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  • ab 16.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NBauO§47RdErl

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO
Redaktionelle Abkürzung
NBauO§47RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Für die bedarfsorientierte Bemessung der herzustellenden Einstellplätze nach § 47 Abs. 1 NBauO entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller vorliegenden, maßgeblichen Informationen des Einzelfalles über die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze.

1.1 Es wird empfohlen, hierbei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. a)

    die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),

  2. b)

    die tatsächlichen ständigen Benutzerinnen und Benutzer und die Besucherinnen und Besucher (u. a. Anzahl, Personengruppen, auch im Hinblick auf ihre Fortbewegungs- bzw. Mobilitätsmittel),

  3. c)

    die Nutzung, auch im Hinblick auf das damit verbundene Einzugsgebiet,

  4. d)

    die barrierefreien Einstellplätze,

  5. e)

    Satzungen der Gemeinde, die nicht die Anzahl der Einstellplätze betreffen,

  6. f)

    die Lage der baulichen Anlage,

  7. g)

    anwendbare Mobilitätskonzepte der Gemeinde, der Bauherrin und des Bauherrn,

  8. h)

    die fußläufige Erreichbarkeit bei besonderen baulichen Anlagen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Theatern und Museen,

  9. i)

    die Anbindung an den außerörtlichen ÖPNV, sofern bei der baulichen Anlage starker außerörtlicher Benutzerverkehr zu erwarten ist.

1.2 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)