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  • ab 16.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NBauO§47RdErl

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO
Redaktionelle Abkürzung
NBauO§47RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Die Anforderungen für die Errichtung oder Ausstattung von Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb ändern nicht die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen. Das bedeutet, dass zunächst die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen des Einzelfalles ermittelt wird und durch eine eventuell geforderte Quote eine bestimmte Anzahl von diesen Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ist; es kommen dadurch also keine weiteren Einstellplätze hinzu.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)