Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.02.2000, Az.: 2 W 101/99
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge durch den Träger der Sozialversicherung; Anforderungen an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.02.2000
- Aktenzeichen
- 2 W 101/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:0209.2W101.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 19.09.1999 - AZ: 910 IN 396/99
- LG Hannover - 13.10.1999 - AZ: 20 T 1883/99 (75)
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 InsO
- § 34 Abs. 1 InsO
- § 294 ZPO
- § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO
Fundstellen
- EWiR 2000, 1025
- InVo 2000, 374-377
- KTS 2000, 380-381
- NJW-RR 2001, 702-705 (Volltext mit red. LS)
- NZI 2001, 28
- NZI 2000, 214-217
- NZS 2001, 203-206
- OLGReport Gerichtsort 2000, 126-130
- Rpfleger 2000, 290-293
- ZIP 2000, 1675-1679 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2000, 239 (red. Leitsatz)
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 5. November 1999
gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober
1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ....... und
die Richter am Oberlandesgericht ....... und .......
am 9. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
- II.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 1999 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover vom 19. September 1999 aufgehoben.
- III.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.
Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Grund unzutreffender Sachbehandlung nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.826,56 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat als Trägerin der Sozialversicherung mit Schreiben vom 4. August 1999 an das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum November 1998 bis Mai 1999 in Höhe von insgesamt 3.826,56 DM, deren Höhe einschließlich der erhobenen Säumniszuschläge in einem Kontoauszug im Einzelnen dargelegt sind, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH, deren Zweck der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art ist.
Mit Verfügung vom 4. August 1999 hat das Insolvenzgericht beanstandet, dass die Gläubigerin den Eröffnungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, weil sie ihrem Antrag weder die Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten, die nicht älter als sechs Monate ist, noch das Protokoll der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin beigefügt habe. Darüber hinaus könne sie sich zwar aller weiteren Mittel zur Glaubhaftmachung bedienen; allein die Nichtzahlung des Schuldners auf Zahlungsaufforderung reiche jedoch zur Glaubhaftmachung der behaupteten Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Möglicherweise sei die Schuldnerin auch nur zahlungsunwillig.
Auf diese Verfügung hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 23. August 1999 reagiert, in dem sie hingewiesen hat, dass es sich bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen um Forderungen handele, die keiner Zahlungsaufforderung bedürften. Die Beiträge würden vielmehr kraft Gesetzes mit der Einreichung der Beitragsnachweise des Arbeitgebers fällig. Angesichts einer achtmonatigen Missachtung der gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen sei davon auszugehen, dass Zahlungsunfähigkeit i.S.d. InsO vorliege.
Nach Eingang dieser Stellungnahme hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. September 1999 den Antrag der Gläubigerin ohne Anhörung der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, Erleichterungen für die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners für Sozialversicherungsträger bestünden nicht. Allein die Tatsache, dass der Schuldner dem Sozialversicherungsträger Beiträge vorenthalte, reiche nicht aus, um einen Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes bedürfe es vielmehr eines vollständigen Vollstreckungsprotokolls. Da die Gläubigerin auf einen entsprechenden Hinweis nicht reagiert habe, sei der Antrag als unzulässig zu verwerfen gewesen. Die Tatsache, dass der Schuldner eine ihm bekannte Zahlungsverpflichtung nicht erfülle, lasse keinen automatischen Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit zu. Vielmehr könne der Schuldner auch aus verschiedenen Gründen lediglich zahlungsunwillig sein. An der Glaubhaftmachung der Forderung der Antragstellerin bestünden zwar keine Zweifel, der Eröffnungsgrund sei aber nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, das Insolvenzgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, dass nicht nur titulierte Forderungen zur Antragstellung berechtigten, sondern auch nicht titulierte Ansprüche. Es könne deshalb nicht verlangt werden, dass für die Glaubhaftmachung ein vollstreckbarer Leistungsbescheid vorgelegt und die erfolglose Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht werde. Vielmehr müsse es ausreichen, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ergebe, dass die Forderung des Gläubigers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. Der Schuldner habe alsdann in dem anschließenden Anhörungsverfahren Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und seinerseits glaubhaft zu machen, dass die Forderung nicht bestehe. Bestimmte Unterlagen als Nachweis der Glaubhaftmachung könne das Gericht nicht verlangen. Als deutliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit müsse die beharrliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ausreichen. Dass Sozialversicherungsbeiträge offen stünden, sei durch die dem Gericht vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Die Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder eines Vollstreckungsbeamten oder das Protokoll einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners, die bereits den Beweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erbringen würden, könnten in dem als Eilverfahren ausgestalteten Eröffnungsverfahren nicht verlangt werden. Vielmehr müsse die beharrliche Nichtabführung als Indiz für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ausreichen, da sonst die Gefahr bestehe, dass monatlich weitere Beitragsrückstände anfielen und sich die Forderung entsprechend weiter erhöhe. Die Last des Bestreitens der glaubhaft gemachten Forderung liege ebenso beim Schuldner wie die Darlegung, lediglich zahlungsunwillig zu sein. Insoweit habe der Schuldner im Anhörungsverfahren Gelegenheit, Gründe für die Nichterfüllung seiner gesetzlichen Zahlungspflichten vorzutragen.
Das Landgericht hat diese Beschwerde in einem nicht näher begründeten Beschluss vom 13. Oktober 1999 zurückgewiesen und dabei lediglich darauf hingewiesen, die Gläubigerin habe nicht ausgeführt, weshalb sie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen habe.
Gegen diesen der Gläubigerin am 22. Oktober 1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 5. November 1999 durch Telefax eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, in der sie die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ausdrücklich beantragt hat. Sie macht geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse es zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes ausreichen, dass der Schuldner seine Zahlungen über einen längeren Zeitraum beharrlich verweigere. Bei einer nachhaltigen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum sei die Behauptung, der Schuldner sei zahlungsunfähig, überwiegend wahrscheinlich. Die Gläubigerin habe die Schuldnerin durch Übersendung der monatlichen Beitragsbescheide zur Zahlung aufgefordert. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie von Vollstreckungsmaßnahmen nicht abgesehen, sondern diese vielmehr versucht durch das Hauptzollamt ausführen zu lassen. In Anbetracht der bei Gerichtsvollziehern und Hauptzollämtern bestehenden Bearbeitungszeiten sei es aber nicht möglich, innerhalb kurzer Zeit nach Zahlungsverweigerung eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung zu erlangen. Die Bearbeitungsdauer bei den Vollstreckungsorganen liege in der Regel zwischen sechs Monaten und 1 1/2 Jahren. Sofern generell eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eidesstattliche Versicherung durch die Gerichte verlangt werde, habe dies in Anbetracht dieser Bearbeitungszeiten zur Folge, dass die Sozialversicherungsträger Monat für Monat weitere Beitragsrückstände auflaufen lassen müssten, die durch die Kassen nicht mehr einzutreiben seien.
Soweit die Gläubigerin in ihrer Beschwerdebegründung eine weitere Begründung angekündigt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2000 vortragen lassen, dass von anderen Insolvenzgerichten die beharrliche Verweigerung, Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten, als ausreichende Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes angesehen werde.
II.
Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen. Nach § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht die sofortige weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, wobei für das Zulassungsverfahren die Vorschriften der ZPOüber die weitere Beschwerde entsprechend gelten (dazu im Einzelnen: Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 17 ff.; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 4 ff), sofern nicht die Besonderheiten des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 InsO entgegenstehen.
Sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung der sofortigen Beschwerde sind hier erfüllt. Die Gläubigerin hat ausdrücklich einen Antrag auf Zulassung der sofortigen Beschwerde gestellt. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht schon der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu sehen ist (so beispielsweise OLG Köln, ZInsO 2000, 43[OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]) bedarf es nicht. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO, die auf Grund einer nach § 34 Abs. 1 InsO zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ist (dazu Pape, in Kübler/ Prütting, InsO, § 34 Rz. 9 f.), ist also auch statthaft.
Soweit § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die sofortige weitere Beschwerde vorsieht, dass eine Divergenz zwischen den Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts und des Beschwerdegerichts vorliegen muss und die Beschwerdeentscheidung einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund haben muss, gilt diese Einschränkung im Insolvenzverfahren auf Grund der Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht (s. auch OLG Köln, ZIP 1999, 1929; OLG Köln, ZInsO 2000, 43[OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rz. 8; Smid, InsO, § 7 Rz. 15). Bei der sofortigen Beschwerde nach § 7 InsO handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde eigener Art, die zur Vereinheitlichung des Verfahrens in Insolvenzsachen eingeführt worden ist (zum Zweck der Vorschrift Prütting, in: Kübler/ Prütting, § 7 Rz. 4). Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn ein Recht zur sofortigen weitere Beschwerde voraussetzte, dass die Oberlandesgerichte nur bei einer Divergenz zwischen den Entscheidungen von Insolvenzgericht und Beschwerdegericht tätig werden dürfen. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist deshalb in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung aufgeführt.
Die Gläubigerin stützt ihre Beschwerde auf eine Gesetzesverletzung, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO Voraussetzung für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist. Eine Gesetzesverletzung im Sinne dieser Regelung liegt dann vor, wenn das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit seiner Beschwerdeentscheidung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und die Beschwerdeentscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht (s. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 15 ff.; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 21 ff.; Smid, InsO, § 7 Rz. 9 ff.). Eine solche Gesetzesverletzung wird hier geltend gemacht, da die Gläubigerin meint, die Vorinstanzen hätten verkannt, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes nach § 14 Abs. 1 InsO zu stellen seien und hätten damit zugleich die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPOüberzogen.
Um einen Beschlussgegenstand, welcher der Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf, handelt es sich, weil die Gefahr besteht, dass abweichende Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung getroffen werden und die Insolvenzgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes unterschiedlich hoch ansetzen (dazu Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rz. 19 ff.; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 23 f.; Smid, InsO, § 7 Rz. 14). Das Bedürfnis der Sicherung einer einheitlichen Entscheidungspraxis ergibt sich hier bereits aus den von der Gläubigerin vorgelegten unterschiedlichen landgerichtlichen Entscheidungen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes.
III.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Sie musste deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht führen, da dieses sich bislang nicht mit der Frage der Begründetheit des Insolvenzantrags auseinander gesetzt, sondern den Antrag von vornherein als unzulässig verworfen hat.
1.
Bei der zur Entscheidung gestellten Frage handelt es sich nicht um eine bloße Tatfrage, deren Nachprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht stattfinden dürfte (dazu auch OLG Köln, ZInsO 2000, 43[OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]); Insolvenzgericht und Landgericht haben sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die von der Klägerin dargelegten Tatsachen ausreichen, um eine Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes annehmen zu können. Vielmehr geht es um die grundsätzliche Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind und ob diese Anforderungen von den Vorinstanzen angemessen oder zu hoch festgesetzt worden sind. Diese Fragen sind auch im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zu klären (s. OLG Köln, ZInsO 2000, 43[OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]; BayObLG, Rpfleger 1992, 521; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 115; Karl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 27 Rz. 33;). Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Verstoß gegen die Anforderungen, die grundsätzlich im Insolvenzverfahren an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen sind.
2.
Auch in Insolvenzverfahren gilt für die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung über die Generalverweisung des § 4 InsO die allgemeine Vorschrift des § 294 ZPO. Derjenige, der im Insolvenzverfahren eine Tatsache glaubhaft zu machen hat, kann sich also aller Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung bedienen; die glaubhaft zu machende Tatsache muss nicht zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen; vielmehr reicht aus, dass sie überwiegend wahrscheinlich gemacht wird. Dies genügt auch im Rahmen des § 14 InsO, um die Voraussetzungen für einen zulässigen Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners glaubhaft zu machen (s. OLG Köln, ZInsO 2000, 43[OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 14 Rz. 6 ff.; Mönning, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 14 Rz. 29 ff.; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 14 Rz. 5 ff.; Smid, InsO, § 14 Rz. 17 ff.).
Diese Voraussetzungen haben Insolvenzgericht und Beschwerdegericht schon deshalb missachtet, weil sie auf der Vorlage der Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten oder der Vorlage eines Protokolls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes bestanden haben.
a)
Zwar sind diese Urkunden regelmäßig ein geeignetes Mittel, um das Bestehen eines Insolvenzgrundes glaubhaft zu machen. Dies bedeutet aber nicht, dass ausschließlich die Fruchtlosigkeitsbescheinigung und die eidesstattliche Versicherung geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes sind, wie dies nach dem Beschluss des Amtsgerichts den Anschein haben könnte. Vielmehr sind hierzu sämtliche rechtlich zulässigen Mittel der Glaubhaftmachung gleichermaßen und gleichrangig geeignet. Da Insolvenzanträge unstreitig auch auf Grund nicht titulierter Forderungen gestellt werden können, besteht kein Grundsatz, wonach nur Nachweise über eine erfolglos gebliebene Zwangsvollstreckung geeignet sind, die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen.
Die Hinweise auf die Vorlage der Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes (s. etwa Hess, InsO, § 14 Rz. 22; Mönning, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 14 Rz. 42; Pape, in: Kübler/ Prütting, InsO, § 14 Rz. 9; Smid, InsO, § 14 Rz. 20), müssen deshalb als bloße Beispielsfälle verstanden werden, die durch beliebige andere Mittel der Glaubhaftmachung erweitert werden. So fassen die zitierten Literaturstellen regelmäßig auch nicht die beiden genannten Mittel als die einzige Möglichkeit zur Glaubhaftmachung auf. Dies hat das Insolvenzgericht nur unzulänglich in Rechnung gestellt, wenn es seinen Verwerfungsbeschluss im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Antrag stellende Gläubigerin die genannten Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beigebracht habe. Das Landgericht hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander gesetzt.
b)
Tatsächlich müssen bei der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes auch sonstige Erkenntnisse zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners herangezogen werden. Die Glaubhaftmachung kann sich auch aus Indizien ergeben, die es zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zwar ist streitig, ob schon die bloße Nichtzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum ausreicht, um von einer Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes auszugehen (in diesem Sinne Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 14 Rz. 9 m. w. H.; Smid, InsO, § 14 Rz. 20 f.; anderer Auffassung: LG Halle, ZIP 1993, 1036 zum Recht der Gesamtvollstreckungsordnung; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 14 Rz. 11 der die Auffassung vertritt, dass die bloße Nichterfüllung auch auf einem bloß fehlenden Zahlungsunwillen beruhen könnte; wohl auch Mönning, in: Nerlich/Römermann, § 14 Rz. 40).
Der Senat hält die dagegen erhobenen Bedenken jedoch nicht für überzeugend. Zur Begründung solcher Bedenken wird nur die theoretische Möglichkeit einer bloßen Zahlungsunwilligkeit des Schuldners angeführt, die regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - durch nichts belegt ist. Dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Regelfall der entscheidende Grund für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist, ergibt sich schon daraus, dass die Nichtabführung von Beitragsanteilen der Arbeitnehmer regelmäßig zur Strafbarkeit des verantwortlichen Geschäftsführers oder Betriebsleiters nach § 266 a StGB führt, sodass Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der Regel erst dann nicht mehr bedient werden, wenn der Schuldner überhaupt nicht mehr in der Lage ist, noch irgendwelche Verbindlichkeiten zu begleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss im Normalfall davon ausgegangen werden, dass Sozialversicherungsbeiträge selbst dann noch bedient werden, wenn andere Forderungen längst nicht mehr beglichen werden, um nicht der Strafbarkeit anheim zu fallen. Die "Kreditierung" des Schuldners über die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt im Normalfall den letzten Akt auf dem Weg des Schuldners in die Insolvenz dar. Die theoretisch nicht auszuschließende Möglichkeit, der Schuldner könne (nur) zahlungsunwillig sein, rechtfertigt es aus diesen Gründen nicht, trotz der monatelangen Nichtabführung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge die inhaltliche Überprüfung des Insolvenzantrags eines Sozialversicherungsträgers an der fehlenden Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners scheitern zu lassen. Solche Bedenken überspannen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Antrages des Sozialversicherungsträgers über das erforderliche Maß hinaus und haben letztlich zur Folge, dass Insolvenzanträge mit Aussicht auf Durchführung einer Sachprüfung erst so spät gestellt werden können, dass eine Verfahrenseröffnung vielfach nicht mehr in Betracht kommt.
Eine solche Überdehnung der Antragsvoraussetzungen widerspricht dem Ziel der Insolvenzordnung, die Quote der mangels Masse abgelehnten Verfahren zu verringern (dazu Hess/Pape, InsO und EGInsO, Köln 1995, Rz. 29; Prütting, in: Kübler/ Prütting, InsO, Einleitung, Rz. 41 ff.). Dieses Ziel wird durch diese Überdehnung der Antragsvoraussetzungen konterkariert.
Das Oberlandesgericht Köln (ZInsO 2000, 43[OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]) ist in einem vergleichbaren Fall mit einer überzeugenden Begründung der Tendenz entgegengetreten, durch überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Sachprüfung des Insolvenzantrags so lange zu verzögern, dass eine Verfahrenseröffnung nicht mehr in Betracht kommt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Wird der Träger der Sozialversicherung trotz eines sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Zahlungsverzuges des Schuldners die Sachprüfung des Insolvenzantrags verwehrt, weil er keine fruchtlose Zwangsvollstreckung nachweisen kann, wird in einer vermeidbar großen Zahl von Fällen die Abweisung mangels Masse die Folge sein. Diese Ergebnis widerspricht - wie oben ausgeführt - den Absichten des Gesetzgebers. Nach Auffassung des Senats genügt es deshalb für die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn dieser über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten die Arbeitgeberanteile nicht an den Träger der Sozialversicherung abgeführt hat und die Forderung hinreichend glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Köln a.a.O.).
c)
Der Senat sieht in dieser Auffassung - entgegen den anders lautenden Ansichten - keine Privilegierung von Sozialversicherungsträgern als Antragstellern. Vielmehr handelt es sich um eine sachlich begründete Entscheidung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass Sozialversicherungsträger nicht die Möglichkeit haben, den wirtschaftlichen Kontakt zum Schuldner von sich aus zu beenden und keine Leistungen für diesen mehr zu erbringen, sondern vielmehr auch bei Zahlungsverzug des Schuldners weiterhin verpflichtet sind, die Anmeldungen des Schuldners entgegenzunehmen und die Arbeitnehmer weiterhin zu versichern. Im Hinblick auf diese Verpflichtung der Sozialversicherungsträger bedeutet die Anerkennung der beharrlichen Nichtzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als ausreichendes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Eröffnungsverfahren keine Privilegierung der Sozialversicherungsträger, sondern stellt vielmehr eine angemessene Auslegung des § 14 Abs. 1 InsO im Hinblick auf die besonderen Belange der Sozialversicherungsträger dar. Fruchtlosigkeitsbescheinigungen und Nachweise über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners, die nach der senatsbekannten Situation häufig innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auf Grund der zunehmenden durch Personalknappheit bedingten Überlastung der Vollstreckungsorgane nicht zu bekommen sind, können jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr verlangt werden. Dabei weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass - wie ausgeführt - diese ohnehin kein zwingendes Antragserfordernis sind, sondern vielmehr nur beispielhafte Mittel zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes darstellen. So haben auch Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, vor Ablauf der Frist von sechs Monaten mit anderen Mitteln - etwa nachhaltigen Mahnungen und Fristsetzungen, auf die der Schuldner nicht reagiert - die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Den Insolvenzgerichten obliegt insoweit eine Einzelfallwürdigung, die sie nicht durch formelhafte Verweisungen auf die Vorlage von Fruchtlosigkeitsbescheinigungen und Protokolle über die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ersetzen können. Insoweit sind Einzelfallabwägungen erforderlich, die bei dem vorliegenden Verfahren das Amtsgericht nur sehr unvollkommen und das Landgericht überhaupt nicht vorgenommen haben.
3.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines Gläubigers darf nicht außer Acht gelassen werden, dass für die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes nach § 14 Abs. 1 InsO kein Vollbeweis des Insolvenzgrundes verlangt werden kann. Vielmehr muss auf Grund der vorgetragenen Tatsachen nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass ein Insolvenzgrund gegeben ist. Angebracht ist eine summarische Prüfung, die lediglich das Ziel hat, über die Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu entscheiden, um anschließend in die nähere Sachprüfung einzutreten, bei der dem Schuldner rechtliches Gehör zu geben ist. Hier hat der Schuldner die Möglichkeit, Bedenken gegen die Forderung des Gläubigers und den glaubhaft gemachten Insolvenzgrund darzulegen und ggf. auch eine Gegenglaubhaftmachung beizubringen. Der Schuldner gelangt auf Grund der Zulassung des Insolvenzantrags noch nicht in ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Vielmehr geht es nur um die Frage, welche Anforderungen zu erfüllen sind, damit das Gericht sich mit dem Insolvenzantrag im Rahmen einer Hauptprüfung auseinander zu setzen und den Schuldner anzuhören hat. Der gebotene Schutz des Schuldners vor unberechtigten Insolvenzanträgen darf nicht so weit gehen, dass säumige Schuldner, die über Monate ihre gesetzlich normierten Zahlungspflichten nicht erfüllen, auch noch vor der inhaltlichen Prüfung von Insolvenzanträgen geschützt werden.
4.
Kein entscheidender Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang die denkbare Zahlungsunwilligkeit des Schuldners. Die Geltendmachung dieses Gesichtspunkts, der etwa dann eine Rolle spielen kann, wenn der Schuldner sich gegenüber einer fälligen Forderung darauf beruft, dass diese einredebehaftet oder Gegenstand eines Rechtsstreits sei, obliegt dem Schuldner. Sie ist im Eröffnungsverfahren nicht von vornherein automatisch zu Gunsten des Schuldners zu berücksichtigen. Wenn auf Grund des Antrags des Gläubigers keine Umstände zu erkennen sind, die tatsächlich auf eine Zahlungsunwilligkeit schließen lassen könnten, bedarf dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Zulassung des Insolvenzantrags keiner näheren Betrachtung. Er zwingt das Insolvenzgericht ggf. im Hauptprüfungsverfahren dazu, sich im Rahmen seiner Amtsermittlung näher mit dem Vorliegen des Insolvenzgrundes oder auch der Forderung des Antragstellers auseinander zu setzen. Der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes steht er nicht ohne weiteres entgegen.
IV.
Zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof besteht keine Veranlassung. Zwar hat das OLG Köln in dem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 29. Dezember 1999 (ZInsO 2000, 43[OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]) schon eine Entscheidung über die Anforderungen an Insolvenzanträge von Sozialversicherungsträgern getroffen. Der Senat sieht sich jedoch weder in Widerspruch zu dieser Entscheidung noch betreffen der Beschluss des OLG Köln und die Entscheidung des Senats einen gleich gelagerten Sachverhalt. Während es bei dem Beschluss des OLG Köln um die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der zur Antragstellung berechtigenden Forderung ging, geht es in dem Senatsbeschluss um die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Beide Entscheidungen betreffen demgemäß verschiedene Gegenstände, sodass Anlass für eine Vorlage nach § 7 Abs. 2 InsO nicht besteht.
Die Niederschlagung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mussten nach § 8 GKG erfolgen, da die Vorinstanzen die Sache unzutreffend behandelt haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.826,56 DM festgesetzt.