM.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht der Anspruch auf eine Abschlagszahlung von 11.500 DM nebst 5% Zinsen seit dem 1. November 1997 zu. Im Einzelnen gilt dies aus folgenden Gründen:

2

1.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass durchaus Bedenken bestehen können, ob § 8 Abs. 2 HOAI, wonach der Architekt Abschlagszahlungen fordern kann, mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 80 Abs. 1 GG unwirksam ist, was der Senat selbst feststellen könnte. In Art. 10 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (MRVG) ist die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten ermächtigt worden. Ob in dieser Ermächtigung auch die Abänderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das für Architekten ebenfalls geltende Werkvertragsrecht sieht keine Abschlagszahlungen vor, vielmehr ist der gesamte Werklohn bei Abnahme fällig) ohne besondere Verlautbarung enthalten war (bejahend BGH Baurecht 1981, 582 ff. und wohl auch Baurecht 1999, 267, 268; u.a. ebenfalls Jochem, HOAI, 4. Aufl., Rdnr. 1 zu § 8 und Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 4, jeweils m.w.N.; verneinend Hesse/Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Auflage, Rdnr. 4 zu § 8 m.w.N.; zweifelnd auch Fischer, Architektenrecht, S. 144), kann durchaus zweifelhaft sein, weil nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein müssen, ein Hinweis darauf, dass die Bundesregierung auch das Bürgerliche Gesetzbuch abändern darf, jedoch fehlt. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil hier ein Anspruch der Klägerin auf eine Abschlagszahlung aus anderen Gründen besteht.

3

2.

Es ist nämlich anerkannt (vgl. BGH BauR 1999, 63 = ZfBR 1999, 37) und auch zutreffend, dass der Architekt jedenfalls dann gemäß § 8 Abs. 2 HOAI eine Abschlagszahlung vom Besteller verlangen kann, wenn die Parteien die Anwendung der Abrechnungsregeln der HOAI vereinbart hatten. Dies kann auch stillschweigend geschehen. So liegt der Fall hier. Die Parteien hatten unter 2.1 ihrer Vereinbarung (Bl. 5 d.A.) geregelt, dass die Klägerin für die Beklagte "Grundleistungen gemäß § 15 HOAI für Konzeption und raumbildende Ausbauten" erbringen sollte. Damit wurden nicht nur die in § 15 HOAI geregelten Grundleistungen zum Vertragsinhalt erklärt, sondern es wurde von den Parteien zumindest stillschweigend ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die HOAI auch sonst für die Abrechnung der Leistungen der Klägerin gelten sollte. Schließlich enthält § 15 HOAI auch die Bewertung der Grundleistungen und damit einen wesentlichen Faktor für die Berechnung des Architektenhonorars, was die Parteien bei der Bildung des Pauschalfestpreises sicherlich auch berücksichtigt haben werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin Architektenleistungen erbringen sollte und die Beklagte ganz offensichtlich den Text der Vereinbarung verfasst hatte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass beide Parteien den Inhalt der HOAI kannten und stillschweigend darüber einig waren, dass diese Honorarordnung insgesamt zur Anwendung kommen sollte, soweit dies wegen der Vereinbarung des Pauschalfestpreises nicht hinfällig war. Nicht vergleichbar ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Fall, dass § 13 VOB/B isoliert vereinbart wird. Mit dieser Regelung ist beabsichtigt, den übrigen Inhalt der VOB/B zu Lasten einer Partei auszuschließen und die nur einer Partei nachteilige Wirkung des § 13 VOB/B herbeizuführen. Hier sollte durch die Nennung von § 15 HOAI aber gerade kein Ausschluss des übrigen Teils der HOAI erfolgen, sondern nach Sinn und Zweck vielmehr für die Abrechnung die ganze Honorarordnung gelten; natürlich unter Berücksichtigung des vereinbarten Pauschalfestpreises.

4

3.

Es kann dagegen nicht festgestellt werden, dass die Parteien ausdrücklich und auch stillschweigend den Ausschluss von Abschlagszahlungen vereinbart hatten, wie die Beklagte

5

im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 12. Januar 2000 gemeint hat. Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei seiner Anhörung durch den Senat zwar erklärt, dass ursprünglich ein Zahlungsplan für Abschlagszahlungen vorgesehen gewesen sei. Die Beklagte habe aber den Wegfall einer anderen Regelung, die auf der selben Seite wie dieser Zahlungsplan abgedruckt gewesen sei, gefordert. Dies habe die Klägerin akzeptiert. Bei der endgültigen Vertragsfassung sei der Zahlungsplan für Ratenzahlungen dann schlicht vergessen worden. Gegenteiliges hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht verlautbart. Danach hat es über die Möglichkeit von Abschlagsforderungen der Klägerin gar keinen Streit gegeben und ist eine ausdrückliche Regelung in der Vereinbarung lediglich vergessen worden. Auch dies spricht für die vom Senat vorgenommene Auslegung der Vereinbarung der Parteien. Einigungsmängel, wie die Beklagte weiter meint, lagen nicht vor; erst recht hatte die Klägerin keinen Verzicht auf die Einforderungen von Abschlagszahlungen erklärt.

6

4.

Die Abschlagsforderung der Klägerin ist auch begründet. Unstreitig hat sie bereits 44% der geschuldeten Leistung erbracht. Ihre Forderung auf Zahlung von 10.000 DM (netto) liegt aber weit unter 44% des Pauschalfestpreises von 35.000 DM (netto).

7

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

8

Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen worden ist.