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  • ab 16.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NBauO§47RdErl

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO
Redaktionelle Abkürzung
NBauO§47RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Alternativ zur Ermittlung nach Nummer 1.1 können für die Bemessung der herzustellenden Einstellplätze die Richtzahlen der Anlage zugrunde gelegt werden.

2.1 Die Richtzahlen dienen als Orientierungswerte, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall zu ermitteln; die Orientierungswerte stellen keine Maximalwerte für den Bedarf an Einstellplätzen dar. In diesen Richtzahlen sind Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge der Menschen mit Behinderungen gemäß § 49 NBauO enthalten.

2.2 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung sollte der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt ermittelt werden; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 % der übergeordneten Fläche beträgt.

2.3 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, sollte deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten bemessen werden.

2.4 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

2.5 Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze könnte reduziert werden, wenn wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr dargelegt werden.

Hierzu gehören beispielsweise

  • eine regelmäßig und in angemessener Taktung bediente Haltestelle des ÖPNV in fußläufiger Entfernung,

  • die vertraglich gesicherte Existenz von Car-Sharing in fußläufiger Entfernung,

  • das Vorliegen und die Umsetzung eines plausiblen Mobilitätskonzepts, z. B. Jobticket/Jahreskarten für die Mehrheit der Beschäftigten bei Arbeitsstätten oder das Kombi-Ticket bei der Mehrzahl der Karten für Kultur- sowie Sportveranstaltungen.

2.6 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, sollte der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf ermittelt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)